RBW - Businessclub Leverkusen
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gen Hotelnutzungen oder kurzfristigen Kfz-<br />
Mietverträgen wird eine Hinzurechnung<br />
jedoch regelmäßig entfallen.<br />
e) Aufwendungen für die zeitlich befristete<br />
Überlassung von Rechten<br />
Durch diesen neu aufgenommenen Hinzurechnungstatbestand<br />
sollen insb. Konzessionen<br />
und Lizenzen erfasst werden. Der<br />
diesbezügliche Finanzierungsanteil wurde<br />
auf 25 % festgelegt; die effektive Hinzurechnung<br />
beträgt somit 6,25 %.<br />
1.2. Hinzurechnung und Kürzung<br />
bei Streubesitzdividenden<br />
Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
wurden Dividenden bei der ESt zur<br />
Hälfte und bei der KSt effektiv zu 95 %<br />
befreit. Die gewerbesteuerliche Behandlung<br />
der Dividenden hing jedoch von der Beteiligungsquote<br />
ab. Dividenden aus Beteiligungen<br />
von weniger als 10 % wurden bislang<br />
voll besteuert; Dividenden aus Beteiligungen<br />
oberhalb dieser Grenze von der GewSt<br />
befreit. Durch die Unternehmensteuerreform<br />
wird die maßgebliche Beteiligungsquote<br />
auf 15 % angehoben. Begründet wird<br />
diese Steuerverschärfung mit der Sicherung<br />
des GewSt-Aufkommens.<br />
1.3. Kürzung bei Grundbesitz<br />
Gehört zu einem Gewerbebetrieb Grund-<br />
besitz, unterliegt dieser im Regelfall bereits<br />
der Grundsteuer. Um eine zweifache Steuerbelastung<br />
des Grundbesitzes zu vermeiden,<br />
wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des<br />
um 40 % erhöhten Einheitswerts des zum<br />
Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes<br />
gekürzt. Voraussetzung für die Kürzung<br />
ist künftig, dass der Grundbesitz nicht<br />
von der Grundsteuer befreit ist.<br />
2. Vereinheitlichung der Steuermesszahl<br />
Bemessungsgrundlage der GewSt ist der<br />
Gewerbesteuermessbetrag. Dieser ermittelt<br />
sich, indem auf den ermittelten Gewerbeertrag<br />
ein bestimmter Prozentsatz (Steuermesszahl)<br />
angewendet wird. Erst in einem<br />
zweiten Schritt wird die zu erhebende<br />
GewSt durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags<br />
mit dem von der jeweiligen<br />
Gemeinde festgelegten Hebesatz<br />
errechnet.<br />
Bislang betrug die Steuermesszahl bei Kapitalgesellschaften<br />
5 %. Bei Personengesellschaften<br />
und natürlichen Personen stieg die<br />
Steuermesszahl mit steigendem Gewerbeertrag<br />
von 1 % bis auf 5 % an (sog. Staffeltarif).<br />
Ab dem Erhebungszeitraum 2008<br />
wird die Steuermesszahl auf 3,5 % gesenkt.<br />
Gleichzeitig entfällt der Staffeltarif. Die<br />
Steuermesszahl gilt somit einheitlich für alle<br />
Gewerbesteuerpflichtigen unabhängig von<br />
der Höhe des Gewerbeertrags.<br />
Herr Dr. Horst Michael Leyh ist persönlich<br />
haftender Gesellschafter der Dr. Leyh, Dr.<br />
Kossow & Dr. Ott KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Bergisch Gladbach, Köln und Wipperfürth<br />
(www.LKO.de) sowie Vorstandsmitglied<br />
der UHY Deutschland AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Berlin<br />
(www.uhy-deutschland.de).<br />
Frau Hannah Weiß ist Mitarbeiterin der<br />
erstgenannten Gesellschaft.<br />
3. Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei<br />
der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />
Die Belastung gewerblicher Einkünfte mit<br />
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und<br />
zugleich mit GewSt führt zu einer Doppelbelastung.<br />
Um diese zu beseitigen oder<br />
zumindest abzumildern enthielt das bisherige<br />
Einkommensteuerrecht zwei entlastende<br />
Regelungen:<br />
1. Die Gewerbesteuer war bislang als<br />
Betriebsausgabe abziehbar.<br />
Zukünftig zählen die GewSt und die auf sie<br />
entfallenden Nebenleistungen nicht mehr<br />
www.rbw.de 1.2008<br />
Fotos: <strong>RBW</strong>