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ULV Stellungnahme zur geplanten UG02-Novelle 2009.

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Sitz und Stimme im Universitätsrat35. § 21 Abs. 15 letzter Satz lautet:„Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 sind einzuladen undhaben jeweils das Recht, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowiezusätzliche Tagesordnungspunkte zu beantragen, die mit der Ausübung ihrerFunktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichenInteressenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG),BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeitdes Universitätsrats fallen, sowie zu diesen Punkten angehört zu werden.“Ein Antragsrecht ohne Stimme ist als Feigenblattaktion zu sehen. DieEinkleidung der Universitäten in ein betriebsförmiges Kleid mitaufsichtratsähnlichen Strukturen kann nicht dort, wo Mitwirkungsrechteder Betriebsräte in der Arbeitsversfassung und andere Rechte normiertsind, beendet werden. Das ist aufgrund der Ausrichtung der Universitäten alsein hoch "personalintensives Unternehmen" besonders widersprüchlich. DieAkzeptanz der Betriebsräte kann nur durch formelle - normative -Maßnahmen und nicht durch informelle Appelle gewährleistet werden (siehedazu die Entwicklung der Frauengleichbehandlungs- und Fördermaßnahmen,die sich erst durch Sanktionsmaßnahmen operationalisieren lassen).„Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten“59. § 25 Abs. 3 lautet:„(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnenund Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter vonOrganisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben derEntwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keineUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.Diese in Aussicht genommene Formulierung „Leiterinnen und Leiter vonOrganisationseinheiten“ (OEL) kann ihre Wirkung nur abhängig von autonomgestalteten Organisationsplänen entfalten, da erst in den Organisationsplänendie Organisationseinheiten definiert werden. Aufgrund der autonomenRegelungsmöglichkeiten sind daher auch die Organisationsstrukturen derUniversitäten sehr unterschiedlich gestaltet. So gibt es an den UniversitätenGraz und Wien, nur einige, wenige OrganisationseinheitsleiterInnen (inconcreto an der Universität Graz sechs Dekane als OEL). So geht die Regelungins Leere.61. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 97)“ die Wortfolge „undden Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und7/12

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