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Mitteilungsblatt 01/2012 - in der Gemeinde Horn

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Aus dem Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />

Nachtruhe und Ruhezeiten<br />

Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at hat gemäss Art. 13 des Geme<strong>in</strong>depolizeireglements<br />

für die Geme<strong>in</strong>de <strong>Horn</strong> folgende Ruhezeiten beschlossen:<br />

Nachtruhe<br />

Für die Nachtruhe gilt allgeme<strong>in</strong> die Zeit zwischen 22.00 und 06.00<br />

Uhr (bundesgerichtliche Rechtssprechung)<br />

Ruhezeiten<br />

Wochentag Morgen Mittag Abend<br />

Montag - Freitag bis 06.00 h 12.00 – 13.00 h 20.00 – 22.00 h<br />

Samstag 06.00 – 07.00 h 12.00 – 13.00 h 18.00 – 22.00 h<br />

Während <strong>der</strong> Nacht- und Ruhezeiten dürfen ke<strong>in</strong>e Lärm verursachende<br />

Arbeiten z.B. Rasenmähen, Häckseln, Trimmen, Heckenschneiden<br />

und ähnliches Ausgeführt werden. In begründeten Fällen<br />

kann <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at Abweichungen <strong>der</strong> Ruhezeiten gestatten.<br />

Sonn- und Feiertage<br />

An diesen Tagen gelten die Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage<br />

(Thurgauer Rechtsbuch, Ruhetagsgesetz 822.9).<br />

Rechtliches<br />

Wer durch Lärm o<strong>der</strong> sonstigen Unfug die Nachtruhe o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Sitte und Anstand verletzende Weise die öffentliche Ruhe und Ordnung<br />

zur Tageszeit stört, wird mit Busse bestraft. (Thurgauer<br />

Rechtsbuch; EG zum Schweizerischen Strafrecht 311.1; § 33)<br />

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