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ULV Stellungnahme zur geplanten UG02-Novelle 2009.

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Ausdehnung des Zeitraumes für Kettenverträge133. § 109 Abs. 2 lautet:„(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur beibesonderer sachlicher Rechtfertigung zulässig, insbesondere bei Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oderForschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehreverwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcherunmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin odereines Arbeitnehmers darf zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung zwölf Jahrenicht überschreiten.“Von dieser Neuregelung sind potentiell alle vom Kollektivvertrag erfasstenwissenschaftlichen MitarbeiterInnen inklusive Assistenz- und AssoziierteProfessorInnen betroffen. Insbesondere der erste Teilsatz lässt einen enormenInterpretationsspielraum der „sachlichen Rechtfertigung“ zu. Wie dieseSpielräume im universitären Bereich gehandhabt werden, ist aus dem - stärkerals das Arbeitsrecht - gesetzesgebundenen öffentlichen Dienstrecht,beispielsweise der nur aus sachlichen Gründen zulässigen Teilung vonPlanstellen, hinlänglich bekannt. In die knappen Bestimmungen despersonalrechtlichen Teils derartige Spezialbestimmungen aufzunehmen,scheint zudem unverhältnismäßig, da andere Regelungen dringlicher wären.Das bedeutet in weiterer Folge, dass die Karriereregelungen desKollektivvertrages für alle wissenschaftlichen MitarbeiterInnen umgangenwerden können. Eine angemessene Karriereplanung für die einzelnewissenschaftlich und künstlerisch tätige Person wird ebenso wie seriösePersonalstrukturplanungen problematisch. Wie eine derartige Änderunginnerhalb weniger Monate nach Abschluss des Kollektivvertrages dembetroffenen Personenkreis, der dringlich eine Klärung erwartete, verständlichgemacht werden soll, ist uns nicht eingängig. Eine derartige Umgehung desKollektivvertrages durch gesetzliche Maßnahmen ist rechtspolitisch schädlich.Die Verlängerung der Gesamtdauer der möglichen Befristungen auf 10 bzw. 12Jahre ist als geradezu unredlicher rechtssetzender Akt zu verstehen. Es warimmer Auffassung der Personalvertretung, Entscheidungen über einenVerbleib an der Universität in einem angemessenen Zeitraum zu treffen. Dernun ins Auge gefasste Fristenlauf mit einer nahezu Verdoppelung derZeiträume dient aber nicht einer Entscheidungsfindung, sondern bedeutet eineabsolute Fristsetzung für das Ausscheiden aus der Universität. Es wirdlediglich das Problem dilatiert, aber inhaltlich nicht gelöst. ForscherInnen sindzu diesem Zeitpunkt aber dann schon in einem fortgeschrittenen Alter.3/12

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