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Oberlandesgericht Celle B eschluss 13 Verg 10/07 Verkündet am 13 ...

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konzernfremden Nachunternehmer" beinhaltet. Diese Alternative ergibt lediglich dann einenSinn, wenn die Frage vom Auftraggeber auftragsbezogen gemeint gewesen ist. Denn Fragenzu etwaigen Nachunternehmern können sich zwangsläufig nur auf den jeweils konkretausgeschriebenen Auftrag beziehen. Würde die Frage dagegen nicht auftragsbezogenverstanden werden, wäre für den jeweiligen Bieter unklar, zu welchem Nachunternehmer erüberhaupt Angaben machen soll.Soweit sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. November 20<strong>07</strong> für ihre gegenteiligeAuffassung auf Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen stützt, vermag der Senat dies nichtnachzuvollziehen. In Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen ist geregelt, das der Nachweisüber festangestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, sofern angeboten,mit dem Angebot vorzulegen ist. Als solches zutreffend weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass ein solcher Nachweis sich nur auf den Stand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabebeziehen kann. Warum dies aber ein Argument gegen die vom Senat vertretene Auslegungsein soll, erschließt sich dem Senat nicht.(2) War die Frage zu Ziffer 4.1.24 mithin auftragsbezogen zu verstehen, gab es für denAuftraggeber keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe der Beigeladenen zu 1 zuzweifeln, für den vorliegenden Auftrag lediglich sozial- und rentenversicherungspflichtigbeschäftigte Mitarbeiter einzusetzen. Insoweit gelten die oben zu Gliederungspunkt 2. b) cc)(2) gemachten grundsätzlichen Ausführungen gleichermaßen. Die Antragstellerin hat auchbezüglich dieses Punktes lediglich - teilweise aus älteren Quellen st<strong>am</strong>mende - Umständedargelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beigeladene zu 1 teilweiseauch nicht fest angestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigthat. Die Beigeladene zu 1 hat im Nachprüfungsverfahren angegeben, für den vorliegendenAuftrag ausschließlich, wie von ihr im Angebot angegeben, fest angestellte, sozial- undrentenversicherungspflichtige Mitarbeiter einsetzen zu wollen. Unter Zugrundelegung deroben unter Gliederungspunkt cc) (2) dargelegten Maßstäbe hatte der Auftraggeber bei dieserSachlage keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe durchgreifende Zweifel zuentwickeln.Da das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht derart gegen Bestimmungen über das<strong>Verg</strong>abeverfahren verstößt, das es auszuschließen ist, ist auch die - ihrerseits mit ihremAngebot auszuschließenden - Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWBverletzt. Darauf, ob - isoliert betrachtet - das Angebot der Beigeladenen zu 1 im Übrigen neuzu werten oder das Angebot der - zweitplatzierten - Beigeladenen zu 2 auszuschließen ist,kommt es deshalb nicht an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.III.Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die jährlicheBruttoauftragssumme anhand der vom Auftraggeber angegebenen Anzahl der monatlichanfallenden ePZA von 388.000 Stück bei einem Bruttoeinzelpreis von 2,142 € auf 9.973.152€ berechnet. Bei der beabsichtigen Dauer der Vertragslaufzeit von 5 Jahren ergibt sich eineGes<strong>am</strong>tbruttoauftragssumme von 49.865.760 €. 5 % hiervon sind 2.493.288 €.

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