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TrinkwV 2011 - vdw

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7.2<br />

Strafbarkeit und Sanktionen bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung<br />

a) Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-,<br />

Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine<br />

Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält<br />

oder betreibt, begeht gemäß § 25 <strong>TrinkwV</strong> eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu<br />

25.000 EUR geahndet werden.<br />

b) Straftaten<br />

In strafrechtlicher Hinsicht kommt in Bezug auf die oben aufgeführte<br />

Verkehrssicherheitspflicht eine Strafbarkeit wegen Unterlassen nach<br />

dem Strafgesetzbuch in Betracht. Darüber hinaus normiert aber auch<br />

die <strong>TrinkwV</strong> selbst weitere, eigene Straftatbestände im Zusammenhang<br />

mit den Pflichten aus dieser Verordnung. Gemäß § 24 <strong>TrinkwV</strong><br />

macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch<br />

oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung<br />

stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder<br />

Geldstrafe bestraft werden.<br />

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