WestendHafenquartier - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...
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tende Wunsch, die Erwerbskosten <strong>für</strong> eine andere Vermögensanlage<br />
oder die private Lebensführung zu verwenden, gestatten<br />
nicht den Rücktritt vom Vertrag. Den Erwerber trifft deshalb<br />
das Risiko, dass er am Grundstückskauf festhalten muss, auch<br />
wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse daran nicht (mehr) festhalten will.<br />
Schließlich können sich bei einer grundsätzlich vertragsgerechten<br />
Durchführung des Vorhabens Risiken realisieren. Zum Beispiel<br />
kann sich selbst bei einer etwaig zugesagten Bezugsfertigkeit<br />
die Baudurchführung verzögern, bedingt durch Sonderwünsche,<br />
durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der<br />
Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Bauträgers<br />
oder einen unmittelbar <strong>für</strong> ihn arbeitenden Betrieb,<br />
durch höhere Gewalt, von der zuständigen Behörde bzw.<br />
durch berufsständische Vereinigung bestimmte und anerkannte<br />
Schlechtwettertage, Baueinstellung aufgrund öffentlichrechtlicher<br />
oder gerichtlicher Entscheidungen etc..<br />
Die Baugenehmigung wurde noch nicht erteilt. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospekterstellung geht die Prospektherausgeberin davon<br />
aus, dass bis auf kleinere Auflagen das Projekt wie im Prospekt<br />
beschrieben gebaut werden kann. Der Käufer trägt trotzdem<br />
das potentielle Risiko, dass die geplanten Maßnahmen ganz<br />
oder teilweise nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht<br />
gebilligt oder genehmigt werden. Die Kaufpreiszahlung ist allerdings<br />
vor Erteilung der Baugenehmigung nicht fällig.<br />
Der Verkäufer führt das Bauvorhaben in eigenem Namen und<br />
auf eigene Rechnung durch. Steuerliche Abschreibungen <strong>für</strong><br />
den Kaufgegenstand werden von ihm nicht in Anspruch genommen.<br />
Der Verkäufer verspricht jedoch, bei der Beschaffung<br />
der steuerlichen Bescheinigungen behilflich zu sein, ohne<br />
hier<strong>für</strong> eine Gewähr zu übernehmen. In diesem Zusammenhang<br />
ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein denkmalgeschütztes<br />
Gebäude handelt, so dass die Sanierungsmaßnahmen<br />
zur Erhaltung des Denkmals potenziell erhöht abgeschrieben<br />
werden können. Nach der Vertragsgestaltung wird hier<strong>für</strong><br />
jedoch keine Gewähr übernommen.<br />
Erwerber, die am Mietenpool des Objektes teilnehmen, treten<br />
diesbezüglich in eine <strong>Gesellschaft</strong> bürgerlichen Rechts (kurz<br />
GbR) ein. Für Handlungen des Geschäftsführers der GbR haftet<br />
die <strong>Gesellschaft</strong>. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Rechtsgeschäfte, die<br />
der Geschäftsführer im Namen der GbR abschließt. Für Verbindlichkeiten<br />
der <strong>Gesellschaft</strong> haftet der jeweilige <strong>Gesellschaft</strong>er<br />
mit seinem Privatvermögen. Die Konsequenz ist, dass<br />
der Mietenpoolteilnehmer persönlich wegen Forderungen in<br />
Anspruch genommen werden kann, die gegenüber der <strong>Gesellschaft</strong><br />
bestehen und die in der Höhe nicht auf das <strong>Gesellschaft</strong>svermögen<br />
und dem <strong>Gesellschaft</strong>eranteil des <strong>Gesellschaft</strong>ers<br />
beschränkt sind. Der <strong>Gesellschaft</strong>er muss dann gegenüber<br />
der <strong>Gesellschaft</strong> oder den weiteren <strong>Gesellschaft</strong>ern<br />
Ausgleichsansprüche geltend machen, die mit dem Risiko verbunden<br />
sind, dass die <strong>Gesellschaft</strong> oder die weiteren <strong>Gesellschaft</strong>er<br />
mangels Zahlungsfähigkeit keinen Ausgleich leisten<br />
können oder einen solchen nicht freiwillig leisten. Im praktischen<br />
Fall realisiert sich das dargestellte Risiko in der Regel nur,<br />
wenn die Einnahmen des Mietenpools nicht ausreichen, damit<br />
der Geschäftsführer Verbindlichkeiten der <strong>Gesellschaft</strong> beglei-<br />
chen kann. Dieser Risikoüberlegung schließt sich die Überlegung<br />
an, dass die Einnahmen der <strong>Gesellschaft</strong> generell geringer<br />
sein können, als die Ausgaben. Z. B. können durch Leerstand<br />
oder zahlungsunwillige/-unfähige Mieter die laufenden<br />
Mieteinnahmen eine geringere Höhe erreichen, als die Summe<br />
der Betriebskosten und Instandhaltungsaufwendungen.<br />
Neben dem Risiko einer Inanspruchnahme von dritter Seite<br />
kann es in diesen Fällen Konstellationen geben, in denen sich<br />
die <strong>Gesellschaft</strong>er freiwillig zu nicht geschuldeten Beiträgen<br />
und Bareinlagen verpflichten oder schon aufgrund Gesetzes<br />
weitere, nicht vorgesehene Beiträge leisten müssen. Es ist auch<br />
denkbar, dass die Unterdeckung zu einem Austritt einer Vielzahl<br />
von <strong>Gesellschaft</strong>ern führt und danach eine wirtschaftlich<br />
sinnvolle Fortführung des Mietenpools nicht mehr möglich ist.<br />
Diese Szenarien können bis zum Fall der Insolvenz der <strong>Gesellschaft</strong><br />
fortgeführt werden. Auch in diesem Fall riskiert der Erwerber<br />
Nachzahlungsverpflichtungen, die er nicht erwartet hat.<br />
3. Standort<br />
Der Wert einer Immobilie hängt zum großen Teil vom Standort<br />
ab. Hierbei wird unterschieden zwischen Aktivräumen (es ziehen<br />
mehr Leute in die Gegend) und Passivräumen (es ziehen<br />
aus der Gegend mehr Leute weg). Gleichzeitig ist weiter zu unterscheiden<br />
zwischen dem so genannten Makrostandort (Stadt,<br />
in welcher sich die Investition befindet) und dem so genannten<br />
Mikrostandort (Stadtteil/Gegend, in dem sich die Immobilie<br />
befindet).<br />
Bemerkenswert an der vorliegenden Immobilie ist die Eigenschaft<br />
der Gebäude bzw. des Gebäudes in der Dr. Hermann-<br />
Duncker-Straße 19-37 in Leipzig als Kulturdenkmal. Vorteilhaft<br />
hieran ist, dass hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen die<br />
steuerlich interessanten Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Anwendung<br />
des § 7i EStG vorliegen (siehe hierzu insbesondere die “Steuerlichen<br />
Auswirkungen”). Demgegenüber stehen die öffentlichrechtlichen<br />
Beschränkungen nach den Bestimmungen des<br />
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, an die sich der Verkäufer<br />
und in der Folgezeit auch der Käufer zu halten haben. Soweit<br />
von diesen Beschränkungen das Projekt als solches betroffen<br />
ist, trägt das diesbezügliche Risiko vorrangig der Bauträger.<br />
Unter anderem sind die Auflagen des Denkmalschutzes im Zusammenhang<br />
mit der Sanierung und Modernisierung des Gebäudes<br />
zu beachten.<br />
Das Umfeld des Hauses, in der sich die erworbene Eigentumswohnung<br />
befindet, sowie die Entwicklung der Mieten und Immobilienpreise<br />
können sich – auch in Abhängigkeit von konjunkturellen<br />
Schwankungen – zum Vorteil, aber auch nachteilig<br />
verändern, was erhebliche Auswirkungen auf die Werthaltigkeit<br />
der Eigentumswohnung haben kann. Der angebotene<br />
Standort ist im Übrigen im Prospekt eingehend beschrieben.<br />
4. Qualität der Baumaßnahmen<br />
Chancen und Risiken<br />
Der Wert einer Immobilie hängt wesentlich vom nachfrageorientierten<br />
und modernen Wohnverhältnissen angepassten Zuschnitt<br />
sowie den üblicherweise gewünschten Ausstattungsmerkmalen<br />
ab. Daneben ist selbstverständlich auch die Bauqualität<br />
<strong>für</strong> die Werthaltigkeit des Investments entscheidend.<br />
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