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„Der Jäger und sein Recht“ Crash-Kurs: Waffenrecht - Wild und Hund

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Übersicht: Erlaubter <strong>und</strong> verbotener Umgang mit der WaffeA. Sichere VerwahrungAlle Waffen sind entladen in einemWaffenschrank/Sicherheitsbehältnisaufzubewahren:- Langwaffen mindestens inSicherheitsstufe A,- Kurzwaffen mindestens inSicherheitsstufe B,- Munition gr<strong>und</strong>sätzlich getrenntvon den Waffen, z. B. imStahlblech-Innenfach.A-Schrank: 10 Langwaffen, keineKurzwaffen, Munition im Stahlblech-Innenfach.A-Schrank mit B-Innenfach:10 Langwaffen, 5 Kurzwaffen<strong>und</strong> Munition im B-Innenfach.B-Schrank unter 200 kg:Langwaffen ohne Begrenzung, 5Kurzwaffen, Munition im Innenfach.B-Schrank über 200 kg: wie vor,aber 10 Kurzwaffen.0-Schrank über 200 kg:Langwaffen ohne Begrenzung,10 Kurzwaffen, Munition nichtgetrennt von den Waffen.Unter 200 kg: 5 Kurzwaffen.§ 36 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 WaffG§ 13 AWaffVGr<strong>und</strong>sätzlich Mitnahme der Waffen<strong>und</strong> Munition ständig im eigenenAufsichtsbereich, sodass fremderZugriff ausgeschlossen ist. Immervollständig entladen, „am Mann“.Ein Zurücklassen der Waffe <strong>und</strong>Munition im verschlossenen Autoist in der Regel keine sichereVerwahrung. Daher Mitnahme„unter angemessener Aufsicht“ imeigenen Überwachungsbereich.Ist das nicht möglich, Vornahme„sonstiger erforderlicher Vorkehrungen“gegen ein Abhandenkommen(zum Beispiel Verwahren in verschlossenemTransportbehältnis,Zu HauseB. Führen <strong>und</strong> TransportierenIn eigener Wohnung:Zugriffsbereites Tragen der Waffe inden Händen/am Körper des Berechtigtenerlaubt, aber aus Sicherheitsgründennur entladen (wegenUVV). Nichtberechtigte (auch Familienmitglieder)dürfen keinesfalls dieMöglichkeit des alleinigen Zugriffsauf Waffen <strong>und</strong> Munition sowie denSchlüssel zum Waffenschrank haben,sondern nur im Bei<strong>sein</strong> des Berechtigtenunter dessen strikter <strong>und</strong> permanenterAufsicht. Daher Schlüsselsehr sorgfältig verwahren/einschließen(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG).In fremder Wohnung:Nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers<strong>und</strong> nur im Rahmen desBedürfnisses Jagd oder im Zusammenhangdamit. Nach UVV darf dieWaffe zu Hause gr<strong>und</strong>sätzlich nichtgeladen werden, sondern erst im Revierbei Beginn der Jagdausübung,des Jagdschutzes usw.Folge aus § 1 Abs. 3 <strong>und</strong> 4WaffG; Anhang 1, Abschnitt 2 Nr. 4WaffG; § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG§ 3 Abs. 1 VSG 4.4UnterwegsJagdfahrten: Führen der Waffe erlaubtauf Fahrten von <strong>und</strong> zur Jagdeinschließlich kleinerer Umwege<strong>und</strong> Unterbrechungen sowie beimSchüsseltreiben. Die Waffe darfzugriffsbereit <strong>sein</strong>, sie muss aberimmer vollständig entladen <strong>sein</strong>,auch das Magazin/die Trommel.Das gilt auch für die Kurzwaffen.Wird das Magazin entfernt, dürfendie Patronen darin bleiben.Auf weiteren Fahrten (z. B. über100 km oder über 2 St<strong>und</strong>en),größeren Umwegen oder Unterbrechungensowie auf allen Nicht-Jagdfahrten (zum Schießstand,C. SchießenSchießen zu Hause gr<strong>und</strong>sätzlichverboten, außer:- bei Notwehr, Nothilfe <strong>und</strong>Notstand, falls unerlässlich, zumBeispiel bei Überfall;tollwutverdächtiger Fuchs bedrohtPersonen;- als Inhaber des Hausrechts odermit dessen Zustimmung:- mit Schusswaffen bis zu 7,5 Joule(z. B. Luftgewehr), sofern dieGeschosse das Besitztum nichtverlassen können (z. B. im Keller);- mit Schusswaffen, aus denen nurKartuschenmunition verschossenwerden kann.Ansonsten nur mit behördlicherSchießerlaubnis.§ 10 Abs. 5 WaffG§ 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG§§ 32–35 StrafgesetzbuchSchießen gr<strong>und</strong>sätzlich verboten,außer:- bei Notwehr <strong>und</strong> Nothilfe, fallsunerlässlich, z. B. bei Überfall aufsich oder einen anderen;- bei Notstand, z. B. akute Gefahrdurch tollwutverdächtigen Fuchs;- bei mutmaßlicher Einwilligungdes betroffenen Revierinhabersoder Notstands (Fangschuss aufverletztes <strong>Wild</strong> bei <strong>Wild</strong>unfall infremdem Revier).Anhang zu <strong>„Der</strong> <strong>Jäger</strong> <strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Recht“</strong>, <strong>Crash</strong>-<strong>Kurs</strong>: <strong>Waffenrecht</strong> 15

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