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Marktsatzung und Marktgebührensatzung

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enötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehrerforderlich ist.(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigenöffentlichen Verkehrsbelangen vor.(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Gr<strong>und</strong> im Einzelfall den Zutritt zumMarktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenztuntersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Gr<strong>und</strong> liegt insbesondere vor, wenn gegen dieseSatzung oder gegen eine aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oderwiederholt verstoßen wird.(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für dieErreichung des Marktzwecks erforderlich ist.§ 6MarktaufsichtDie Marktaufsicht wird von den durch die Stadt Dornburg-Camburg beauftragten Personenwahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.§ 7Standplätze(1) Auf dem Platz in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenenStandplatz aus feilgeboten werden.(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Marktverwaltung. ZurTeilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungendieser Satzung gr<strong>und</strong>sätzlich jeder berechtigt, der Waren im Sinne des § 3 anbietet. DieMöglichkeiten der Antragstellung sind in Anlage 2 der Satzung angegeben.(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Gr<strong>und</strong>vorliegt. Ein solcher Gr<strong>und</strong> für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme amWochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlichgerechtfertigter Gr<strong>und</strong> vorliegt. Ein solcher Gr<strong>und</strong> für den Widerruf liegt insbesondere vor,wenn1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentlicheZwecke benötigt wird,3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotzMahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser <strong>Marktsatzung</strong> verstoßen haben,4. gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,5. ein Standinhaber die nach der aktuellen <strong>Marktgebührensatzung</strong> der Stadt fälligen Gebührentrotz Aufforderung nicht bezahlt.

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