magazin/Newsletter - Businessclub Leverkusen
magazin/Newsletter - Businessclub Leverkusen
magazin/Newsletter - Businessclub Leverkusen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
44<br />
RECHT<br />
GL&Lev kontakt 01/08<br />
GL&Lev RATGEBER<br />
GmbH-Gesellschafter-Haftung gelockert<br />
Kein Gläubiger-Wettlauf<br />
bei drohender Insolvenz<br />
Von HORST HERMANN JANSEN<br />
Die Geschichte der GmbH<br />
stellt zugleich eine Serie von<br />
Haftungsdurchbrüchen in das Privat-<br />
vermögen der Gesellschafter<br />
(-Geschäftsführer) dar, weil diese die<br />
Rechtsform missbrauchten oder zu<br />
missbrauchen schienen.<br />
Nach dem Gesetz haften GmbH-Gesellschafter<br />
gegenüber den Gläubigern der<br />
GmbH nicht unmittelbar. Doch der BGH<br />
hatte im Zuge der sich verschärfenden Rechtsprechung<br />
zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
im Jahr 2001 das Rechtsinstitut<br />
des „existenzvernichtenden Eingriffs“ eingeführt.<br />
Dieser lag vor, wenn die Gesellschafter<br />
einer GmbH so auf das Vermögen der GmbH<br />
zugegriffen hatten, dass die GmbH ihre Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Dritten nicht mehr erfüllen<br />
konnte. In diesem Fall konnten die Gläubiger<br />
der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ihre Forderungen wegen eines Missbrauchs der<br />
Rechtsform der GmbH direkt gegenüber den<br />
Gesellschaftern geltend machen.<br />
Von FRANK NEUMANN<br />
Ein betrunkener Arbeitnehmer verursachte<br />
bei einer betrieblichen Fahrt mit<br />
seinem auch privat genutzten Dienstfahrzeug<br />
einen Unfall, der zu einem<br />
hohen Schaden führte.<br />
Der Arbeitgeber verzichtete auf Schadenersatz<br />
für die Reparatur des Fahrzeuges,<br />
den er vom Arbeitnehmer hätte verlangen<br />
können. Das Finanzamt versteuerte die<br />
Reparaturkosten als sogenannten geldwerten<br />
Horst Hermann Jansen<br />
Fachanwalt für Steuerrecht und<br />
vereidigter Buchprüfer bei der<br />
Kanzlei Winter, Jansen, Lamsfuß<br />
Schwächen des existenzvernichtenden Eingriffs<br />
Die wesentliche Schwäche des Rechtsinstituts<br />
des existenzvernichtenden Eingriffs liegt in der<br />
fehlenden klaren gesetzlichen Grundlage. Daher<br />
sind sowohl die Voraussetzungen als auch die<br />
Folgen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu<br />
klären. Ebenfalls ist bislang unerheblich, ob das<br />
Handeln der Gesellschafter die alleinige Ursache<br />
für die Zahlungsschwierigkeiten der GmbH gewesen<br />
ist oder nur ein Grund unter vielen.<br />
Neuausrichtung des BGH<br />
Vor allem aufgrund der geschilderten Schwächen<br />
hat der BGH nunmehr den „existenzvernichtenden<br />
Eingriff“ wieder abgeschafft und<br />
durch eine Ersatzpflicht entsprechender GmbH-<br />
Vorteil beim Arbeitnehmer. Hiergegen wendete<br />
sich der Arbeitnehmer mit einer Klage, die letztendlich<br />
beim Bundesfinanzhof (BFH) entschieden<br />
wurde.<br />
Der BFH entschied, dass mit der 1%-Regelung<br />
Gesellschafter wegen vorsätzlicher sittenwidriger<br />
Schädigung gemäß § 826 BGB ersetzt. Ein<br />
Zugriff auf das Vermögen der GmbH, der geeignet<br />
ist, die Interessen der GmbH-Gläubiger zu<br />
beinträchtigen, wird als Verstoß gegen die guten<br />
Sitten gewertet.<br />
Kein Gläubiger-Wettlauf bei drohender Insolvenz<br />
Im Gegensatz zum „existenzvernichtenden Eingriff“<br />
besteht nunmehr für den GmbH-Gläubiger<br />
kein direkter Anspruch gegen die Gesellschafter.<br />
Vielmehr bestehen einerseits Ansprüche<br />
der Gläubiger gegen die GmbH und anderseits<br />
Ansprüche der GmbH ihrerseits gegen die Gesellschafter.<br />
In der Regel macht der Insolvenzverwalter<br />
diesen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB<br />
gegen die GmbH-Gesellschafter geltend. Durch<br />
die Neuregelung wird erreicht, dass sämtliche<br />
Gläubiger der GmbH - im Rahmen eines Insolvenzverfahrens<br />
- gleichbehandelt werden. Ein<br />
Wettlauf der Gläubiger gegenüber den GmbH-<br />
Gesellschaftern wird vermieden. Der Anspruch<br />
der GmbH gegen ihre Gesellschafter besteht<br />
aber immer nur insoweit, als der Schaden durch<br />
das Verhalten der Gesellschafter hervorgerufen<br />
worden ist.<br />
Es könnte sich in der zukünftigen Rechts-<br />
praxis eine interessante Option ergeben:<br />
Haben die Gesellschafter „ganze Arbeit“ geleistet<br />
und wird die Eröffnung der Insolvenz<br />
mangels Masse abgelehnt, ist zu überlegen,<br />
ob man die GmbH verklagt und sodann deren<br />
Ansprüche gegen die schädigenden Gesellschafter<br />
pfändet.<br />
Achtung Steuerfalle!<br />
Verzicht auf Schadenersatz = Arbeitslohn?<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
bei der Kanzlei Winter,<br />
Jansen, Lamsfuß<br />
nur die unmittelbar durch das Halten und den<br />
Betrieb des Dienstwagens veranlassten Kosten<br />
abgegolten seien. Alkoholbedingte Unfallkosten<br />
würden von dieser Regelung nicht erfasst.<br />
Vorsicht ist also geboten, wenn der Arbeitgeber<br />
auf den Ersatz von Schadenersatzpositionen<br />
verzichtet, die der Arbeitnehmer grobfahrlässig<br />
oder vorsätzlich verursacht.<br />
Wir weisen an dieser Stelle auch auf die restriktive<br />
Rechtsprechung des BFH hin, dass nur<br />
mittelbar entstandene Kosten des Fahrzeugs<br />
(ADAC-Mitgliedschaft u.ä.) nicht von der 1%-<br />
Regelung erfasst werden.