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TrinkwV 2011 - vdw

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Diese Änderungen betreffen nahezu alle Gebäude mit zentralen<br />

Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Durch die<br />

geänderte <strong>TrinkwV</strong> stehen Grundeigentümer und Vermieter, aber<br />

auch die Verwalter von Wohnungseigentum mit Vermietung in der<br />

Pflicht, aktiv die neuen Regelungen umzusetzen.<br />

Aus dem Zusammenwirken von Verordnung und technischem Regelwerk<br />

ergeben sich eine Reihe von Fragen, die in den Kapiteln 3<br />

bis 5 aus wohnungswirtschaftlicher Sicht behandelt werden. Kapitel<br />

2 und 3 gehen auf die grundsätzlich einzuhaltenden Anforderungen<br />

der Trinkwasserverordnung ein. Kapitel 4 befasst sich mit den neu<br />

hinzugekommenen Verpflichtungen für die Wohnungswirtschaft,<br />

insbesondere der Legionellenprüfung. Kapitel 5 zeigt Möglichkeiten<br />

von Maßnahmen im Falle einer Legionellenkontamination auf, welche<br />

mit den Gesundheitsämtern und Fachfirmen abzustimmen sind.<br />

Kapitel 6 gibt Hinweise zu den Kosten der Umsetzung der <strong>TrinkwV</strong><br />

und Kapitel 7 erläutert Rechtsfolgen aus Verstößen gegen die<br />

<strong>TrinkwV</strong>. Im Anhang 1 sind die Ursachen und Auswirkungen von<br />

Legionellenerkrankungen erläutert. Insbesondere soll hiermit das<br />

Verständnis für die Legionellenproblematik befördert werden. Im<br />

Anhang 3 ist eine nichtamtliche Lesefassung der aktuellen Änderung<br />

der <strong>TrinkwV</strong> angefügt.<br />

Unabhängig von der Legionellenproblematik soll an dieser Stelle auf<br />

das Thema Blei im Trinkwasser hingewiesen werden. Für Blei gilt seit<br />

dem 01.12.2003 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Liter. Zum<br />

Schutz des Verbrauchers hat der Gesetzgeber diesen Wert für Blei in<br />

der Trinkwasserverordnung nochmals ab dem 01.12.2013 auf 10<br />

Mikrogramm pro Liter gesenkt. Bei einem Verbleib von Bleileitungen<br />

in der Hausinstallation wird dieser Grenzwert praktisch nicht mehr<br />

eingehalten. Auf das Thema Blei wird nochmals gesondert im Anhang<br />

2 eingegangen.<br />

2

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