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02_BDSkills_DE - Biodiversity Skills

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Grundlagen der BiodiversitätspolitikPlanen für mehr BiodiversitätSchulung zur Förderung der biologischen Vielfalt imRahmen der kommunalen Planungspraxis(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15)“. Diese Maßnahmen könnenmittels Ökokonten und/oder Flächenpools bevorratet werden. Die Handhabung dieser Bevorratungregelt hierbei die jeweilige Landesgesetzgebung (§ 16).Darüber hinaus tragen die Richtlinien des allgemeinen (§§ 39-43) und besonderen Artenschutzes(§§ 44-47) maßgeblich zum Erhalt der natürlichen und historisch gewachsenen ArtenvielfaltDeutschlands bei. In der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 6 ) sind die in Deutschland besondersund streng geschützten Arten in Anlage 1 aufgelistet.Viele Säugetier- und Vogelarten unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht (§ 2 BJagdG 7 ).Schonzeiten, auch ganzjährige, werden bundesweit durch die Verordnung über die Jagdzeiten(JagdzeitV 8 ) festgeschrieben. Handel und Besitz jagdbarer Arten sowie das Halten von Greifenund Falken sind durch die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV 9 ) geregelt. Die Länder könnenweitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen und die Schonzeiten des Bundesrechts ausdehnen.Der Schutz von Fischen, aber teilweise auch von Fischnährtieren, von Krebsen und Muscheln ist inDeutschland Ländersache. Die entsprechenden Fischereigesetze und Fischereiverordnungen enthaltenRegelungen zu Artenschutz, Mindestmaßen und Schonzeiten.2. RaumordnungRaumordnung und Landesplanung haben zur Aufgabe, Grundsätze und verbindliche Ziele inRaumordnungsplänen festzulegen. Dabei müssen alle raumbezogenen Fachplanungen, zu denenauch der Natur- und Umweltschutz zählen, berücksichtigt werden 5 . Im Raumordnungsgesetz(ROG 10 ) werden in § 2 die Grundsätze der Raumplanung aufgelistet, zu denen z. T. gegenläufigeAspekte gehören. Zum Schutz der biologischen Vielfalt trägt zum einen die Schaffung eines „großräumigübergreifende(n), ökologisch wirksame(n) Freiraumverbundsystem(s)“ und die Verminderungder Flächenzerschneidung und -inanspruchnahme (ROG §2 (2) Nr. 2) bei. Zum anderen sollen durchdie Raumordnung die Kulturlandschaften (mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern) sowie Natur undLandschaft erhalten, gepflegt und geschützt werden (ROG §2 (2) Nr. 5). Diese Grundsätze sind nebenvielen anderen (z. B. Infrastruktur, nachhaltiges Wirtschaftswachstum) einer Abwägung allerInteressen zu unterziehen.3. BauleitplanungEiner der Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) besteht darin,„eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu6 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzesvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist7 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist8 Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.April 20<strong>02</strong> (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist9 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist10 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist50

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