Besteuerung von Veräußerungsgewinnenauf US-B<strong>und</strong>esebeneDas Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne ausUS-Gr<strong>und</strong>vermögen bzw. aus dem Verkauf von JAMES-TOWN 28 Gesellschaftsanteilen liegt ebenfalls bei denUSA. In den USA ist der Gewinn aus der Veräußerungeiner Immobilie oder eines Anteils an einer Immobiliengesellschaftgr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig. Der steuerlicheVeräußerungsgewinn in den USA errechnet sich aus demVeräußerungserlös abzüglich des Buchwertes der Immobiliezum Zeitpunkt des Verkaufs. Sinngemäß gelten dievorgenannten Ausführungen auch für einen Verkauf desJAMESTOWN 28 Anteils durch den Anleger. Bei einerHaltedauer der Immobilie von mehr als einem Jahr wirdder Gewinn gr<strong>und</strong>sätzlich als langfristiger Veräußerungsgewinnbehandelt. Zur Er<strong>mit</strong>tlung der auf den Veräußerungsgewinndann zu entrichtenden Steuer wird der Veräußerungsgewinnin verschiedene Teilbeträge aufgeteilt,die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Bis zumVerkaufszeitpunkt in Anspruch genommene Gebäudeabschreibungenwerden bei Verkauf <strong>mit</strong> 25% Steuer belastet.Darüber hinausgehende steuerliche Veräußerungsgewinnewerden in Abhängigkeit von den gesamtenUS-Einkünften des Steuerpflichtigen im jeweiligen Jahr<strong>mit</strong> Steuersätzen von 0%, 15% oder 20% belegt. Unterschreitetdas laufende Einkommen des Steuerpflichtigenim Jahr der Veräuße rung die Obergrenze der 15-prozentigenBesteuerung für das laufende Einkommen (also z.B.$ 36.250 für das Jahr 2013), wird der Veräußerungsgewinnbis zur Höhe dieser Differenz <strong>mit</strong> dem reduziertenSatz von 0% belegt, darüber hinaus kommt der Steuersatzvon 15% zur Anwendung. 20% werden erhoben,wenn die Gesamteinkünfte die Untergrenze des höchstenSteuersatzes für laufende Einkünfte überschreiten (alsoz.B. bei Ledigen $ 400.000 für das Jahr 2013). Für Veräußerungsgewinnekann der per sönliche Freibetrag nicht inAnspruch genommen werden.Auch beim Verkauf wird die Steuerlast zusätzlich unterBerücksichtigung der vorangehend beschriebenen AMT-Methode berechnet. Dabei kommen jedoch die gleichenSteuersätze zur Anwendung. Für Veräußerungsgewinnekann auch bei der AMT-Methode der vorgenannte persönlicheFreibetrag nicht in Anspruch genommen werden.Besteuerung auf US-B<strong>und</strong>esstaatenebeneDie meisten B<strong>und</strong>esstaaten in den USA erheben für diein ihrem B<strong>und</strong>esstaat erzielten Einkommen ebenfallsEinkommensteuern. Persönliche Freibeträge <strong>und</strong> derenmögliche Inanspruchnahme sind in den einzelnen B<strong>und</strong>esstaatensehr unterschiedlich. Dies gilt auch für dieSteuersätze. Die Höhe anfallender B<strong>und</strong>esstaatensteuernhängt so<strong>mit</strong> von der Auswahl der Investitionsstandorte,der Höhe der dort getätigten Investitionen <strong>und</strong> erzieltenEinkünfte <strong>und</strong> Veräußerungsgewinne im Rahmen desFonds <strong>und</strong> den in den einzelnen B<strong>und</strong>esstaaten geltendenRegelungen ab. Sofern in einzelnen US-B<strong>und</strong>esstaatendie Abgabe einer Sammel-Einkom mensteuererklärungdurch die Gesellschaft möglich ist, wird die Gesellschaft– soweit dies zweckmäßig ist – die ses Verfahren wählen.Dies gilt insbesondere für B<strong>und</strong>es staaten, in denendie Gesellschaft verhältnismäßig geringe Einkünfte erzieltoder ein einheitlicher Steuersatz für die Anleger gilt. Nachfolgendwerden die steuerlichen Verhältnisse in einigenB<strong>und</strong>esstaaten für angestrebte Immobilieninvestitionendes Fonds dargestellt.Im B<strong>und</strong>esstaat New York wird zur Steuerberechnung dasgesamte US-Einkommen herangezogen <strong>und</strong> <strong>mit</strong> Steuersätzenvon 4% (für Einkommen bis $ 8.000) bis maximal8,82% (auf den über $ 1.000.000 hinausgehenden Teil)belegt. Die in New York anfallende Steuerlast entsprichtdabei dem Verhältnis des New York Einkommens zumgesamten US-Einkom men, angewandt auf den so gerechnetenBetrag. Auf das gesamte US-Einkommen ist inNew York vorab ein Frei betrag von $ 7.500 abzugsfähig,so dass Anleger <strong>mit</strong> weniger als $ 7.500 US-Einkommengenerell keine B<strong>und</strong>esstaatensteuern in New York bezahlen.Der entsprechende Steuerbetrag wird bei der Ausschüttungabgezogen.Kalifornien gewährt für nicht-gebietsansässige Personenkeinen persönlichen Freibetrag. Bei der Berechnung desindividuellen Steuersatzes ist zudem das Welteinkommenanzusetzen. Da schon bei einem Welteinkommen vonderzeit $ 48.209 der Höchststeuersatz gilt, steht der Aufwandder Abgabe einer jährlichen „Welteinkommensteuererklärung“in Kalifornien, die notwendig ist, um niedrigereEingangssteuersätze nutzen zu können, in keinemvernünftigen Verhältnis zur möglichen Reduktion der dortigenB<strong>und</strong>esstaatensteuer. JAMESTOWN 28 beabsichtigt28
daher, eine vereinfachte Sammeleinkommensteuererklärungfür die Li<strong>mit</strong>ed Partner in Kalifornien abzugeben <strong>mit</strong>der Folge, dass der dortige Höchststeuersatz von zur Zeit12,3% zur Anwendung kommt. Der entsprechende Steuerbetragwird bei der Ausschüttung abgezogen.Im B<strong>und</strong>esstaat Massachusetts erfordert die Inanspruchnahmevon Frei beträgen, wie in Kalifornien, die Erklärungdes weltweiten Einkommens. Im Falle einer Investition indiesem B<strong>und</strong>es staat käme daher ebenfalls eine vereinfachteSammelein kommensteuererklärung <strong>mit</strong> einem einheitlichenSteuer satz von derzeit 5,25% zur Anwendung.Der entsprechende Steuerbetrag wird bei der Ausschüttungabgezogen.Washington D.C. erhebt die unincorporated busi nessfranchise tax („UBFT“ – eine Art Gewerbesteuer), gemäßder Erträge <strong>mit</strong> einem festen Steuersatz von 9,975% belegtwerden. Bei Immobilienverkäufen werden bis zu 20%der zuvor vorgenommenen Gebäudeabschreibungen derUBFT-Besteuerung unterworfen. Alle darüber hinausgehendenGewinne sind steuerfrei. Die in einem Jahr gezahlteUBFT wird den Anlegern im gleichen Verhältnis wie dieAusschüttungen zugerechnet <strong>und</strong> bei der Ausschüttungfür das betreffende Jahr in Abzug gebracht.Von den Anlegern gezahlte B<strong>und</strong>esstaatensteuern könnenauf Ebene der US-B<strong>und</strong>essteuererklärung von dendort erklärten Einkünften in Abzug gebracht werden.US-EinkommensteuervorauszahlungenNach US-Vorschriften hat der Fonds für die einzelnenGesellschafter von dem steuerlichen Ertrag aus laufenderGeschäftstätigkeit <strong>und</strong> Verkaufsgewinn eine B<strong>und</strong>eseinkommensteuervorauszahlungzum für die jeweiligeEinkunftsart dann geltenden Höchststeuersatz an das US-Finanzamt abzuführen. Im Falle des Verkaufs von JAMES-TOWN 28 Gesellschaftsanteilen ist der Käufer zur Abführungvon 10% des Kaufpreises der Gesell schaftsanteile imNamen des Verkäufers an das US-Finanzamt verpflichtet(Section 1445(a) IRC). Soweit US-B<strong>und</strong>esstaaten vorsehen,dass für die einzelnen Gesellschafter Einkommensteuervorauszahlungenab zuführen sind, finden dieseZahlungen zusätzlich zur B<strong>und</strong>esebene statt. Nach Abgabeder persönlichen US-Einkommensteuererklärungen erstattendie US-Finanzbe hörden in allen Fällen die Beträge,welche die tatsächliche Steuerlast übersteigen.US-SteuererklärungenDie Gesellschaft wird veranlassen, dass die notwendigenUS-Steuererklärungen für JAMESTOWN 28 in Übereinstimmung<strong>mit</strong> den US-Steuergesetzen angefertigt werden.Die Komplementärin wird dem Anleger alle für dieAbgabe der persönlichen US-Steuererklärungen hinsichtlichder JAMESTOWN 28 Beteiligung notwendigen Informationenrechtzeitig zur Verfügung stellen. Jeder Anlegerhat jährlich eine US-Einkommensteuererklärung (<strong>und</strong> ggf.B<strong>und</strong>esstaatensteuererklärungen) abzugeben, die aufWunsch die JAMESTOWN-Tochtergesellschaft JT TaxServices, L.P. erstellt. Da Ausländer gr<strong>und</strong>sätzlich getrenntveranlagt werden, müssen für Eheleute, die beide beteiligtsind, zwei Steuererklärungen abgegeben werden. Anlegern,deren einzige US-Einkunftsquelle die JAMESTOWN28 Beteiligung ist, stellt JT Tax Services, L.P. die Bearbeitungsgebühr<strong>mit</strong> derzeit € 150 p.a. in Rechnung. Sofernder Anleger schon in Vorgängerfonds (außer JAMES-TOWN Timber Fonds) beteiligt ist <strong>und</strong> seine US-Steuererklärungvon JAMES TOWN erstellt wird, entstehen durchdie JAMESTOWN 28 Beteiligung keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren.Jeder Anleger, der noch keine US-Steuernummer hat, ist verpflichtet, eine US-Steuernummerbei der US-Finanz verwaltung zu beantragen (sieheentsprechende Fragen in den Beitrittsdokumenten). MitGesetz vom 18. März 2010 ist in den USA der „ForeignAccount Tax Compliance Act - FATCA“ in Kraft getreten,ein US-Gesetz zur Besteuerung von US-Personen, dieEinkünfte aus US-Quellen über Finanzinstitutionen beziehen,die ihren Sitz außerhalb der USA haben. Sofern dieGesellschaft als „Foreign Financial Institution“ im Sinnevon FATCA eingestuft werden sollte, würden sich hierauserweiterte Berichtspflichten an die US-Steuerbehördenergeben. Der Fonds wird die ggf. notwendi gen Erklärungen,die sich aus der FATCA-Gesetzgebung ergeben, vonden Anlegern einholen.29
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