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Oberlandesgericht Celle B eschluss 13 Verg 10/07 Verkündet am 13 ...

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<strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer - konkret dargelegt worden sei. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeitdieses Vorbringens sprechen, bestehen - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichenVortrags der Beigeladenen - nicht. Dann aber kann von einer Kenntnis im o. g. Sinn nichtausgegangen werden.2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß §25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertungauszuschließen (a). Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist weder von der Wertungauszuschließen noch sind Umstände vorhanden, die eine erneute Wertung diesesAngebotes durch den Auftraggeber mit der etwaigen Folge eines dann zu erfolgendenAusschlusses erforderlich machen würden (b).a) Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen.aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob - wie die Beigeladenen meinen - ein solcherAusschluss schon deshalb vorzunehmen ist, weil die Antragstellerin mit ihrem Angebotlediglich eine Entgeltgenehmigung vom 12. März 20<strong>07</strong> vorgelegt hat, die sich inhaltlich aufeine von der Antragstellerin bei Angebotsabgabe nicht vorgelegte Entgeltgenehmigung vom11. Oktober 2006 bezieht.bb) Denn jedenfalls ist das Angebot der Antragstellerin deshalb von der Wertungauszuschließen, weil sie mit ihrem Angebot nicht die Entgeltgenehmigung vorgelegt hat, dievon dem Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen gefordert worden ist.(1) Gemäß Ziffer 1.22.1 der Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung hatten die Bieter mitdem Angebot "die Entgeltgenehmigung für den angebotenen Preis" vorzulegen. DieAntragstellerin hat für die ePZA einen Preis von 2,52 € pro Zustellung angeboten. Die von ihrvorgelegte Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 12. März 20<strong>07</strong> bezieht sichjedoch auf einen Preis von 2,51 € pro Zustellungsurkunde.(2) Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall die Preisabweichung d<strong>am</strong>it erklärt, dass sichder Preis aus der Entgeltgenehmigung auf das Standardprodukt ePZA beziehe, das eineEinlieferung der Sendungen bei der Antragstellerin durch den Auftraggeber voraussetze. DerAntragsgegner habe jedoch auch die Abholung der Sendungen beim Auftraggeber und(soweit erforderlich) die Frankierung ausgeschrieben. Diese Serviceleistungen seien nichtTeil des Produktes, auf das sich die Entgeltgenehmigung beziehe, vielmehr habe sie dieseselbstständig kalkuliert und zu dem genehmigten Preis für das Produkt ePZAhinzugerechnet. Die Vorlage einer Entgeltgenehmigung, die sich auf den von ihr in demvorliegenden Ausschreibungsverfahren angebotenen Preis beziehe, sei ihr aber nichtmöglich. Seitens der Bundesnetzagentur sei ihr bereits in mehreren Fällen signalisiertworden, dass ihr als dem marktbeherrschenden Anbieter auftragsspezifischeEntgeltgenehmigungen nicht erteilt werden würden.(3) Mit der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 12. März 20<strong>07</strong> hat dieAntragstellerin nicht die nach der Ausschreibung erforderte Entgeltgenehmigung für denangebotenen Preis vorgelegt.Die Ausschreibung ist nach dem Verständnis eines sachkundigen Bieters auszulegen (vgl.OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom 29. März 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 2/<strong>07</strong>; BayObLG, B<strong>eschluss</strong> vom 2.Dezember 2002 - <strong>Verg</strong> 24/02). Danach konnte die Antragstellerin die Vorgabe in derAusschreibung nur so verstehen, dass die Vorlage einer Entgeltgenehmigung für den Preisgefordert wurde, den der jeweilige Bieter mit seinem Angebot tatsächlich angegeben hatte.Für ein hiervon abweichendes Verständnis wäre nur dann Raum, wenn und soweit nach denVorschriften des Postgesetzes ausgeschlossen wäre, dass die Antragstellerin als Inhaberinder Exklusivlizenz ein Entgelt für Zustellungen einschließlich zusätzlicher Leistungen wie

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