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Oberlandesgericht Celle B eschluss 13 Verg 10/07 Verkündet am 13 ...

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weicht das Konzept der Beigeladenen zu 1 unter diesem Gesichtspunkt nicht von denVorgaben in den Verdingungsunterlagen ab.(2) Eine Abänderung der Verdingungsunterlagen ist auch nicht darin zu sehen, dass in derLeistungsbeschreibung im Abschnitt "Ziele und Prozessschritte" beschrieben ist, dass dievon dem Auftraggeber vorbereiteten Zustellungsurkunden die Rücksendeadresse desMahngerichts enthalten. Diese Vorgabe wird nach dem Konzept der Beigeladenen zu 1 alssolche nicht verändert. Darin dass der Rücksendeadresse des Auftraggebers die Adresseder Beigeladenen zu 1 hinzu gefügt ist, vermag der Senat keine relevante Abweichung vonden Vorgaben des Auftraggebers zu erkennen. Diesem kommt es lediglich darauf an, dassdie Zustellungsurkunde an ihn zurück gelangt. Das ist aber auch nach dem Konzept derBeigeladenen zu 1 der Fall. Die Zustellungsurkunde wird dabei lediglich von der - von derBeigeladenen zu 1 beauftragten - Antragstellerin zunächst an das Scan-Center derBeigeladene zu 1 und nicht direkt an den Auftraggeber zurückgesandt.Unabhängig davon ist auch bereits den Ziffern 1.20, 4.1.11 und 4.3.1 derVerdingungsunterlagen zu entnehmen, dass der Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehenhat, Sendungen an die Antragstellerin zu übergeben. Da in einem solchen Fall ein Bieter dievertraglich geschuldete elektronische Erfassung der Zustellungsurkunden aber nur dannvornehmen kann, wenn die Urkunden von der Antragstellerin zunächst an ihn und nichtdirekt an den Auftraggeber übersandt werden, kann die Ausschreibung nicht verbieten, dieRücksendeadresse des jeweiligen Bieters in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. OhneBelang ist insoweit, ob sich die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Vorgehensweisenur auf den in § 1 Abs. 2 und § 6 des Vertragstextes genannten Fall bezieht, dass die neueAnschrift außerhalb des eigenen Zustellbereichs des Auftragnehmers liegt. Denn dies würdenichts daran ändern, dass die Ausschreibung eine entsprechende Vorgehensweise alsmöglich ansieht.(3) Der vorgenannte Umstand, dass die Zustellungsurkunden von der Antragstellerin nichtdirekt an den Auftraggeber, sondern zunächst an das Scan-Center der Beigeladenen zu 1weitergeleitet werden, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass diein der Leistungsbeschreibung geforderte unverzügliche Rücksendung derZustellungsurkunden an die Geschäftsstelle als nicht erfüllt angesehen werden müsste. Diesfolgt bereits daraus, dass - wie vorstehend ausgeführt - sich aus Ziffern 1.20, 4.1.11 und4.3.1 der Verdingungsunterlagen ergibt, dass die Übergabe von Sendungen an die D. P. AGvon dem Auftraggeber in der Ausschreibung zugelassen worden ist. Entscheidet sich einBieter für eine derartige Vorgehensweise, kann er die vertraglich geschuldete elektronischeErfassung der Zustellungsurkunden aber nur dann vornehmen, wenn die Urkunden von derAntragstellerin zunächst an ihn und nicht direkt an den Auftraggeber übersandt werden.Wenn eine derartige stufenweise Vorgehensweise aber zwangsläufige Folge einer von derAusschreibung als möglich vorgegebenen Ausführungsvariante ist, kann die d<strong>am</strong>itnotwendigerweise einhergehende zeitliche Verzögerung aber nicht dazu führen, dass dasAngebot des entsprechenden Bieters von der Wertung auszuschließen ist. Ob unabhängigvon dieser Erwägung von einer unzulässigen Abänderung der Verdingungsunterlagen auchdeshalb nicht ausgegangen werden könnte, weil der infolge des Scanvorgangs eintretendeZeitverlust nicht als schuldhaftes Zögern i. S. von § 121 BGB angesehen werden kann (indiesem Sinne OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom 29. März 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 2/<strong>07</strong>), muss der Senatnicht entscheiden.(4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Änderung derVerdingungsunterlagen ferner nicht im Hinblick darauf vor, dass in § 5 des Vertragstextesausgeführt ist, dass der Auftragnehmer (Hervorhebung durch Senat) bei Zustellungen durchNiederlegung unter der Anschrift des Empfängers eine Mitteilung gemäß § 181 ZPOhinterlässt.

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