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A L END ER | P L ANER | SC HR EIB T ISC H UN T ER L A G EN

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54<br />

FOCUS<br />

WIR 06 | 2012<br />

Arbeitsstrafrecht<br />

<strong>UN</strong>T<strong>ER</strong> DEM BEGRIFF ARBEITSSTRAFRECHT IST KEIN<br />

EIG<strong>EN</strong>STÄNDIGES RECHTSGEBIET ZU V<strong>ER</strong>STEH<strong>EN</strong>.<br />

Das Arbeitsstrafrecht<br />

ist als Teilgebiet des<br />

Wirtschaftsstrafrechts vielmehr eine<br />

Schnittmenge aus dem Arbeitsrecht<br />

sowie dem Strafrecht. Das Arbeitsstrafrecht<br />

ist nicht neu, angesichts<br />

der zunehmenden Komplexität und<br />

auch der Internationalisierung des<br />

Arbeitsrechtes jedoch immer mehr<br />

auch bzw. gerade für den Mittelstand<br />

von zunehmender Bedeutung.<br />

Arbeitsstrafrecht um es kurz<br />

zu sagen sind strafrechtliche und<br />

bußgeldrechtliche Tatbestände, die<br />

Geschehnisse aus dem Arbeitsleben<br />

bzw. Verhaltensweisen von im Arbeitsleben<br />

tätigen Personen in erster<br />

Linie aus der Sphäre des Arbeitgebers<br />

erfassen.<br />

Es handelt sich damit um arbeitsrechtliche<br />

Sachverhalte, die in einen<br />

strafrechtlichen Rahmen eingebettet<br />

sind. Eine optimale Beratung, Interessenvertretung<br />

und Verteidigung<br />

erfordert damit zum einen strafrechtliche<br />

Kenntnisse insbesondere hinsichtlich<br />

des praktischen Vorgehens<br />

gegenüber den Ermittlungsbehörden<br />

und auch materiell fundierte arbeitsrechtliche<br />

Kenntnisse. Ein praktisches<br />

Beispiel für einen Fall aus dem<br />

Arbeitsstrafrecht ist die Beschäfti-<br />

gung ausländischer Mitarbeiter, die überwiegen<br />

im Ausland tätig werden sollen<br />

und auch tätig werden. Neben Fragen der<br />

Sozialversicherungspfl icht und beitragsrechtlichen<br />

Folgen können durchaus auch<br />

strafrechtliche Konsequenzen folgen, so<br />

dass sich der Geschäftsführer oder Vorstand<br />

der Anstellungsgesellschaft und/<br />

oder der Betriebsleiter vor Ort schnell<br />

mit einer Beschuldigtenvernehmung<br />

konfrontiert sieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

nach Ansicht der Ermittlungsbehörden<br />

dem deutschen Recht<br />

unterfällt. Neben einer Strafbarkeit wegen<br />

wahrscheinlich nicht abgeführter Sozialversicherungsabgaben<br />

an die deutsche<br />

Einzugsstelle, dürfte auch eine Ordnungswidrigkeit<br />

in Betracht kommen, wenn die<br />

Vergütung geringer als die vergleichbarer<br />

deutscher Arbeitnehmer ist und bei einem<br />

deutlichen Missverhältnis auch eine Strafbarkeit.<br />

Da es in Deutschland keine Strafbarkeit<br />

von Unternehmen gibt, suchen die Ermittlungsbehörden<br />

in solchen Fällen innerhalb<br />

des Unternehmens den strafrechtlich<br />

Verantwortlichen. Mangels Kenntnis<br />

der Verantwortlichkeiten innerhalb eines<br />

Unternehmens wird häufi g zunächst der<br />

Geschäftsführer als Beschuldigter angeschrieben<br />

und im Verlauf der Ermittlungen<br />

versucht, den Richtigen ausfi ndig zu

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