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ULV Stellungnahme zur geplanten UG02-Novelle 2009.

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Ärztinnen und Ärzte in FacharztausbildungAd § 94 iVm § 25: Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sind derzeit in§ 94 Abs 1 Z 3 UG 2002 als eigene Gruppe der Universitätsangehörigenaufgezählt, sollten aber auch dem § 94 Abs 2 als Z 3 zugeordnet werden. Siesind gemäß § 135 Abs 3 UG 2002 zum wissenschaftlichen Betriebsratwahlberechtigt.Eine Unterscheidung zwischen Organisationsrecht und Personalrecht ist - wieBeispiele aus der universitätsrechtlichen Vergangenheit zeigen -,problematisch und sachlich nicht gerechtfertigt, da auch die NichtärztInnen inder Ausbildungsphase organisationsrechtlich dem wissenschaftlichenPersonal zugerechnet werden.Wenn diese Gruppe eigens angezeigt bleiben soll(siehe § 96 UG 2002), dannsind in der Folge auch kleine redaktionelle Korrekturen – nämlich Nennung in §25 erforderlich.Diese redaktionelle Klarstellung wäre für das Selbstverständnis derBetroffenengruppe hilfreich und würde manche unerquickliche und leichtvermeidbare Diskussion erübrigen.5/12

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