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Zahnärztlicher Anzeiger Nr. 16 vom 29. Juli 2013

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editorialTreffen der Justiziare<strong>2013</strong> in StraubingWegen der Fülle der Themen inzwischenjährlich. Auch diesmal mit lebhafter Diskussionzur Anwendung der zum Teil geändertenberufsrechtlichen Vorschriften.Daraus einige Punkte für die zahnärztlichePraxis:Aus der GesetzgebungMit der Novellierung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) wird bei Mitgliedschaftenbei mehreren Berufs vertretungeninnerhalb Bayerns die „Monomitgliedschaft“bei der Berufsvertretung begründet,in deren Bezirk der Zahnarzt überwiegendtätig ist. Daran anschließend neueRegelungen zur Beitragspflicht, zur Berufsaufsichtund zur Meldeordnung. Bei länderübergreifendenMitgliedschaften inverschiedenen Bezirken verbleibt es beider Mitgliedschaft in jedem Bezirk (Mehrfachmitgliedschaft).Es ist jetzt Berufspflicht, dass derZahnarzt sich gegen mögliche Haftpflichtfälleausreichend versichert. Die Versicherunghat eine Meldepflicht, wenn derZahnarzt seiner Versicherungspflicht nichtnachkommt. Die Verletzung der Versicherungspflichtkann berufsaufsichtliche undggf. approbationsrechtliche Konsequenzenhaben. Im berufsaufsichtlichen Verfahrenkann im Einzelfall eine Rüge miteiner Geldbuße bis zu 5.000 € verbundenwerden, um der Rüge entsprechendenNachdruck zu verleihen. Die Verjährungsfristfür berufsrechtliche Verstöße beträgtnicht mehr drei sondern fünf Jahre.Mit dem Patientenrechtegesetz, abgedrucktin den §§ 630a bis 630h BGB, wurdedie bisherige obergerichtliche Rechtsprechungim Wesentlichen kodifiziert – u.a.mit Regelungen der Informationspflichtendes Behandelnden – ggf. auch bezüglichder Kosten der Behandlung, seiner Aufklärungspflichten,seiner Pflicht zur zeitnahenDokumentation mit der Pflicht, Berichtigungenund Änderungen auch zeitlichkenntlich zu machen und mit der Regelungder Beweislast bei der Haftung fürBehandlungs- und Aufklärungsfehler.Nach der seit dem 11.07.<strong>2013</strong> wirksamenEU-Kosmetikverordnung dürfenselbständige DH und ZMF Behandlungenwie Bleaching nur noch mit einem Wasserstoffperoxydgehaltunter 0,1% vornehmen.Bei einem höheren Gehalt darf eineselbständige DH oder eine ZMF diese Tätigkeitennach wie vor nicht selbständig„ohne Zusammenwirken mit einer Zahnärztinoder einem Zahnarzt“ ausüben, die/ der vor der Behandlung deren Risikenbei dem Patienten beurteilt hat (OLGFrankfurt am Main).Aus der PraxisDie berufs- und wettbewerbswidrige Werbungim Internetportal Groupon – u.a. weilanpreisend, irreführend und mit unzulässigenFestpreisen – haben die Gerichtenicht nur Zahnärzten untersagt; auchGroupon selbst wurde inzwischen <strong>vom</strong>Landgericht Berlin derartige Werbung verboten.Die Berufungsverhandlung beimKammergericht Berlin steht an.Das OLG München hat in seiner Entscheidung<strong>vom</strong> <strong>16</strong>.09.2012 klargestellt:Ein Anspruch der Versicherung auf Auskunftbesteht nur gegen den Versicherungsnehmer(VN), somit i.d.R. gegen denPatienten. Das Recht auf Auskunft bedeutetgrundsätzlich kein Recht auf Einsicht indie Patientenakte. Lediglich, wenn besondereAnhaltspunkte dies rechtfertigen –im entschiedenen Fall bei begründetemVerdacht auf Manipulation des Datumsdes Versicherungsfalles in die versicherteZeit – kommt ein Anspruch auf Einsichtnahmein die Krankenakte in Betracht.Kommt der VN dem nicht nach, hat dieVersicherung wegen Verletzung der Obliegenheitendes VN ein Leistungsverweigerungsrecht– gegen den Arzt besteht inkeinem Fall ein Auskunftsanspruch derVersicherung.Auch in seiner Eigenschaft als Gutachterhat der Zahnarzt seine Feststellungennach § 12 Abs. 1 BOZ zu dokumentieren.Ein Recht auf Einsicht in die Dokumentationnach § 12 abs. 4 BOZ hat der Patientjedoch nur dann, wenn er den Gutachterbeauftragt hat.§ 12 Abs. 3 und 4 BOZ gelten auch fürModelle. Auch von Modellen sind auf Verlangen„Kopien“ gegen Erstattung derKosten zu fertigen. Für die Anfertigung vonKopien nach § 12 Abs. 4 BOZ darf derZahnarzt grundsätzlich keine anteiligenPersonalkosten berechnen, da diese Kostenallgemeiner Verwaltungsaufwand derPraxis sind. Ausnahmsweise werden Personalkostendann berücksichtigt werdenkönnen, wenn sie – wie u.U. bei der Anfertigungvon Kopien von Modellen – mit demallgemeinen Verwaltungsaufwand nichtgedeckt sind.Das LG Freiburg hat in seinem Urteil<strong>vom</strong> 08.12.2011 zu der formularmäßigenVereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient,mit denen der Patient erklärt, „dieAbtretung meiner Rechte und Pflichten anDritte ist nicht möglich“, entschieden, dassdiese Abtretung jedenfalls insoweit unwirksamist, als sie die nach § 194 Abs. 2Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kraftGesetzes auf die Versicherung übergegangeneAnsprüche auf Rückzahlung ohnerechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegenden Zahnarzt betrifft. Dies auch deshalb,weil die Klausel nach Auffassungdes Gerichts unklar und mit dem Transparentgebotunvereinbar ist, und weil dieKlausel den Patienten unangemessenbenachteiligt.RA Dr. Harald Kleine, Justiziar des ZBVMünchen Stadt und Landwww.zbvmuc.de<strong>16</strong>/13_ zahnärztlicher anzeiger_3

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