A L END ER | P L ANER | SC HR EIB T ISC H UN T ER L A G EN
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FOCUS<br />
WIR 06 | 2012<br />
Arbeitsstrafrecht<br />
<strong>UN</strong>T<strong>ER</strong> DEM BEGRIFF ARBEITSSTRAFRECHT IST KEIN<br />
EIG<strong>EN</strong>STÄNDIGES RECHTSGEBIET ZU V<strong>ER</strong>STEH<strong>EN</strong>.<br />
Das Arbeitsstrafrecht<br />
ist als Teilgebiet des<br />
Wirtschaftsstrafrechts vielmehr eine<br />
Schnittmenge aus dem Arbeitsrecht<br />
sowie dem Strafrecht. Das Arbeitsstrafrecht<br />
ist nicht neu, angesichts<br />
der zunehmenden Komplexität und<br />
auch der Internationalisierung des<br />
Arbeitsrechtes jedoch immer mehr<br />
auch bzw. gerade für den Mittelstand<br />
von zunehmender Bedeutung.<br />
Arbeitsstrafrecht um es kurz<br />
zu sagen sind strafrechtliche und<br />
bußgeldrechtliche Tatbestände, die<br />
Geschehnisse aus dem Arbeitsleben<br />
bzw. Verhaltensweisen von im Arbeitsleben<br />
tätigen Personen in erster<br />
Linie aus der Sphäre des Arbeitgebers<br />
erfassen.<br />
Es handelt sich damit um arbeitsrechtliche<br />
Sachverhalte, die in einen<br />
strafrechtlichen Rahmen eingebettet<br />
sind. Eine optimale Beratung, Interessenvertretung<br />
und Verteidigung<br />
erfordert damit zum einen strafrechtliche<br />
Kenntnisse insbesondere hinsichtlich<br />
des praktischen Vorgehens<br />
gegenüber den Ermittlungsbehörden<br />
und auch materiell fundierte arbeitsrechtliche<br />
Kenntnisse. Ein praktisches<br />
Beispiel für einen Fall aus dem<br />
Arbeitsstrafrecht ist die Beschäfti-<br />
gung ausländischer Mitarbeiter, die überwiegen<br />
im Ausland tätig werden sollen<br />
und auch tätig werden. Neben Fragen der<br />
Sozialversicherungspfl icht und beitragsrechtlichen<br />
Folgen können durchaus auch<br />
strafrechtliche Konsequenzen folgen, so<br />
dass sich der Geschäftsführer oder Vorstand<br />
der Anstellungsgesellschaft und/<br />
oder der Betriebsleiter vor Ort schnell<br />
mit einer Beschuldigtenvernehmung<br />
konfrontiert sieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
nach Ansicht der Ermittlungsbehörden<br />
dem deutschen Recht<br />
unterfällt. Neben einer Strafbarkeit wegen<br />
wahrscheinlich nicht abgeführter Sozialversicherungsabgaben<br />
an die deutsche<br />
Einzugsstelle, dürfte auch eine Ordnungswidrigkeit<br />
in Betracht kommen, wenn die<br />
Vergütung geringer als die vergleichbarer<br />
deutscher Arbeitnehmer ist und bei einem<br />
deutlichen Missverhältnis auch eine Strafbarkeit.<br />
Da es in Deutschland keine Strafbarkeit<br />
von Unternehmen gibt, suchen die Ermittlungsbehörden<br />
in solchen Fällen innerhalb<br />
des Unternehmens den strafrechtlich<br />
Verantwortlichen. Mangels Kenntnis<br />
der Verantwortlichkeiten innerhalb eines<br />
Unternehmens wird häufi g zunächst der<br />
Geschäftsführer als Beschuldigter angeschrieben<br />
und im Verlauf der Ermittlungen<br />
versucht, den Richtigen ausfi ndig zu