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Holz besteht jede Prüfung - Mikado

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Dem Inhaber einer Zimmerei mit<br />

15 Arbeitnehmern „platzt der<br />

Kragen“. Nachdem ein langjähriger<br />

Mitarbeiter die letzten Monate schon<br />

fünfmal zu spät zur Arbeit erschienen<br />

war, ist er auch heute wieder unpünktlich.<br />

Seine Kolonne steht auf<br />

der Baustelle und muss auf ihn warten.<br />

Als er eine halbe Stunde nach<br />

Arbeitsbeginn eintrifft, kündigt ihm<br />

der Arbeitgeber wutentbrannt – und<br />

fragt anschließend bei seinem Verband<br />

an, ob die Kündigung auch<br />

wirksam ist.<br />

Vor dem Kündigen muss der<br />

Arbeitgeber abmahnen<br />

Bei allen verhaltensbedingten Kündigungen<br />

gilt der arbeitsrechtliche<br />

Grundsatz: Vorher muss der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich eine einschlägige<br />

Abmahnung als milderes Mittel<br />

aussprechen. Deren Inhalt ergibt sich<br />

aus ihren drei Funktionen:<br />

(1) Hinweisfunktion<br />

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer<br />

auf die Pflichtwidrigkeit seines<br />

Verhaltens hinweisen und dieses präzise<br />

beschreiben – mit Datum, Zeit<br />

und ggf. Ortsangabe.<br />

(2) Androhungsfunktion<br />

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer<br />

eindringlich vor Augen führen,<br />

dass der Arbeitgeber nicht bereit ist,<br />

ein vertragswidriges Verhalten länger<br />

hinzunehmen, und dass er im Wiederholungsfall<br />

das Arbeitsverhältnis<br />

beenden wird.<br />

(3) Dokumentationsfunktion<br />

Die Abmahnung dokumentiert den<br />

Pflichtverstoß und die darauf begründete<br />

Rüge. Deshalb ist sie schriftlich<br />

zu erteilen und dann zur Personalakte<br />

zu nehmen.<br />

Management Ihr gutes Recht<br />

Abmahnungen<br />

Spontane Kündigung ist unzulässig<br />

Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Vertragspflicht, muss ihn der<br />

Arbeitgeber zunächst einmal abmahnen und ihm dabei klar und unmissverständlich<br />

ankündigen, dass ein neuerlicher Verstoß zur Kündigung führt.<br />

Ohne vorherige Abmahnung ist<br />

die Kündigung unwirksam<br />

In unserem eingangs beschriebenen<br />

Fall ist die spontane Kündigung unwirksam,<br />

weil der Arbeitgeber die<br />

Unpünktlichkeit seines Arbeitnehmers<br />

vorher niemals abgemahnt<br />

hatte.<br />

Der Arbeitgeber sollte aber nicht<br />

zu viele Abmahnungen wegen gleichartiger<br />

Pflichtverletzungen aussprechen,<br />

denn das schwächt wiederum<br />

die Warnfunktion erheblich. Wenn<br />

das aber doch der Fall ist, muss er den<br />

Abmahnungstext vor dem Ausspruch<br />

einer Kündigung besonders eindringlich<br />

formulieren, um dem Arbeitnehmer<br />

klarzumachen, dass die nächste<br />

Pflichtverletzung zur Kündigung<br />

führen wird. Die Überschrift sollte<br />

deshalb „Letztmalige Abmahnung“<br />

lauten.<br />

Die Frage, ob bei einer weiteren<br />

Vertragsverletzung dem Arbeitnehmer<br />

gekündigt werden kann oder ob<br />

noch eine weitere Abmahnung erforderlich<br />

ist, hängt letztlich aber<br />

auch von der Art, von der Schwere<br />

und den zeitlichen Abständen der<br />

Verstöße ab.<br />

Auf die richtige Formulierung<br />

kommt es an<br />

Der Arbeitgeber muss also zunächst<br />

eine entsprechende Abmahnung formulieren,<br />

die bei einer Verspätung<br />

beispielsweise so lauten kann:<br />

„Abmahnung – Sehr geehrter Herr<br />

…, leider mussten wir feststellen, dass<br />

Sie am 20.10.2009 durch folgendes<br />

Verhalten Ihre arbeitsvertraglichen<br />

Verpflichtungen verletzt haben: Sie<br />

erschienen an diesem Tag zum wiederholten<br />

Male ohne triftigen Grund<br />

zu spät zur Arbeit, nämlich erst um<br />

7:30 Uhr statt um 7:00 Uhr. Mit<br />

„Das beanstandete Verhalten ist präzise zu<br />

beschreiben – mit Datum, Zeit und Ortsangabe.“<br />

Autor<br />

diesem Verhalten haben Sie Ihre arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten verletzt.<br />

Wir können das nicht weiter hinnehmen<br />

und fordern Sie hiermit auf, das<br />

beanstandete Fehlverhalten zukünftig<br />

zu unterlassen und sich vertragsgemäß<br />

zu verhalten. Wir weisen Sie<br />

darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall<br />

mit einer Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.<br />

Mit freundlichen Grüßen …“<br />

Unterhalb seiner Unterschrift sollte<br />

der Arbeitgeber auch gleich eine<br />

Zeile für die Gegenzeichnung seines<br />

Arbeitnehmers mit Ort und Datum<br />

vorsehen und darüber den Satz<br />

„Das Abmahnungsschreiben vom<br />

20.10.2009 habe ich am 22.10.2009<br />

erhalten“ schreiben.<br />

Ulf Mosenthin ist Rechtsanwalt und<br />

seit 1990 beim Verband Baugewerblicher<br />

Unternehmer Niedersachsen<br />

e.V. tätig. Er leitet dort die Abteilung<br />

„Arbeits- und Sozialrecht“.<br />

www.mikado-online.de 37

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