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ULV Stellungnahme zur geplanten UG02-Novelle 2009.

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Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und derLehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessorensind,“ eingefügt.Siehe dazu oben in Zusammenhang mit den unterschiedlichenBegriffsdefinitionen „LeiterIn einer Organisationseinheit“.20. Im § 20 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Universitätsprofessorin oder einUniversitätsprofessor“ durch die Wortfolge „entsprechend qualifizierte Person miteinem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis <strong>zur</strong> Universität“ ersetzt.Eine zweckmäßige Regelung im Sinne der Nutzung vorhandenerPersonalressourcen.Ad Ärztinnen und Ärzte66. Dem § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:„In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dassUniversitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicherVerwendung, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben derOrganisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstaltbeauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die jeweiligeOrganisationseinheit, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.“Eine begrüßenswerte Formulierung, der auch Taten folgen müssen, nämlicheine Erhöhung der Anzahl von ÄrztInnen. Als Entscheidungsgrundlage für denzu erhebenden Bedarf an ÄrztInnenstellen kann hier der durch dieArbeitszeitaufzeichnungen und vor allem die Dienstpläne vorliegendetatsächliche Aufwand für PatientInnenbetreuung herangezogen werden.8/12

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