Holz besteht jede Prüfung - Mikado
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Dem Inhaber einer Zimmerei mit<br />
15 Arbeitnehmern „platzt der<br />
Kragen“. Nachdem ein langjähriger<br />
Mitarbeiter die letzten Monate schon<br />
fünfmal zu spät zur Arbeit erschienen<br />
war, ist er auch heute wieder unpünktlich.<br />
Seine Kolonne steht auf<br />
der Baustelle und muss auf ihn warten.<br />
Als er eine halbe Stunde nach<br />
Arbeitsbeginn eintrifft, kündigt ihm<br />
der Arbeitgeber wutentbrannt – und<br />
fragt anschließend bei seinem Verband<br />
an, ob die Kündigung auch<br />
wirksam ist.<br />
Vor dem Kündigen muss der<br />
Arbeitgeber abmahnen<br />
Bei allen verhaltensbedingten Kündigungen<br />
gilt der arbeitsrechtliche<br />
Grundsatz: Vorher muss der Arbeitgeber<br />
grundsätzlich eine einschlägige<br />
Abmahnung als milderes Mittel<br />
aussprechen. Deren Inhalt ergibt sich<br />
aus ihren drei Funktionen:<br />
(1) Hinweisfunktion<br />
Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer<br />
auf die Pflichtwidrigkeit seines<br />
Verhaltens hinweisen und dieses präzise<br />
beschreiben – mit Datum, Zeit<br />
und ggf. Ortsangabe.<br />
(2) Androhungsfunktion<br />
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer<br />
eindringlich vor Augen führen,<br />
dass der Arbeitgeber nicht bereit ist,<br />
ein vertragswidriges Verhalten länger<br />
hinzunehmen, und dass er im Wiederholungsfall<br />
das Arbeitsverhältnis<br />
beenden wird.<br />
(3) Dokumentationsfunktion<br />
Die Abmahnung dokumentiert den<br />
Pflichtverstoß und die darauf begründete<br />
Rüge. Deshalb ist sie schriftlich<br />
zu erteilen und dann zur Personalakte<br />
zu nehmen.<br />
Management Ihr gutes Recht<br />
Abmahnungen<br />
Spontane Kündigung ist unzulässig<br />
Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Vertragspflicht, muss ihn der<br />
Arbeitgeber zunächst einmal abmahnen und ihm dabei klar und unmissverständlich<br />
ankündigen, dass ein neuerlicher Verstoß zur Kündigung führt.<br />
Ohne vorherige Abmahnung ist<br />
die Kündigung unwirksam<br />
In unserem eingangs beschriebenen<br />
Fall ist die spontane Kündigung unwirksam,<br />
weil der Arbeitgeber die<br />
Unpünktlichkeit seines Arbeitnehmers<br />
vorher niemals abgemahnt<br />
hatte.<br />
Der Arbeitgeber sollte aber nicht<br />
zu viele Abmahnungen wegen gleichartiger<br />
Pflichtverletzungen aussprechen,<br />
denn das schwächt wiederum<br />
die Warnfunktion erheblich. Wenn<br />
das aber doch der Fall ist, muss er den<br />
Abmahnungstext vor dem Ausspruch<br />
einer Kündigung besonders eindringlich<br />
formulieren, um dem Arbeitnehmer<br />
klarzumachen, dass die nächste<br />
Pflichtverletzung zur Kündigung<br />
führen wird. Die Überschrift sollte<br />
deshalb „Letztmalige Abmahnung“<br />
lauten.<br />
Die Frage, ob bei einer weiteren<br />
Vertragsverletzung dem Arbeitnehmer<br />
gekündigt werden kann oder ob<br />
noch eine weitere Abmahnung erforderlich<br />
ist, hängt letztlich aber<br />
auch von der Art, von der Schwere<br />
und den zeitlichen Abständen der<br />
Verstöße ab.<br />
Auf die richtige Formulierung<br />
kommt es an<br />
Der Arbeitgeber muss also zunächst<br />
eine entsprechende Abmahnung formulieren,<br />
die bei einer Verspätung<br />
beispielsweise so lauten kann:<br />
„Abmahnung – Sehr geehrter Herr<br />
…, leider mussten wir feststellen, dass<br />
Sie am 20.10.2009 durch folgendes<br />
Verhalten Ihre arbeitsvertraglichen<br />
Verpflichtungen verletzt haben: Sie<br />
erschienen an diesem Tag zum wiederholten<br />
Male ohne triftigen Grund<br />
zu spät zur Arbeit, nämlich erst um<br />
7:30 Uhr statt um 7:00 Uhr. Mit<br />
„Das beanstandete Verhalten ist präzise zu<br />
beschreiben – mit Datum, Zeit und Ortsangabe.“<br />
Autor<br />
diesem Verhalten haben Sie Ihre arbeitsvertraglichen<br />
Pflichten verletzt.<br />
Wir können das nicht weiter hinnehmen<br />
und fordern Sie hiermit auf, das<br />
beanstandete Fehlverhalten zukünftig<br />
zu unterlassen und sich vertragsgemäß<br />
zu verhalten. Wir weisen Sie<br />
darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall<br />
mit einer Kündigung des<br />
Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.<br />
Mit freundlichen Grüßen …“<br />
Unterhalb seiner Unterschrift sollte<br />
der Arbeitgeber auch gleich eine<br />
Zeile für die Gegenzeichnung seines<br />
Arbeitnehmers mit Ort und Datum<br />
vorsehen und darüber den Satz<br />
„Das Abmahnungsschreiben vom<br />
20.10.2009 habe ich am 22.10.2009<br />
erhalten“ schreiben.<br />
Ulf Mosenthin ist Rechtsanwalt und<br />
seit 1990 beim Verband Baugewerblicher<br />
Unternehmer Niedersachsen<br />
e.V. tätig. Er leitet dort die Abteilung<br />
„Arbeits- und Sozialrecht“.<br />
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