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WestendHafenquartier - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...

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tende Wunsch, die Erwerbskosten <strong>für</strong> eine andere Vermögensanlage<br />

oder die private Lebensführung zu verwenden, gestatten<br />

nicht den Rücktritt vom Vertrag. Den Erwerber trifft deshalb<br />

das Risiko, dass er am Grundstückskauf festhalten muss, auch<br />

wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse daran nicht (mehr) festhalten will.<br />

Schließlich können sich bei einer grundsätzlich vertragsgerechten<br />

Durchführung des Vorhabens Risiken realisieren. Zum Beispiel<br />

kann sich selbst bei einer etwaig zugesagten Bezugsfertigkeit<br />

die Baudurchführung verzögern, bedingt durch Sonderwünsche,<br />

durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der<br />

Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Bauträgers<br />

oder einen unmittelbar <strong>für</strong> ihn arbeitenden Betrieb,<br />

durch höhere Gewalt, von der zuständigen Behörde bzw.<br />

durch berufsständische Vereinigung bestimmte und anerkannte<br />

Schlechtwettertage, Baueinstellung aufgrund öffentlichrechtlicher<br />

oder gerichtlicher Entscheidungen etc..<br />

Die Baugenehmigung wurde noch nicht erteilt. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospekterstellung geht die Prospektherausgeberin davon<br />

aus, dass bis auf kleinere Auflagen das Projekt wie im Prospekt<br />

beschrieben gebaut werden kann. Der Käufer trägt trotzdem<br />

das potentielle Risiko, dass die geplanten Maßnahmen ganz<br />

oder teilweise nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht<br />

gebilligt oder genehmigt werden. Die Kaufpreiszahlung ist allerdings<br />

vor Erteilung der Baugenehmigung nicht fällig.<br />

Der Verkäufer führt das Bauvorhaben in eigenem Namen und<br />

auf eigene Rechnung durch. Steuerliche Abschreibungen <strong>für</strong><br />

den Kaufgegenstand werden von ihm nicht in Anspruch genommen.<br />

Der Verkäufer verspricht jedoch, bei der Beschaffung<br />

der steuerlichen Bescheinigungen behilflich zu sein, ohne<br />

hier<strong>für</strong> eine Gewähr zu übernehmen. In diesem Zusammenhang<br />

ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein denkmalgeschütztes<br />

Gebäude handelt, so dass die Sanierungsmaßnahmen<br />

zur Erhaltung des Denkmals potenziell erhöht abgeschrieben<br />

werden können. Nach der Vertragsgestaltung wird hier<strong>für</strong><br />

jedoch keine Gewähr übernommen.<br />

Erwerber, die am Mietenpool des Objektes teilnehmen, treten<br />

diesbezüglich in eine <strong>Gesellschaft</strong> bürgerlichen Rechts (kurz<br />

GbR) ein. Für Handlungen des Geschäftsführers der GbR haftet<br />

die <strong>Gesellschaft</strong>. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Rechtsgeschäfte, die<br />

der Geschäftsführer im Namen der GbR abschließt. Für Verbindlichkeiten<br />

der <strong>Gesellschaft</strong> haftet der jeweilige <strong>Gesellschaft</strong>er<br />

mit seinem Privatvermögen. Die Konsequenz ist, dass<br />

der Mietenpoolteilnehmer persönlich wegen Forderungen in<br />

Anspruch genommen werden kann, die gegenüber der <strong>Gesellschaft</strong><br />

bestehen und die in der Höhe nicht auf das <strong>Gesellschaft</strong>svermögen<br />

und dem <strong>Gesellschaft</strong>eranteil des <strong>Gesellschaft</strong>ers<br />

beschränkt sind. Der <strong>Gesellschaft</strong>er muss dann gegenüber<br />

der <strong>Gesellschaft</strong> oder den weiteren <strong>Gesellschaft</strong>ern<br />

Ausgleichsansprüche geltend machen, die mit dem Risiko verbunden<br />

sind, dass die <strong>Gesellschaft</strong> oder die weiteren <strong>Gesellschaft</strong>er<br />

mangels Zahlungsfähigkeit keinen Ausgleich leisten<br />

können oder einen solchen nicht freiwillig leisten. Im praktischen<br />

Fall realisiert sich das dargestellte Risiko in der Regel nur,<br />

wenn die Einnahmen des Mietenpools nicht ausreichen, damit<br />

der Geschäftsführer Verbindlichkeiten der <strong>Gesellschaft</strong> beglei-<br />

chen kann. Dieser Risikoüberlegung schließt sich die Überlegung<br />

an, dass die Einnahmen der <strong>Gesellschaft</strong> generell geringer<br />

sein können, als die Ausgaben. Z. B. können durch Leerstand<br />

oder zahlungsunwillige/-unfähige Mieter die laufenden<br />

Mieteinnahmen eine geringere Höhe erreichen, als die Summe<br />

der Betriebskosten und Instandhaltungsaufwendungen.<br />

Neben dem Risiko einer Inanspruchnahme von dritter Seite<br />

kann es in diesen Fällen Konstellationen geben, in denen sich<br />

die <strong>Gesellschaft</strong>er freiwillig zu nicht geschuldeten Beiträgen<br />

und Bareinlagen verpflichten oder schon aufgrund Gesetzes<br />

weitere, nicht vorgesehene Beiträge leisten müssen. Es ist auch<br />

denkbar, dass die Unterdeckung zu einem Austritt einer Vielzahl<br />

von <strong>Gesellschaft</strong>ern führt und danach eine wirtschaftlich<br />

sinnvolle Fortführung des Mietenpools nicht mehr möglich ist.<br />

Diese Szenarien können bis zum Fall der Insolvenz der <strong>Gesellschaft</strong><br />

fortgeführt werden. Auch in diesem Fall riskiert der Erwerber<br />

Nachzahlungsverpflichtungen, die er nicht erwartet hat.<br />

3. Standort<br />

Der Wert einer Immobilie hängt zum großen Teil vom Standort<br />

ab. Hierbei wird unterschieden zwischen Aktivräumen (es ziehen<br />

mehr Leute in die Gegend) und Passivräumen (es ziehen<br />

aus der Gegend mehr Leute weg). Gleichzeitig ist weiter zu unterscheiden<br />

zwischen dem so genannten Makrostandort (Stadt,<br />

in welcher sich die Investition befindet) und dem so genannten<br />

Mikrostandort (Stadtteil/Gegend, in dem sich die Immobilie<br />

befindet).<br />

Bemerkenswert an der vorliegenden Immobilie ist die Eigenschaft<br />

der Gebäude bzw. des Gebäudes in der Dr. Hermann-<br />

Duncker-Straße 19-37 in Leipzig als Kulturdenkmal. Vorteilhaft<br />

hieran ist, dass hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen die<br />

steuerlich interessanten Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Anwendung<br />

des § 7i EStG vorliegen (siehe hierzu insbesondere die “Steuerlichen<br />

Auswirkungen”). Demgegenüber stehen die öffentlichrechtlichen<br />

Beschränkungen nach den Bestimmungen des<br />

Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, an die sich der Verkäufer<br />

und in der Folgezeit auch der Käufer zu halten haben. Soweit<br />

von diesen Beschränkungen das Projekt als solches betroffen<br />

ist, trägt das diesbezügliche Risiko vorrangig der Bauträger.<br />

Unter anderem sind die Auflagen des Denkmalschutzes im Zusammenhang<br />

mit der Sanierung und Modernisierung des Gebäudes<br />

zu beachten.<br />

Das Umfeld des Hauses, in der sich die erworbene Eigentumswohnung<br />

befindet, sowie die Entwicklung der Mieten und Immobilienpreise<br />

können sich – auch in Abhängigkeit von konjunkturellen<br />

Schwankungen – zum Vorteil, aber auch nachteilig<br />

verändern, was erhebliche Auswirkungen auf die Werthaltigkeit<br />

der Eigentumswohnung haben kann. Der angebotene<br />

Standort ist im Übrigen im Prospekt eingehend beschrieben.<br />

4. Qualität der Baumaßnahmen<br />

Chancen und Risiken<br />

Der Wert einer Immobilie hängt wesentlich vom nachfrageorientierten<br />

und modernen Wohnverhältnissen angepassten Zuschnitt<br />

sowie den üblicherweise gewünschten Ausstattungsmerkmalen<br />

ab. Daneben ist selbstverständlich auch die Bauqualität<br />

<strong>für</strong> die Werthaltigkeit des Investments entscheidend.<br />

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