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ULV Stellungnahme zur geplanten UG02-Novelle 2009.

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Organisationsrecht in Verbindung mit PersonalrechtPersonelle Zusammensetzung des Senates60. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:„(3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßenfestgelegt:1. gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen undUniversitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter vonOrganisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben derEntwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keineUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen undUniversitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.2. gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen undUniversitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter vonOrganisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben derEntwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keineUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen undUniversitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.“Die Senate an den österreichischen Universitäten sollen das an denUniversitäten tätige wissenschaftliche/künstlerische Universitätspersonalangemessen repräsentieren. Es soll die Forderung nach Schaffung einer -international vergleichbaren - einheitlichen Gruppe von UniversitätslehrerInnen(„Faculty-Modell“), womit unzeitgemäße ständische Personalstrukturenüberwunden werden können, nachdrücklich wiederholt werden.Je nach Größe des Senates sollen neben Vertreterinnen und Vertreter der Gruppeder Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichenund künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- undLehrbetrieb; auch Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Ärztinnen und Ärztein Facharztausbildung (Ergänzung auch in § 25 Abs 3 neu) angehören.6/12

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