Die Beigeladene zu 1 ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, bei der Durchführungdes vorliegend ausgeschriebenen Auftrages, wie in ihrem Angebot angegeben,ausschließlich konzerneigene Mitarbeiter einsetzen zu wollen. Bei dieser Sachlage war derAuftraggeber nicht gehalten, von der Beigeladenen zu 1 zu verlangen, ihre Angabe zu derFrage zu Ziffer 4.1.18 näher zu belegen.Ein öffentlicher Auftraggeber darf zunächst grundsätzlich darauf vertrauen, dass die voneinem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind.Lediglich dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüssedarauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheitentsprechen, ist er gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angabennäher zu überprüfen (vgl. dazu auch Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Dittmann, a. a. O., § 25 Rdnr.126 f.).Derartig hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestanden vorliegend allein aufgrund dergenannten Angaben der Antragstellerin nicht. Aus den verschiedenen, von derAntragstellerin angeführten Quellen ergibt sich als solches zunächst einmal nur, dass dieBeigeladene zu 1 (jedenfalls in der <strong>Verg</strong>angenheit) Zustellaufträge mitunter auch unterZuhilfenahme von Subunternehmern ausgeführt hat. Allein deshalb mussten bei demAuftraggeber aber noch keine hinreichenden Zweifel daran aufkommen, dass dieBeigeladene zu 1 für den vorliegend ausgeschriebenen Auftrag nicht wie von ihr in demAngebot angegeben zu verfahren gedenkt. Insofern ist es entgegen der Auffassung derAntragstellerin auch keineswegs lebensfremd anzunehmen, dass die Beigeladene zu 1 inden Gebieten, in denen sie in der <strong>Verg</strong>angenheit andere Zustellaufträge teilweise auch durchSubunternehmer hat durchführen lassen, für den vorliegenden Auftrag lediglichkonzerneigene Mitarbeiter einzusetzen gedenkt. Dass die Beigeladene zu 1 in früherenZeitpunkten bestimmte Aufträge teilweise auch durch Subunternehmer hat ausführen lassen,lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass sie auch nunmehr nicht in der Lage ist, denAuftrag allein unter Zuhilfenahme eigenen Personals auszuführen.dd) Der Auftraggeber war auch nicht gehalten, die Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1 imHinblick auf deren Antwort auf die Frage zu Ziffer 4.1.24 der Verdingungsunterlagen zurAusschreibung hin zu überprüfen.Gemäß Ziffer 4.1.24 der Verdingungsunterlagen hatten die Bieter anzugeben, ob dieMitarbeiter ihres Unternehmens/Konzernverbundes oder die des bzw. der konzernfremdenNachunternehmer fest angestellt sowie sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigtsind. Die Beigeladene zu 1 hat diese Frage mit "ausnahmslos" beantwortet. DerAuftraggeber hatte keinen hinreichenden Anlass, an der Richtigkeit dieser Antwort zuzweifeln.(1) Die <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf dieMitarbeiter der Beigeladenen zu 1 bezogen hat, die den ausgeschriebenen Auftrag für diesedurchführen sollten. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus dem Wortlaut der Ausschreibung.Diesem ist keine Beschränkung der Frage auf die Mitarbeiter, die für den ausgeschriebenenAuftrag eingesetzt werden sollen, zu entnehmen, vielmehr bezieht er sich als solcheseinschränkungslos auf alle Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens/ Konzernverbundes.Dieser wörtlichen Auslegung steht jedoch die zu einem anderen Ergebnis führendesystematische Auslegung entgegen, die der Senat vorliegend als entscheidend für die Frageansieht, wie ein verständiger Bieter die Ausschreibung zu verstehen hatte. Insoweit istzunächst zu beachten, dass die Frage zu Ziffer 4.1.24 sich an die Fragen zu Ziffer 4.1.18 bis4.1.23 anschließt. Diese zuletzt genannten Fragen beziehen sich jedoch jeweils ausdrücklichauf den konkret ausgeschriebenen Auftrag. Bereits dies ist zumindest ein gewisserAnhaltspunkt dafür, dass dann auch die Frage zu Ziffer 4.1.24 in diesem -auftragsbezogenen - Sinne zu verstehen ist. Für entscheidend hält der Senat aber denUmstand, dass die Frage 4.1.24 auch die Alternative "Mitarbeiter des bzw. der
konzernfremden Nachunternehmer" beinhaltet. Diese Alternative ergibt lediglich dann einenSinn, wenn die Frage vom Auftraggeber auftragsbezogen gemeint gewesen ist. Denn Fragenzu etwaigen Nachunternehmern können sich zwangsläufig nur auf den jeweils konkretausgeschriebenen Auftrag beziehen. Würde die Frage dagegen nicht auftragsbezogenverstanden werden, wäre für den jeweiligen Bieter unklar, zu welchem Nachunternehmer erüberhaupt Angaben machen soll.Soweit sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. November 20<strong>07</strong> für ihre gegenteiligeAuffassung auf Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen stützt, vermag der Senat dies nichtnachzuvollziehen. In Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen ist geregelt, das der Nachweisüber festangestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, sofern angeboten,mit dem Angebot vorzulegen ist. Als solches zutreffend weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass ein solcher Nachweis sich nur auf den Stand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabebeziehen kann. Warum dies aber ein Argument gegen die vom Senat vertretene Auslegungsein soll, erschließt sich dem Senat nicht.(2) War die Frage zu Ziffer 4.1.24 mithin auftragsbezogen zu verstehen, gab es für denAuftraggeber keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe der Beigeladenen zu 1 zuzweifeln, für den vorliegenden Auftrag lediglich sozial- und rentenversicherungspflichtigbeschäftigte Mitarbeiter einzusetzen. Insoweit gelten die oben zu Gliederungspunkt 2. b) cc)(2) gemachten grundsätzlichen Ausführungen gleichermaßen. Die Antragstellerin hat auchbezüglich dieses Punktes lediglich - teilweise aus älteren Quellen st<strong>am</strong>mende - Umständedargelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beigeladene zu 1 teilweiseauch nicht fest angestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigthat. Die Beigeladene zu 1 hat im Nachprüfungsverfahren angegeben, für den vorliegendenAuftrag ausschließlich, wie von ihr im Angebot angegeben, fest angestellte, sozial- undrentenversicherungspflichtige Mitarbeiter einsetzen zu wollen. Unter Zugrundelegung deroben unter Gliederungspunkt cc) (2) dargelegten Maßstäbe hatte der Auftraggeber bei dieserSachlage keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe durchgreifende Zweifel zuentwickeln.Da das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht derart gegen Bestimmungen über das<strong>Verg</strong>abeverfahren verstößt, das es auszuschließen ist, ist auch die - ihrerseits mit ihremAngebot auszuschließenden - Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWBverletzt. Darauf, ob - isoliert betrachtet - das Angebot der Beigeladenen zu 1 im Übrigen neuzu werten oder das Angebot der - zweitplatzierten - Beigeladenen zu 2 auszuschließen ist,kommt es deshalb nicht an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.III.Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die jährlicheBruttoauftragssumme anhand der vom Auftraggeber angegebenen Anzahl der monatlichanfallenden ePZA von 388.000 Stück bei einem Bruttoeinzelpreis von 2,142 € auf 9.973.152€ berechnet. Bei der beabsichtigen Dauer der Vertragslaufzeit von 5 Jahren ergibt sich eineGes<strong>am</strong>tbruttoauftragssumme von 49.865.760 €. 5 % hiervon sind 2.493.288 €.