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Oberlandesgericht Celle B eschluss 13 Verg 10/07 Verkündet am 13 ...

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Selbst wenn sich die Erklärung der Beigeladenen zu 1 zu Ziffer 4.1.18 derVerdingungsunterlagen zur Ausschreibung, die Leistung "aus einer Hand" anzubieten, nebendem zuerst genannten auch in dem letztgenannten Punkt als objektiv unzutreffend darstellenwürde, würde dies es nicht rechtfertigen, die Beigeladene zu 1 als unzuverlässig i. S. von §25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A anzusehen.Zuverlässig i. S. v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist ein Bieter, wenn er unter Berücksichtigungaller in Betracht kommenden Umstände eine ordnungsgemäße und vertragsgerechteAusführung der ausgeschriebenen Leistung einschließlich der Erbringung vonGewährleistungen erwarten lässt. Wichtige Aufschlüsse hierüber können Vorkommnisse imlaufenden <strong>Verg</strong>abeverfahren liefern, insbesondere sind bei der Beurteilung derZuverlässigkeit die in § 7 Nr. 5 VOL/A genannten Umstände relevant (vgl.Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Dittmann, VOL/A, § 25 Rdnr. 121). Ob bestimmte Umständegrundsätzlich als geeignet angesehen werden können, einen Bieter als unzuverlässiganzusehen, unterliegt der Prüfung der Nachprüfungsinstanzen.Danach kommt nicht in Betracht, die Beigeladenen zu 1 wegen der beiden genanntenUmstände als unzuverlässig einzustufen. Insbesondere hat die Beigeladene zu 1diesbezüglich keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen i. S. v. § 7 Nr. 5 Lit. e VOL/Aabgegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 die Umstände, ausdenen sich der beabsichtigte Nachunternehmereinsatz ergibt, in ihrem Angebot selbstmitgeteilt und offen gelegt hat. Im Hinblick darauf stellt sich die - objektiv - fehlerhafteBeantwortung der Frage zu Ziffer 4.1.18 nicht als vorsätzlich unzutreffende Erklärung dar,vielmehr hat die Beigeladene zu 1 lediglich eine rechtlich fehlerhafte Wertung in dem Sinnevorgenommen, dass sie nicht erkannt hat, dass die beiden genannten Umständemöglicherweise dazu führen können, die von ihr angebotene Leistung nicht mehr als "auseiner Hand" anzusehen. Dies stellt keine vorsätzlich unzutreffende Erklärung i. S. v. § 7 Nr. 6lit. e VOL/A dar und rechtfertigt es insges<strong>am</strong>t nicht, die Beigeladene zu 1 aus diesem Grundals unzuverlässig i. S. v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A anzusehen.(2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber seine Prüfung, ob dieBeigeladene zu 1 wegen vorsätzlich falscher Angabe zu der Frage zu Ziffer 4.1.18 alsunzuverlässig anzusehen ist, nicht auch auf die von der Antragstellerin aufgezeigtenAnhaltspunkte erstreckt hat.Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 in zweieidesstattlichen Versicherungen vom 19. und 23. Januar 2006 erklärt habe, dass dieBeigeladene bundesweit entweder durch eigene Mitarbeiter oder unter Inanspruchnahmevon Subunternehmen zustelle. Ferner weist sie auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorfvom 14. September 2005 hin, in dem es bezüglich der Beigeladenen zu 1 heißt, dass diesesich bei der bundesweiten Zustellung so genannter Servicepartner bediene, die in 79 überganz Deutschland verteilten Stützpunkten die Zustellungen als Subunternehmer für sievornehmen. Die Antragstellerin bezieht sich auch auf einen Schriftsatz der Beigeladenen zu1 aus einem Nachprüfungsverfahren vor der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer Schleswig-Holstein vom 12.April 2006 hin, in dem die Beigeladene zu 1 ausführt "die Zusteller sind 79 postrechtlichlizenzierten Partnern beschäftigt. Verwaltung und Führung sind direkt beim D. -Konzernbeschäftigt". Weiterhin führe die P. -Group, zu deren Konzernverbund die Beigeladene zu 1gehöre, die flächendeckende Zustellung für Süddeutschland im Wesentlichen durch die B. -S. GmbH & Co. KG durch, die wiederum die Zustellungen durch von der P. -Groupunabhängige Unternehmen ausführe. Ausweislich einer Pressemitteilung der F. AllgemeinenZeitung vom 24. Juli 20<strong>07</strong> ergebe sich ferner, dass die P. -Group AG bislang vorhandeneLücken ihres Netzes in M. -V. und O. durch konzernfremde Unternehmen geschlossen habe.Schließlich erfolge die förmliche Zustellung von PZA der Landratsämter O.und O. die durchdie Beigeladene zu 1 zustellen lassen würden - im Bereich S. und Umgebung nicht durch dieBeigeladene zu 1, sondern durch die M. Kurierdienst GmbH.

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