30.07.2015 Aufrufe

02_BDSkills_DE - Biodiversity Skills

02_BDSkills_DE - Biodiversity Skills

02_BDSkills_DE - Biodiversity Skills

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

decision-making0Grundlagen Getting to grips derBiodiversitätspolitikwith policy and


2LernzieleDieses Kapitel bietet einen Überblick darüber, wie sich dieaktuelle internationale Politik zur Biodiversität in lokalenGesetzen und Planungsvorschriften widerspiegelt. Auf dieserGrundlage können Sie Ihr lokales Handeln in einen größerennationalen, europäischen und globalen Naturschutz- undPlanungsrahmen einordnen.Sie lernen die wichtigsten internationalen, europäischenund landesspezifischen Programme und Gesetze kennen,die für die Nutzung und den Schutz der Biodiversität eineRolle spielen. Es wird gezeigt, dass diese Vorgaben in engemZusammenhang mit anderen Sektoren stehen, beispielsweisemit der Wasser-, Agrar- und Forstwirtschaftspolitik. DieHerstellung von Synergien zwischen diesen Politikfeldernist ein wichtiger Bestandteil der Umsetzung europäischerRichtlinien in lokalen Planungen.


Grundlagen der Biodiversitätspolitik• Der Europäische Rat ist ein strategisches Organ zur Krisenbewältigung und setzt sich aus denStaats- und Regierungschefs der EU zusammen.• Der Rat der Europäischen Union ist ein gesetzgebendes Organ und setzt sich aus je einemVertreter pro Mitgliedsstaat zusammen. Der Vorsitz des Rats wechselt halbjährlich.Die Zusammensetzung der Mitgliedschaft im Rat der EU variiert je nach Politikbereich (z. B.Rat für Umwelt), wobei sich jeweils die Vertreter eines bestimmten Ressorts treffen.• Die Europäische Kommission stellt ein Exekutivorgan dar. Sie unterbreitet Vorschläge fürneue Rechtsvorschriften und sorgt für deren Umsetzung; außerdem ist sie verantwortlichfür das EU-Tagesgeschehen.• Beim Ausschuss der Regionen handelt es sich um eine Versammlung, die regionalen undkommunalen Körperschaften die Möglichkeit gibt, sich in die EU-Politik und -Gesetzgebungeinzubringen.Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisAuf europäischer Ebene stellen die genannten IGOs mit ihren Institutionen die hauptsächlicheVerwaltungsstruktur hinsichtlich der Erhaltung der Biodiversität dar. Jede IGO übernimmt in ihremspeziellen Zuständigkeitsbereich die Entwicklung und Implementierung der Biodiversitätspolitik.Zentrale politische MaßnahmenAuf internationaler Ebene wurden die ersten umweltpolitischen Strategien in den 1940er Jahrenentwickelt. Eine der zentralen Vereinbarungen jener Zeit ist das Internationale Übereinkommenzur Regelung des Walfangs (1946). Der Großteil der Gesetze und Abkommen, die von direkterBedeutung für die biologische Vielfalt in Europa sind, entstand jedoch erst ab den frühen 1970erJahren. Im Folgenden sind die wichtigsten Vereinbarungen auf globaler, europaweiter, EU-weiterund regionaler Ebene aufgelistet.Globale Abkommen: Die großen Fünf1. Ramsar-Konvention (1971)Das Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere alsLebensraum für Wasser- und Watvögel, ist der erste und einzige internationale Vertrag mitSchwerpunkt auf einer bestimmten Art von Ökosystem. Zur Erreichung seines Ziels (einen Rahmenfür nationale Aktionen und die internationale Kooperation für die Erhaltung und nachhaltige, ökologischausgewogene Nutzung von Feuchtgebieten und ihren Ressourcen zu schaffen) stützt sichdieses Übereinkommen auf folgende Säulen: 1) umsichtige Nutzung; 2) international bedeutendeFeuchtgebiete (Liste); und 3) internationale Zusammenarbeit. Bis heute haben 160 Vertragspartnerdie Ramsar-Konvention unterzeichnet.2. Welterbekonvention (1972)Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Weltkultur- und -naturerbes sollte ursprünglich ausschließlichdem Schutz von bedeutenden Kulturdenkmälern dienen. Inzwischen schließt sie herausragendeNaturerbestätten ein. Eines ihrer Werkzeuge ist die Verleihung des Titels Welterbe (für Stätten vonherausragender kultureller und ökologischer Bedeutung sowie für Monumente, die beide Werte zugleichin sich vereinen). Der Konvention gehören 186 Mitglieder an und mehr als 890 Stätten wurdenbisher als Welterbe gelistet, davon 176 als Naturerbe.39


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis©Thierry Degen, METL-MED<strong>DE</strong>Ile de Ré (France), ein durch die Ramsar-Konvention geschütztes Feuchtgebiet3. Washingtoner Artenschutzabkommen (1973)Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiereund Pflanzen (kurz: CITES – Convention on International Trade in Endangered Species of WildFauna and Flora) soll sicherstellen, dassder internationale Handel mit frei lebendenTieren und Pflanzen nicht dasÜberleben ihrer Art gefährdet. Es wirdvom Umweltprogramm der VereintenNationen (UNEP) verwaltet und derzeitvon 175 Vertragspartnern unterstützt.Bis heute wurden 34.000 Artenin drei Anhängen in die Konventionaufgenommen:I. Vom Aussterben bedrohte ArtenII. Arten, die einer speziellen Kontrollebedürfen, um sie vor dem Aussterbenzu bewahrenIII. Arten, für die in einzelnen Unterzeichnerländernbesondere Bestimmungengelten© Sytske Dijksen, SaxifragaDas Wattenmeer, international bedeutendes Feuchtgebietin den Niederlanden, Deutschland und Dänemark, geschütztdurch die Ramsar-Konvention und die Welterbekonvention4. Bonner Konvention (1979)Das Übereinkommen zur Erhaltungwandernder wild lebender Tierarten(Convention on the Conservation ofMigratory Species of Wild Animals –CMS) zielt darauf ab, die Vertragsstaatenzu Maßnahmen zum weltweitenSchutz wandernder Tierarten in ihrem40


Grundlagen der Biodiversitätspolitikgesamten Aktionsraum zu verpflichten (sei es auf dem Land,im Wasser oder in der Luft). Unter der Obhut des UNEP betrifftdiese Konvention Arten, die in zwei Anhängen spezifiziert werden:I) Gefährdete Arten (>100); II) Bestand, für den internationaleVereinbarungen notwendig sind (>1500). Insgesamt 116Parteien haben die Konvention unterzeichnet. Sie wird in ersterLinie durch Sonderverträge (z. B. EUROBATS zur Erhaltung derFledermauspopulationen) umgesetzt.5. Biodiversitäts-Konvention (1992)Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Conventionon Biological Diversity – CBD) ist eine der drei Rio-Konventionen(zusammen mit dem Rahmenübereinkommen der VereintenNationen über Klimaänderungen [UN Framework Conventionon Climate Change – UNFCCC] und dem Übereinkommender Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung[UN Convention to Combat Desertification – UNCCD]).Es handelt sich dabei um das weitaus wichtigste globaleAbkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehtunter der Schirmherrschaft des UNEP. Heute umfasst es 193Vertragspartner. Die CBD verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz,wobei den Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit zukommt.Drei Zielstellungen stehen im Vordergrund:1. Erhaltung der biologischen Vielfalt;2. nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile;3. faire und gerechte Verteilung der Gewinne, die ausder Nutzung genetischer Ressourcen entstehen.Ein wichtiger Meilenstein bei der Implementierung der Konventionwurde im Jahr 2010 während der 10. Mitgliederkonferenz inNagoya, Japan, erreicht. Auf dieser Konferenz wurden 1) ein strategischerPlan mit einer Zielstellung für 2<strong>02</strong>0 und 20 spezifischeZiele vereinbart; 2) ein Protokoll über Zugang und Vorteilsausgleichangenommen; und 3) eine Strategie zur Mobilisierung vonRessourcen festgelegt.Implementierungder BayerischenBiodiversitätsstrategie aufKommunalebene: das Beispielder Gemeinde TännesbergDiese Initiative hat zum Ziel, die Biodiversitätin der Gemeinde zu schützen und zufördern, die Kulturlandschaft zu erhaltensowie in der Bevölkerung das Bewusstseinfür die Notwendigkeit der Erhaltung derbiologischen Vielfalt zu wecken. Zahlreicheintegrative Maßnahmen, die denNaturschutz, die Land- und Forstwirtschaft,örtliche Unternehmen und Schuleneinschließen, werden hierfür in Tännesbergumgesetzt. In einem zweiten Schritt sollder erprobte Ansatz in anderen ländlichenGemeinden in Bayern, deren soziale,ökonomische und naturräumliche Voraussetzungenmit denen der Modellgemeindevergleichbar sind, angewendet werden. Umdie Umsetzung dieses Projektes auf einebreite Basis zu stellen, haben die beteiligtenOrganisationen einen Dachverbandgegründet, dem mehrere wichtige Akteure(Kommunalverwaltung, Naturschutzorganisationenetc.) angehören. Mit dem Fortschreitendes Projektes werden zusätzlichviele andere regionale Akteure (Grundeigentümer,Bauern, Lokalpolitiker, Verbände,Gastronomie, Produzenten/Verarbeiter vonNaturprodukten und Endverbraucher) einbezogen.Das Ziel ist die Schaffung eines„Biodiversitäts-Netzwerkes“ zur Erhaltungder biologischen Vielfalt.Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisGesamteuropäische AbkommenIn Europa gibt es drei Abkommen, die in einem besonderen Bezug zur Biodiversität stehen. Zweidavon werden vom Europarat entwickelt und koordiniert, ein drittes gemeinsam mit dem UNEP.1. Berner Konvention (1979)Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere undihrer natürlichen Lebensräume zielt darauf ab, 1) die wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrenatürlichen Lebensräume zu erhalten (aufgelistet in Anhang I und II), und 2) die Zusammenarbeitzwischen den Vertragspartnern zu intensivieren. Es handelt sich um das bedeutendste Abkommenzum Artenschutz auf gesamteuropäischem Gebiet. Ihm gehören 46 Staaten an.41


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis2. Paneuropäische Strategie über die biologische und landschaftliche Vielfalt (1995)Die Paneuropäische Strategie über die biologische und landschaftliche Vielfalt (Pan-European Biologicaland Landscape Diversity Strategy – PEBLDS) wurde vom Europarat und dem UNEP mit Unterstützungdes ECNC – European Centre for Nature Conservation entwickelt. Sie wird im Rahmen des UNECE„Umwelt für Europa-Prozesses“ von 56 Ländern getragen. Ziel ist vor allem, mithilfe eines innovativenAnsatzes den Verlust biologischer und landschaftlicher Vielfalt in Europa aufzuhalten und umzukehren.Ein wichtiger Baustein der PEBLDS ist der Entwicklungsprozess eines gesamteuropäischen ökologischenNetzwerkes (Pan-European Ecological Network – PEEN). Definitionen wurden erarbeitet,Beispielkarten für ganz Europa produziert und Aktionen zum gegenseitigen Austausch durchgeführt.In vielen Ländern (z. B. Kroatien, Mazedonien, Ukraine) hat das PEEN die Entwicklung eineslandesweiten ökologischen Netzwerks angestoßen.© Thierry Degen, METL-MED<strong>DE</strong>Wälder entlang von Flüssen und Bächen sind ein wichtiger Bestandteil des gesamteuropäischen ökologischen NetzwerkesIm Jahr 2011 wurde die PEBLDS überprüft und eine überarbeitete paneuropäischeBiodiversitätsplattform entwickelt, um sie zu ersetzen. Diese Plattform wird hauptsächlich dasMiteinander der fünf wichtigsten internationalen multilateralen Umweltvereinbarungen (sieheoben) erleichtern und eine Schnittstelle zwischen der Welt und Europa bilden.3. Landschaftskonvention (2000)Der Europarat entwickelte die Landschaftskonvention, um den Schutz, die Pflege und Gestaltungvon Landschaften zu fördern und die europäische Zusammenarbeit in Landschaftsfragen zu organisieren.Die 32 Mitgliedsstaaten verpflichten sich:• Landschaften gesetzlich anzuerkennen;• Landschaftsszenarien zu entwickeln und umzusetzen;• Verfahren zur Partizipation zu schaffen;• Landschaften in die Regional- und Städteplanungspolitik sowie in alle anderen politischenStrategien, die einen möglichen direkten oder indirekten Einfluss auf Landschaften haben,zu integrieren.42


Grundlagen der BiodiversitätspolitikEU-Abkommen1. Vogelschutzrichtlinie (1979)Mit der Vogelschutzrichtlinie wurde der Schutz der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräumein der EU geregelt. Dazu gehörte die Einrichtung spezieller Europäischer Vogelschutzgebietefür bedrohte Vogelarten und Zugvögel, sogenannter Special Protection Areas (SPA), durch dieMitgliedsstaaten. Dieser Ansatz wurde durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erweitert.© Piet Munsterman, SaxifragaPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisDer majestätische Seeadler (Haliaetus albicilla), eine der Erfolgsgeschichten der Vogelschutzrichtlinie2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (1992)Die FFH-Richtlinie sah die Schaffung eines repräsentativen Systems von Schutzgebieten in der gesamtenEU vor, das als Natura 2000 bezeichnet wird. Diese Richtlinie stellte einen zentralen Schrittfür die Erhaltung der Biodiversität dar, weil damit ein umfassendes Rechtsinstrument zum Schutz füralle Pflanzen- und Tierarten von europäischer Bedeutung und auch für wertvolle Lebensräume eingeführtwurde. Grundlagen dafür sind die offizielle Erklärung von Schutzgebieten – sogenannten besonderenErhaltungsgebieten (BEG), strenge Schutzvorschriften für bestimmte Arten, das Erhalten vonLebensräumen sowie Tier- und Pflanzenpopulationen in einem ‚günstigen Erhaltungszustand‘ („favourableconservation status“ – FCS), die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen, Überwachungsmechanismenund Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass sich ein Projekt, das im ‚überwiegendenöffentlichen Interesse‘ durchgeführt wird, negativ auf ein FFH-Gebiet auswirkt 1 .3. EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2<strong>02</strong>0 (2011)Inzwischen ist die Europäische Kommission zu einer neuen Strategie 2 übergegangen, um denVerlust der Biodiversität und der Ökosystemdienstleistungen bis 2<strong>02</strong>0 zu stoppen. Es wurdensechs Hauptziele benannt, um Europa auf diesem Weg zu unterstützen. Außerdem umfasst die1 Jones-Walters, L. (2008) European Policy Review: <strong>Biodiversity</strong> in multifunctional landscapes. Journal for NatureConservation 16, 2: 117-119.2 European Commission, Our life insurance, our natural capital: an EU biodiversity strategy to 2<strong>02</strong>0, 3 May 2011,COM(2011) 244 final43


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisInvasive gebietsfremde Arten – einProblem für Pläne und GesundheitArten, die durch den Menschen in andere Ökosystemeeingeführt werden (entweder versehentlich oder absichtlich),dort keine natürlichen Feinde haben und sichdeshalb schnell fortpflanzen können, nennt man invasiveArten. Sie können schwerwiegende Probleme verursachen,z. B. für die Gesundheit (z. B. Allergien hervorrufen),in der Raumnutzung (z. B. Verstopfen von Wasserstraßenoder Zerstörung von Fundamenten), im Planungswesenund im Biodiversitätsschutz (z. B. Auskonkurrieren voneinheimischen Arten oder als deren Fressfeind).Ambrosia (Ambrosia artemisiifolia) stammt aus Nordamerika und gehörtzu den invasiven Arten in Europa. Die Pollen können Allergien hervorrufen.Es ist in manchen Pflanzengesellschaften sehr konkurrenzfähig.© Jan Willem Jongepier, SaxifragaStrategie auch eine Liste von 20 Maßnahmen zurKonkretisierung dieser Ziele, für welche die EU oderdie Mitgliedsstaaten die Verantwortung tragen.Die sechs prioritären Ziele sind:• vollständige Umsetzung der EU-Umwelt gesetzgebungzum Schutz der Biodiversität• besserer Schutz für Ökosysteme und Ausbau dergrünen Infrastruktur• nachhaltigere Land- und Forstwirtschaft• bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen• strengere Kontrollen invasiver nicht-einheimischerArten• verstärktes EU-Engagement zur Abwehr des globalenBiodiversitätsverlustesDie Strategie steht im Einklang mit einer imMärz 2010 von führenden EU-Mitgliedsstaatengetroffenen Verpflichtung, der Zielstellung2<strong>02</strong>0: ,Aufhalten des Verlustes an biologischerVielfalt und von Ökosystemdienstleistungenin der EU bis 2<strong>02</strong>0 und deren weitestmöglicheWiederherstellung bei gleichzeitiger Erhöhung desBeitrags der Europäischen Union zur Verhinderungdes Verlustes an biologischer Vielfalt weltweit‘. Sieist zudem auf die globalen Verpflichtungen, die imOktober 2010 in Nagoya eingegangen wurden (sieheoben), abgestimmt.Das ausgeprägte Wurzelsystem des Japanischen Knöterichs(Fallopia japonica) und sein starkes Wachstum könnenBetonfundamente, Gebäude, Hochwasserschutzanlagen, Straßen,Straßenpflaster und Stützwände zerstören.© Rutger Barendse, SaxifragaIntegration in anderePolitikbereicheLandwirtschaftDer europäische Agrarsektor ist in den vergangenen50 Jahren von der EU finanziell durch dieGemeinsame Agrarpolitik (GAP) gestützt worden.Diese Unterstützung entwickelte sich im Zuge derwachsenden Anerkennung und des zunehmendenBewusstseins, dass zwischen landwirtschaftlichenAktivitäten und der Umwelt, einschließlich derBiodiversität, eine enge Verbindung besteht. DieEuropäische Kommission betont die Bedeutungder GAP-Instrumente im Kampf gegen denRückgang der Biodiversität insbesondere in der EUBiodiversitätsstrategie 2<strong>02</strong>0.44


Grundlagen der BiodiversitätspolitikDerzeit besteht die GAP aus zwei Säulen, die sich bezüglich Finanzierung, Umsetzung und Strukturunterscheiden. Säule 1 (vollständig aus EU-Mitteln finanziert) besteht aus direkten Zahlungen anLandwirte und Marktinterventionen wie Aktienkäufen mit dem Ziel der Preisstabilisierung. Säule2 (Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes) wird gemeinsam von den Mitgliedsstaaten undregionalen Verwaltungen finanziert. Beide Säulen können direkt und indirekt zur Erhaltung derBiodiversität beitragen. Die Cross-Compliance-Regeln (Säule 1) zielen beispielsweise darauf ab,Umweltschäden, die durch landwirtschaftliche Nutzung entstehen, vorzubeugen. Im Rahmen derzweiten Säule können Aspekte des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung von Biodiversität z. B.durch die Anwendung von Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Zukunft derGAP kommt bei der Festlegung des nächsten EU-Finanzierungsrahmens, der ab 2014 gilt, einebedeutende Rolle zu. Die GAP ist einer der beiden größten Kostenfaktoren in der EU. Der zweitegroße Ausgabenposten umfasst die Regionalfonds: Für 2007-2013 machen sie etwa 45 % desGesamtetats der EU aus.Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisIm November 2010 legte die Kommission eine Mitteilung unter dem Titel „Die GAP bis 2<strong>02</strong>0:Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“vor. Darin werden die Optionen, an denen sich die nächste GAP-Reform orientieren soll, grob umrissen.Im Großen und Ganzen erklärte die Kommission, dass die GAP in Zukunft nachhaltiger, ausgewogener,zielgerichteter, einfacher und effektiver sein solle und außerdem die Bedürfnisse undErwartungen der EU-Bürger stärker berücksichtigen müsse.Am 12. Oktober 2011 legte die Kommission eine Reihe von Gesetzesvorschlägen für die GAP nach2013 vor. Diese werden derzeit vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft.Die EU-Biodiversitätsstrategie 2<strong>02</strong>0 schließt auch Zielstellung 3 ein, die auf die Sicherung derNachhaltigkeit von Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei abzielt. In diesem Kontext siehtEinzelziel 3A die ‚Maximierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grünland, Anbauflächen© Arnaud Bouissou, METL-MED<strong>DE</strong>Pflege von kleineren Landschaftselementen (wie Hecken), finanziert durch Argrarumweltzahlungen der GAP,erhöht die Biodiversität im ländlichen Raum45


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxisund Dauerkulturen) [vor], die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der GAP betroffensind, um den Schutz der biologischen Vielfalt zu gewährleisten und eine messbare Verbesserungdes Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Landwirtschaft abhängen odervon ihr beeinflusst werden, herbeizuführen‘. Ebenfalls wird die Notwendigkeit genannt, eine nachhaltigeBewirtschaftung zu fördern.Im Anhang zur Biodiversitätsstrategie führt die Kommission eine Reihe von Schlüsselmaßnahmenauf, durch die relevante Ziele erreicht werden sollen, so z. B.:• Verstärkung der Direktzahlungen für öffentliche Umweltgüter im Rahmen der GAP(Maßnahme 8);• Bessere Ausrichtung der ländlichen Entwicklung auf die Erhaltung der Biodiversität(Maßnahme 9);• Erhaltung der genetischen Vielfalt der europäischen Landwirtschaft (Maßnahme 10).ForstwirtschaftIn der EU fällt die Forstpolitik in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten, wobei es hier einenklar definierten Rahmen von Besitzrechten sowie auf langfristigen Planungen beruhende nationaleund regionale Gesetzgebungen gibt, die auf eine lange Geschichte zurückgehen. Obgleich dieEU-Abkommen keine gemeinsame Forstpolitik vorsehen, unterstützen diverse EU-Maßnahmen seitLangem mit der Forstwirtschaft verbundene Aktivitäten, die mit den Mitgliedsstaaten hauptsächlichdurch den Ständigen Forstausschuss koordiniert werden.Die Forststrategie der EU wurde 1998 eingeleitet und definiert als Grundprinzipien die Umsetzungeiner nachhaltigen Forstwirtschaft und die Berücksichtigung der multifunktionalen Rolle vonWäldern. Im Jahr 2005 wurde die Strategie einer Prüfung unterzogen und ein Jahr später legte dieKommission einen EU-Forstaktionsplan vor.Dieser Aktionsplan stellt vier Hauptziele in den Mittelpunkt:1. Verbesserung langfristiger Wettbewerbsfähigkeit;2. Verbesserung und Schutz der Umwelt;3. Erhöhung der Lebensqualität; und4. Förderung von Koordination und Kommunikation.Zum zweiten Ziel zählen auch ,Erhaltung und angemessener Ausbau der biologischen Vielfalt‘. ImZusammenhang damit werden drei Schlüsselaktionen aufgeführt, die sich auf die Erhaltung derbiologischen Vielfalt, die Überwachung der biologischen Vielfalt (in Wäldern) und den Waldschutzbeziehen (auch durch Natura 2000).Die EU-Biodiversitätsstrategie 2<strong>02</strong>0 schließt ebenfalls eine den Forstsektor betreffende Zielstellungein. Einzelziel 3B lautet wie folgt:Bis 2<strong>02</strong>0 Einführung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten,die mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (NWB) in Einklang stehen, für alle staatlichenWälder und für Waldbestände, die über eine bestimmte Größe hinausgehen (und die von denMitgliedsstaaten oder Regionen zu definieren und in ihren Programmen zur Entwicklung desländlichen Raums anzugeben sind) und die im Rahmen der Politik der EU zur Entwicklung des46


Grundlagen der Biodiversitätspolitikländlichen Raums Mittel erhalten, um gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbareVerbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Forstwirtschaftabhängen oder von ihr beeinflusst werden, herbeizuführen.© Laurent Mignaux, METL-MED<strong>DE</strong>Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisAngepasste Waldbewirtschaftung ermöglicht die wirtschaftliche Nutzung des Holzes, während die Auswirkungenauf die Biodiversität reduziert werden.Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Strategie zwei spezifische Maßnahmen vor:Maßnahme 11: Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Waldbiodiversität durchWaldbesitzer11a) Kommission und Mitgliedsstaaten werden die Verabschiedung von Bewirtschaftungsplänenfördern, auch durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmendes Programms LIFE+.11b) Kommission und Mitgliedsstaaten werden auf innovative Mechanismen (z. B. Zahlungenfür Ökosystemdienstleistungen) zurückgreifen, um die Erhaltung und Wiederherstellungder Ökosystemdienstleistungen multifunktionaler Wälder zu finanzieren.Maßnahme 12: Einbeziehung von Biodiversitätsmaßnahmen in Waldbewirtschaftungspläne12) Die Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen, dass Waldbewirtschaftungspläne oder vergleichbareInstrumente möglichst viele der folgenden Maßnahmen beinhalten: Erhaltung einesoptimalen Totholzniveaus; Erhaltung von Wildnisgebieten; ökosystembasierte Maßnahmen imRahmen von Waldbrandverhütungssystemen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit vonWäldern gegenüber Bränden; Maßnahmen, die speziell für Natura-2000-Waldgebiete entwickeltwurden; Gewährleistung, dass die Aufforstung nach den gesamteuropäischen Leitlinienfür die nachhaltige Waldbewirtschaftung (Pan-European Guidelines) erfolgt.Außerdem beteiligt sich die EU am FOREST EUROPE Prozess. FOREST EUROPE (Die Ministerkonferenzzum Schutz der Wälder in Europa) ist der gesamteuropäische politische Prozess für die nachhaltigeBewirtschaftung der europäischen Wälder. FOREST EUROPE implementiert eine Reihe von47


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisMaßnahmen, die direkt zum Erreichen des EU-Biodiversitätsziels 2<strong>02</strong>0 beitragen, und steht in funktionellerVerbindung mit der gesamteuropäischen Strategie für biologische und landschaftlicheVielfalt.WasserDie EU verfolgt eine gemeinsame, EU-weit gültige Wasserpolitik, die in erster Linie dadurch motiviertist, dass Flüsse und ihre Einzugsgebiete von Natur aus grenzüberschreitende Systeme sind, dieeine internationale Koordination und Gesetzgebung erfordern. Im Jahr 2000 wurde die EuropäischeWasserrahmenrichtlinie 3 geschaffen. Sie zielt darauf ab, für alle Binnenoberflächengewässer,Übergangsgewässer, Küstengewässer und das Grundwasser in der EU einen guten ökologischenund chemischen Zustand zu erreichen. Sauberere Gewässer, wie sie die Richtlinie anstrebt, werdenfür die Biodiversität Europas einen direkten Nutzen haben. Das betrifft insbesondere im Wasserlebende Organismen und Arten, die Feuchtgebiete und Gewässer zum Überleben benötigen.Ein Schlüsselelement bei der Implementierung der Wasserrahmenrichtlinie ist die Entwicklung vonBewirtschaftungsplänen. Darin werden spezifische Ziele je Flussgebietseinheit festgeschrieben,wobei in vielen Fällen die Zusammenarbeit mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (und selbst Nicht-EU-Staaten) notwendig ist. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, die Vorgaben und Termine zuerfüllen, und müssen der Kommission Bericht erstatten. Seit 2009 existieren Bewirtschaftungsplänefür alle Einzugsgebiete von Flusseinheiten der EU.RaumordnungAufgrund der darin implizierten Landnutzungsänderung hat die Raumordnung direkte Auswirkungenauf die Biodiversität. Biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen sind bestimmendeFaktoren in der Raumordnung. In der EU gibt es keine einheitliche Raumordnungsgesetzgebung;die einzelnen Mitgliedsstaaten sind für diesen Bereich selbst verantwortlich. Dennoch gibt die EUmit der Europäischen Raumentwicklungspolitik (European Spatial Development Policy – ESDP) einenpolitischen Rahmen vor. Auch auf der Ebene des Europarats wird die Raumordnung durch denCEMAT-Prozess (Conference of Ministers Responsible for Spatial / Regional Planning – EuropäischeRaumordnungsministerkonferenz) koordiniert.Wichtige Biodiversitätsrichtlinien in DeutschlandEinleitung„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagenund die Tiere […]“ (Art. 20a GG) 4 . Durch die Verankerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlandkommt dem Umwelt- und Naturschutz ein hoher Stellenwert zu. Eine über einhundertjährige Tradition unterstreichtzudem die Bedeutung des staatlichen Naturschutzes in unserem Land.3 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung einesOrdnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478)geändert worden ist48


Grundlagen der BiodiversitätspolitikIm föderalen System Deutschlands übernehmen sowohl der Bund als auch die einzelnen Ländergesetzgebende Funktion. Durch die im Jahr 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform solltendie Gesetzgebungsverfahren vereinfacht und übersichtlicher werden. Die hierdurch beschlosseneAbschaffung der Rahmengesetzgebung soll, im Gegensatz zu vielen abweichendenLandesgesetzen, zu einer einheitlichen Gesetzgebung beitragen. Hat der Bund dann von seinerGesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht, können die Länder beispielsweise im Naturschutzdurch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Abweichungsfest und damit bundesweiteinheitlich bleiben aber die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht desArtenschutzes und des Meeresnaturschutzes (vgl. Berghoff & Steg, 2010). Eine ähnliche Regelunggilt für das Jagdwesen.Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisGesetzliche Grundlagen zumnationalen Biodiversitätsschutz1. Naturschutz und LandschaftspflegeMit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 5 ) im Jahr 2010 wurde als Ziel desNaturschutzes und der Landschaftspflege der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrerLebensstätten und Lebensräume zum Schutz der biologischen Vielfalt erweitert. Nach § 1 (1)BNatSchG sind „Natur und Landschaft […] so zu schützen, dass1. die biologische Vielfalt,2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich derRegenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft aufDauer gesichert sind […]“.Das BNatSchG enthält mehrere spezielle Regelungen zum Erhalt der Biodiversität.Eine zentrale Maßnahme ist hierbei der Biotopverbund. Das BNatSchG sieht hierfür vor, „ein Netz verbundenerBiotope“ zu schaffen, „das mindestens 10 Prozent der Fläche jedes Landes umfassen soll“.Damit der Biotopverbund länderübergreifend etabliert wird, kommt es auf die Zusammenarbeit derBundesländer an (§ 20, 21). Zusätzlich gilt der allgemeine Grundsatz, „bestimmte Teile von Naturund Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben“, gesetzlich zu schützen. Der § 30BNatSchG enthält dazu eine Liste bundesweit gesetzlich geschützter Biotope.Der Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft leistet einen weiteren Beitrag zum Schutzder biologischen Vielfalt, indem Landschaften und darin vorkommende Arten erhalten bleiben oderwieder entwickelt werden. Folgende Schutzgebietskategorien sind in Deutschland hierfür vorgesehen:Naturschutzgebiet § 23, Nationalpark § 24, Biosphärenreservat § 25, Landschaftsschutzgebiet§ 26, Naturpark § 27, Naturdenkmal § 28, geschützter Landschaftsbestandteil § 29. Die Ausweisungvon Schutzgebieten im Netz „Natura 2000“ nach § 32 ergänzt die genannten Kategorien.Generell sind Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 14) zu vermeiden und „unvermeidbareBeeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen5 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist49


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15)“. Diese Maßnahmen könnenmittels Ökokonten und/oder Flächenpools bevorratet werden. Die Handhabung dieser Bevorratungregelt hierbei die jeweilige Landesgesetzgebung (§ 16).Darüber hinaus tragen die Richtlinien des allgemeinen (§§ 39-43) und besonderen Artenschutzes(§§ 44-47) maßgeblich zum Erhalt der natürlichen und historisch gewachsenen ArtenvielfaltDeutschlands bei. In der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 6 ) sind die in Deutschland besondersund streng geschützten Arten in Anlage 1 aufgelistet.Viele Säugetier- und Vogelarten unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht (§ 2 BJagdG 7 ).Schonzeiten, auch ganzjährige, werden bundesweit durch die Verordnung über die Jagdzeiten(JagdzeitV 8 ) festgeschrieben. Handel und Besitz jagdbarer Arten sowie das Halten von Greifenund Falken sind durch die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV 9 ) geregelt. Die Länder könnenweitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen und die Schonzeiten des Bundesrechts ausdehnen.Der Schutz von Fischen, aber teilweise auch von Fischnährtieren, von Krebsen und Muscheln ist inDeutschland Ländersache. Die entsprechenden Fischereigesetze und Fischereiverordnungen enthaltenRegelungen zu Artenschutz, Mindestmaßen und Schonzeiten.2. RaumordnungRaumordnung und Landesplanung haben zur Aufgabe, Grundsätze und verbindliche Ziele inRaumordnungsplänen festzulegen. Dabei müssen alle raumbezogenen Fachplanungen, zu denenauch der Natur- und Umweltschutz zählen, berücksichtigt werden 5 . Im Raumordnungsgesetz(ROG 10 ) werden in § 2 die Grundsätze der Raumplanung aufgelistet, zu denen z. T. gegenläufigeAspekte gehören. Zum Schutz der biologischen Vielfalt trägt zum einen die Schaffung eines „großräumigübergreifende(n), ökologisch wirksame(n) Freiraumverbundsystem(s)“ und die Verminderungder Flächenzerschneidung und -inanspruchnahme (ROG §2 (2) Nr. 2) bei. Zum anderen sollen durchdie Raumordnung die Kulturlandschaften (mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern) sowie Natur undLandschaft erhalten, gepflegt und geschützt werden (ROG §2 (2) Nr. 5). Diese Grundsätze sind nebenvielen anderen (z. B. Infrastruktur, nachhaltiges Wirtschaftswachstum) einer Abwägung allerInteressen zu unterziehen.3. BauleitplanungEiner der Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) besteht darin,„eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu6 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzesvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist7 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist8 Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.April 20<strong>02</strong> (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist9 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist10 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist50


Grundlagen der Biodiversitätspolitikentwickeln“ (§ 1 (5) BauGB 11 ). Des Weiteren wird der Schutz der biologischen Vielfalt als eine konkretePlanungsleitlinie im Baugesetzbuch benannt. So sind bei Aufstellung der Bauleitpläne „die Belangedes Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ und insbesondere„[…] die biologische Vielfalt“ zu berücksichtigen (§ 1 (6) 7.a) BauGB). Die Planungsleitlinien desBaugesetzbuches entsprechen allerdings nur allgemeinen Aufgaben- und Zielbeschreibungen, die gestalterischeEntscheidung obliegt der planenden Gemeinde (Abwägungsgebot). Bei der Aufstellung vonBauleitplänen müssen zusätzlich die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz angewendet werden(§ 1a (1) – (5) BauGB).Strategien zum Erhalt der Biodiversität in DeutschlandPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis1. Nationale Strategie zur biologischen VielfaltAlle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur biologischen Vielfalt (Rio, 1992) haben sichdazu verpflichtet, eigene Strategien zu Schutz und Förderung der Biodiversität auf nationaler Ebenevorzulegen. Deutschland ist dieser Vorgabe im Jahr 2007 durch die „Nationale Strategie zur biologischenVielfalt“ 12 nachgekommen.Dieses umfangreiche Programm informiert über Bedeutung, Werte, Gefährdung und den Schutzder Biodiversität unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer, sozialer, kultureller und ethischerAspekte. Kern der Strategie sind konkrete Visionen für die Entwicklung der biologischenVielfalt in verschiedenen Ressorts (Biodiversität insgesamt, Artenvielfalt, genetische Vielfalt,Vielfalt an Lebensräumen, relevante Lebensräume und Landschaften, nachhaltige Nutzung usw.).Jede dieser Visionen wird mit wissenschaftlich fundierten Zielvorgaben belegt und gegebenenfallswird ein konkreter Zeitraum für die Zielerreichung benannt. Für jede Zielvorgabe werdenMaßnahmen anhand sogenannter Aktionsfelder beschrieben und die jeweiligen Handlungsakteure(Bund, Länder, kommunale Verwaltungen und Akteure aus anderen Bereichen) bestimmt. DieErreichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Indikatoren überwacht, die teilweise bereits bestehendeIndikatoren aus der Nachhaltigkeitsstrategie (siehe 3.) oder aus bestehenden Indikatorensystemen(z. B. Kernindikatorensystem Umwelt KIS) aufgreifen. Pro Legislaturperiode wird ein Bericht mit denErgebnissen der Erfolgskontrolle veröffentlicht.Die Bundesländer unterstützen die nationale Biodiversitätsstrategie mit der sogenannten „MainzerErklärung zur biologischen Vielfalt (2008)“. Sie können ländereigene Strategien oder Programme vorlegen.Bis zum August 2012 haben fünf Bundesländer eigene Strategien oder Programme entwickelt:1.1 Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern (Bayerische Biodiversitätsstrategie) 13(2008)1.2 Programm zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen 14 (2009)11 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durchArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist12 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.) (2007), Nationale Strategie zur biologischenVielfalt, vom Bundeskabinett am 7. November 2007 beschlossen, Berlin, 3. Auflg.13 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (Hrsg.) (2008), Strategie zum Erhalt der BiologischenVielfalt in Bayern [Bayerische Biodiversitätsstrategie], München14 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (Hrsg.) (2009), Programm zur Biologischen Vielfalt imFreistaat Sachsen, Dresden51


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis1.3 Strategie des Landes Sachsen-Anhalt zum Erhalt der Biologischen Vielfalt 15 (2010)1.4 Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Thüringen 16 (2011)1.5 Aktionsplan Biologische Vielfalt Baden-Württemberg 17 (2008)1.6 Naturschutzstrategie Baden-Württemberg 2<strong>02</strong>0 18 (2011)2. Agrobiodiversitätsstrategie des BMELV„Agrobiodiversität erhalten, Potenziale der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft erschließenund nachhaltig nutzen 19 “ heißt das Strategiepapier des Bundesministeriums für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das in Ergänzung zur Nationalen Strategie zur biologischenVielfalt entwickelt wurde. Der Fokus liegt hierbei auf dem Beitrag zur Erhaltung und Nutzungder Biodiversität, der durch Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft erbracht werden kann. Es solleninfrastrukturelle Voraussetzungen gefördert, Nutzungssysteme weiterentwickelt (nachhaltigeNutzung der Agrobiodiversität unter Erhalt natürlicher Ökosysteme und bedrohter Arten) und dieinternationale Zusammenarbeit gestärkt werden.3. NachhaltigkeitsstrategieAuf dem Weltgipfel in Rio 1992 wurde die Agenda 21 als Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundertverabschiedet, die unter anderem die Einführung nationaler Nachhaltigkeitsstrategien fordert.Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesrepublik Deutschland („Perspektiven für Deutschland –Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung“ 20 ) wurde 20<strong>02</strong> verabschiedet und ist in vierHauptthemen gegliedert: Generationengerechtigkeit, Lebensqualität, sozialer Zusammenhalt undInternationale Verantwortung. Für jedes Hauptthema wird anhand von Indikatoren der Fortschrittder nachhaltigen Entwicklung untersucht. Alle zwei Jahre werden diese analysiert, erweitert, angepasstund der jeweilige Entwicklungszustand wird in einem Indikatorenbericht veröffentlicht.Im Indikator Artenvielfalt und Landschaftsqualität (Generationengerechtigkeit) wird die nachhaltigeEntwicklung der biologischen Vielfalt erfasst. Dabei werden die Bestandsentwicklungen von59 Vogelarten beobachtet, wodurch auch Rückschlüsse über Habitat- und Lebensraumqualitätgezogen werden können. Hierbei werden sechs Teilindikatoren für die Hauptlebensraumtypen(Agrarlandschaft, Wälder, Siedlungen, Binnengewässer, Küsten/Meere, Alpen) untersucht.15 Strategie des Landes Sachsen-Anhalt zum Erhalt der Biologischen Vielfalt (2010), Magdeburg: http://www.asp.sachsen-anhalt.de/lsa_ge_extern/files/e/ge_106_fb8f093d5309930bec70c1750d32f913_209.pdf (abgerufen am10.09.2012)16 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (Hrsg.) (2012), Thüringer Strategie zurErhaltung der biologischen Vielfalt, Erfurt17 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Aktionsplan Biologische Vielfalt:www.naturschutz.landbw.de/servlet/is/67627/ (abgerufen am 10.09.2012)18 Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg (2011), Naturschutzstrategie Baden-Württemberg 2<strong>02</strong>0, Beitrag der Facharbeitsgruppe Erhaltung der Biologischen Vielfalt: http://www.biologischevielfalt.de/fileadmin/NBS/documents/Natschtzstrategie_BW.pdf(abgerufen am 10.09.2012)19 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2007), Agrobiodiversität erhalten,Potenziale der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft erschließen und nachhaltig nutzen, Bonn20 Bundesregierung Deutschland (20<strong>02</strong>), Perspektiven für Deutschland, Unsere Strategie für eine nachhaltigeEntwicklung: http://www.bundesregierung.de/Content/<strong>DE</strong>/_Anlagen/Nachhaltigkeit-wiederhergestellt/perspektiven-fuer-deutschland-langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2(abgerufen am 10.09.2012)52


Grundlagen der Biodiversitätspolitik4. Deutsche Anpassungsstrategie an den KlimawandelDie Bundesregierung hat die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur umweniger als 2°C gegenüber vorindustriellen Niveaus als vorrangiges Ziel benannt. Hierfür werden inder „Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel“ 21 (DAK) Handlungsziele beschrieben.Sie gibt einen nationalen wie auch globalen Überblick über die prognostizierten Klimaänderungen.Für verschiedene Aktionsfelder wie Wirtschaft, Umwelt und Raumordnung werden mögliche Folgenskizziert und Handlungsoptionen vorgestellt. Die Auswirkungen möglicher Klimaänderungen auf diebiologische Vielfalt können vielfältig und durchaus drastisch sein; so könnten Schätzungen zufolgein den nächsten Jahrzehnten bis zu 30 % der heimischen Flora und Fauna aussterben. Um diesemSzenario entgegenzusteuern, sollen „Bund und Länder integrative Maßnahmen prüfen und ergreifen,die Synergien zwischen Naturschutz, Klimaschutz und Anpassung nutzen und die Biodiversitäterhalten“. Hierbei wird auch auf die Maßnahmenpakete der Nationalen Strategie zur biologischenVielfalt, der Nachhaltigkeitsstrategie sowie der Sektorstrategie Agrobiodiversität verwiesen. Als zielführendgelten Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern:– Etablierung effektiver Biotopverbundsysteme– Weiterentwicklung des Schutzgebietssystems– Unterstützung voraussichtlich besonders betroffener Arten und Biotope– Umgang mit invasiven Arten– Berücksichtigung von Naturschutzaspekten bei Erzeugung und Förderung erneuerbarerEnergien– Landschaftsplanung als Managementansatz• Mithilfe der kommunalen Landschaftsplanung und Eingriffsregelung sollten klimarelevanteFunktionen von Natur und Freiräumen im Siedlungsbereich stärkerberücksichtigt werden.– AgrobiodiversitätPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisWie können sich Biodiversität / Ökosystemdienstleistungenund andere Bereiche gegenseitig begünstigen?Es wurde bereits ein breites Spektrum an Ökosystemdienstleistungen identifiziert, die einen direktenoder indirekten Nutzen für andere Sektoren liefern, auch auf regionaler und lokaler Ebene.Die TEEB-Studie (The Economics of Ecosystems and <strong>Biodiversity</strong>) nennt für die Kommunal- undRegionalpolitik 22 beispielsweise:• Verbesserung der Lebensqualität der Menschen (z. B. durch Luftfiltration, Regulierungdes Mikroklimas, Lärmreduzierung, Regenwasserdrainage oder Leistungen im Bereich derNaherholung);• Reduzierung öffentlicher Ausgaben (z. B. durch Investitionen in grüne Infrastruktur als kostengünstigeAlternative zu kostspieligen technischen Lösungen);• Bekämpfung der Armut (z. B. durch direkten Zugang zu Nahrung, Wasser und Brennstoffen);• Schutz vor Umweltkatastrophen (z. B. Schutz vor Überschwemmungen oder Erdrutschen);• Minderung des Drucks auf die natürlichen Grundressourcen andernorts und damitSicherung der zukünftigen Versorgung (z. B. durch Nutzung von zertifiziertem Holz);21 Bundesregierung Deutschland (2008), Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/das_gesamt_bf.pdf (abgerufen am 10.09.2012)22 TEEB - The Economics of Ecosystems and <strong>Biodiversity</strong> for Local and Regional Policy Makers (2010).53


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisWie kann Biodiversität auf eine Planungspolitikoder einen Planungsvorschlag in derEntscheidungsphase Einfluss nehmen?Die Umweltprüfung ist eine Methode, die sicherstellt, dass Umweltauswirkungen berücksichtigtwerden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Umweltprüfungen können für einzelneProjekte wie einen Damm, eine Autobahn, einen Flughafen oder eine Fabrik auf der Grundlageder Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 23 oder für öffentliche Pläne oder Programme auf derGrundlage der Strategischen Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden 24 . Beide Methoden sollengrundsätzlich sicherstellen, dass Pläne, Programme und Projekte, die voraussichtlich negativeAuswirkungen auf die Umwelt haben (einschließlich Flora und Fauna), einer Umweltprüfung unterzogenwerden, bevor sie beschlossen oder genehmigt werden.Seit 2004 ist die Strategische Umweltprüfung (SUP) für bestimmte Pläne und Programme in alleneuropäischen Mitgliedsstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2001/42/EG „über die Prüfungder Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ verpflichtend (‚SUP-Richtlinie‘). DieSUP-Richtlinie soll zum Umweltschutz beitragen und nachhaltige Entwicklung fördern. Zur SUPgehören die Prognose, Bewertung und Abschwächung der Umweltauswirkungen von Plänen undProgrammen, wodurch Umweltaspekte bei strategischen Entscheidungen Berücksichtigung finden.Die SUP-Richtlinie gilt speziell für Pläne und Programme, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinieeiner Prüfung bedürfen. Auch von der EU mitfinanzierte Projekte und Programme (Kohäsion, AgrarundFischereipolitik) müssen die UVP- und SUP-Richtlinien erfüllen, um finanzielle Unterstützung zubekommen. Demzufolge sind die Umweltprüfungs-Richtlinien wichtige Werkzeuge für eine nachhaltigeEntwicklung.Im folgenden Diagramm sind die Merkmale der UVP und SUP in Abhängigkeit der zu beurteilendenFaktoren dargestellt:StrategischPlan (SUP)Nicht detailliert /großer SpielraumProgramm (SUP)Richtlinie (SUP)Nicht strategisch /ortsspezifischProjekt (UVP)Detailliert/kein SpielraumDie SUP soll dazu beitragen, ein hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen, und wird in den entscheidendeninternationalen Vereinbarungen (insbesondere der Biodiversitäts-Konvention und23 Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privatenProjekten (85/337/EWG)24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung derUmweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme54


Grundlagen der Biodiversitätspolitikder Ramsar-Konvention) als wichtiges Werkzeug zur Förderung des Schutzes und der nachhaltigenNutzung der biologischen Vielfalt bezeichnet. Das steht im Einklang mit zwei der Schlüsselprinzipienzur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt:• Das Vorsorgeprinzip bezeichnet ein Vorgehen, das den Schutz der Biodiversität fördert,auch wenn das notwendige Wissen für die Sicherstellung einer effektiven Abschwächungoder eines entsprechenden Ausgleichs im Falle negativer Einflüsse nicht vollständig ist.• Das „No Net Loss”-Prinzip (Vermeidung eines Nettoverlustes) setzt die Erhaltung des StatusQuo bezüglich der quantitativen und qualitativen Aspekte biologischer Vielfalt voraus (wieviel gibt es, was gibt es, wie ist es strukturiert und verteilt).Die SUP ist ein nützliches Instrument zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt,wie folgendes Diagramm zeigt:Planen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisbiodiversitätsfreundlicheAlternativenEinflussauf diePlanungBewertungkumulativerEffekteBewertungsynergetischerEffekteIntegrationvon BD-Zielenin PläneEntwicklung vonKontrollmechanismenFokus auflangfristigerPlanung55


Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen PlanungspraxisLerninhalte im Überblick:• Kommunale Planungsvorschriften zur Biodiversität sollten mit den Zielstellungen derwichtigsten internationalen und europäischen Gesetzestexte im Einklang stehen.• Die wichtigsten zwischenstaatlichen Organisationen, die für Europa Biodiversitätspolitikentwickeln und implementieren, sind:• die Vereinten Nationen• der Europarat• die Europäische Union• Fünf große internationale Abkommen bestimmen die Biodiversitätspolitik:• die Ramsar-Konvention über Feuchtgebiete (1971)• die Welterbekonvention über das Weltkultur- und -naturerbe (1972)• das Washingtoner Artenschutzabkommen über den Handel mit bedrohtenArten (1973)• die Bonner Konvention über wandernde Tierarten (1979)• das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (1992)• Auf gesamteuropäischer Ebene gibt es drei wichtige Biodiversitätsabkommen:• die Berner Konvention über die Erhaltung europäischer wild lebenderPflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume (1979)• die Paneuropäische Strategie über die biologische und landschaftlicheVielfalt (1995)• die Europäische Landschaftskonvention (2000)• Auf EU-Ebene befassen sich schließlich zwei Richtlinien direkt mit der Erhaltung derBiodiversität:• die Vogelschutzrichtlinie (1979)• die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (1992)• Um einen wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt sowie die nachhaltigeNutzung von Ökosystemdienstleistungen zu gewährleisten, sollten in Planungenalle relevanten Sektoren und politischen Strategien berücksichtigt werden. Die wichtigstenPoltikfelder sind in diesem Zusammenhang:• Landwirtschaft• Forstwirtschaft• Naturschutz• Wasserwirtschaft• RaumordnungLiteraturhinweise und QuellenangabenBerghoff, P. und Steg, K. (2010): Das neue Bundesnaturschutzgesetz und seine Auswirkungen auf dieNaturschutzgesetze der Länder, Natur und Recht 32, S. 17-26Jannsen, G. & Albrecht, J. (2008): Umweltschutz im Planungsrecht – Die Verankerung des Klimaschutzesund des Schutzes der biologischen Vielfalt im raumbezogenen Planungsrecht, Texte 10/08,Umweltbundesamt, S. 1-15056

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!