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44<br />

RECHT<br />

GL&Lev kontakt 01/08<br />

GL&Lev RATGEBER<br />

GmbH-Gesellschafter-Haftung gelockert<br />

Kein Gläubiger-Wettlauf<br />

bei drohender Insolvenz<br />

Von HORST HERMANN JANSEN<br />

Die Geschichte der GmbH<br />

stellt zugleich eine Serie von<br />

Haftungsdurchbrüchen in das Privat-<br />

vermögen der Gesellschafter<br />

(-Geschäftsführer) dar, weil diese die<br />

Rechtsform missbrauchten oder zu<br />

missbrauchen schienen.<br />

Nach dem Gesetz haften GmbH-Gesellschafter<br />

gegenüber den Gläubigern der<br />

GmbH nicht unmittelbar. Doch der BGH<br />

hatte im Zuge der sich verschärfenden Rechtsprechung<br />

zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

im Jahr 2001 das Rechtsinstitut<br />

des „existenzvernichtenden Eingriffs“ eingeführt.<br />

Dieser lag vor, wenn die Gesellschafter<br />

einer GmbH so auf das Vermögen der GmbH<br />

zugegriffen hatten, dass die GmbH ihre Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Dritten nicht mehr erfüllen<br />

konnte. In diesem Fall konnten die Gläubiger<br />

der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ihre Forderungen wegen eines Missbrauchs der<br />

Rechtsform der GmbH direkt gegenüber den<br />

Gesellschaftern geltend machen.<br />

Von FRANK NEUMANN<br />

Ein betrunkener Arbeitnehmer verursachte<br />

bei einer betrieblichen Fahrt mit<br />

seinem auch privat genutzten Dienstfahrzeug<br />

einen Unfall, der zu einem<br />

hohen Schaden führte.<br />

Der Arbeitgeber verzichtete auf Schadenersatz<br />

für die Reparatur des Fahrzeuges,<br />

den er vom Arbeitnehmer hätte verlangen<br />

können. Das Finanzamt versteuerte die<br />

Reparaturkosten als sogenannten geldwerten<br />

Horst Hermann Jansen<br />

Fachanwalt für Steuerrecht und<br />

vereidigter Buchprüfer bei der<br />

Kanzlei Winter, Jansen, Lamsfuß<br />

Schwächen des existenzvernichtenden Eingriffs<br />

Die wesentliche Schwäche des Rechtsinstituts<br />

des existenzvernichtenden Eingriffs liegt in der<br />

fehlenden klaren gesetzlichen Grundlage. Daher<br />

sind sowohl die Voraussetzungen als auch die<br />

Folgen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu<br />

klären. Ebenfalls ist bislang unerheblich, ob das<br />

Handeln der Gesellschafter die alleinige Ursache<br />

für die Zahlungsschwierigkeiten der GmbH gewesen<br />

ist oder nur ein Grund unter vielen.<br />

Neuausrichtung des BGH<br />

Vor allem aufgrund der geschilderten Schwächen<br />

hat der BGH nunmehr den „existenzvernichtenden<br />

Eingriff“ wieder abgeschafft und<br />

durch eine Ersatzpflicht entsprechender GmbH-<br />

Vorteil beim Arbeitnehmer. Hiergegen wendete<br />

sich der Arbeitnehmer mit einer Klage, die letztendlich<br />

beim Bundesfinanzhof (BFH) entschieden<br />

wurde.<br />

Der BFH entschied, dass mit der 1%-Regelung<br />

Gesellschafter wegen vorsätzlicher sittenwidriger<br />

Schädigung gemäß § 826 BGB ersetzt. Ein<br />

Zugriff auf das Vermögen der GmbH, der geeignet<br />

ist, die Interessen der GmbH-Gläubiger zu<br />

beinträchtigen, wird als Verstoß gegen die guten<br />

Sitten gewertet.<br />

Kein Gläubiger-Wettlauf bei drohender Insolvenz<br />

Im Gegensatz zum „existenzvernichtenden Eingriff“<br />

besteht nunmehr für den GmbH-Gläubiger<br />

kein direkter Anspruch gegen die Gesellschafter.<br />

Vielmehr bestehen einerseits Ansprüche<br />

der Gläubiger gegen die GmbH und anderseits<br />

Ansprüche der GmbH ihrerseits gegen die Gesellschafter.<br />

In der Regel macht der Insolvenzverwalter<br />

diesen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB<br />

gegen die GmbH-Gesellschafter geltend. Durch<br />

die Neuregelung wird erreicht, dass sämtliche<br />

Gläubiger der GmbH - im Rahmen eines Insolvenzverfahrens<br />

- gleichbehandelt werden. Ein<br />

Wettlauf der Gläubiger gegenüber den GmbH-<br />

Gesellschaftern wird vermieden. Der Anspruch<br />

der GmbH gegen ihre Gesellschafter besteht<br />

aber immer nur insoweit, als der Schaden durch<br />

das Verhalten der Gesellschafter hervorgerufen<br />

worden ist.<br />

Es könnte sich in der zukünftigen Rechts-<br />

praxis eine interessante Option ergeben:<br />

Haben die Gesellschafter „ganze Arbeit“ geleistet<br />

und wird die Eröffnung der Insolvenz<br />

mangels Masse abgelehnt, ist zu überlegen,<br />

ob man die GmbH verklagt und sodann deren<br />

Ansprüche gegen die schädigenden Gesellschafter<br />

pfändet.<br />

Achtung Steuerfalle!<br />

Verzicht auf Schadenersatz = Arbeitslohn?<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

bei der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

nur die unmittelbar durch das Halten und den<br />

Betrieb des Dienstwagens veranlassten Kosten<br />

abgegolten seien. Alkoholbedingte Unfallkosten<br />

würden von dieser Regelung nicht erfasst.<br />

Vorsicht ist also geboten, wenn der Arbeitgeber<br />

auf den Ersatz von Schadenersatzpositionen<br />

verzichtet, die der Arbeitnehmer grobfahrlässig<br />

oder vorsätzlich verursacht.<br />

Wir weisen an dieser Stelle auch auf die restriktive<br />

Rechtsprechung des BFH hin, dass nur<br />

mittelbar entstandene Kosten des Fahrzeugs<br />

(ADAC-Mitgliedschaft u.ä.) nicht von der 1%-<br />

Regelung erfasst werden.

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