13.07.2015 Aufrufe

Marktsatzung und Marktgebührensatzung

Marktsatzung und Marktgebührensatzung

Marktsatzung und Marktgebührensatzung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesenin der Stadt Dornburg-Camburg(<strong>Marktgebührensatzung</strong>)vom 04. November 2009Aufgr<strong>und</strong> der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändertdurch Gesetz vom 08.April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 1, 2, 10 <strong>und</strong> 12 des ThüringerKommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004(GVBl. S. 889), sowie der aktuellen <strong>Marktsatzung</strong> der Stadt Dornburg-Camburg erlässt die StadtDornburg-Camburg folgende, in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 13.Oktober 2009beschlossene <strong>Marktgebührensatzung</strong>:§ 1AllgemeinesFür die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- <strong>und</strong> Jahrmärkten der Stadt Dornburg-Camburg sind tägliche Gebühren entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.§ 2GebührenschuldnerGebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eineandere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mitder in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.§ 3Höhe der GebührDie zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes <strong>und</strong>beträgt 2,50 € je angefangenen Meter, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jederangefangene Meter ist aufzur<strong>und</strong>en <strong>und</strong> wird als voller Meter berechnet.Die Mindestgebühr für einen Verkaufsplatz beträgt 5 €.§ 4AuslagenDie der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung <strong>und</strong>Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaberumgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung <strong>und</strong> nachpflichtgemäßem Ermessen durch eine hierzu von der Stadt beauftragte Person. Die Auslagenpauschalewird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.§ 5Entstehung, FälligkeitDie Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden dieGebühren fällig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!