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RBW - Businessclub Leverkusen

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34<br />

gen Hotelnutzungen oder kurzfristigen Kfz-<br />

Mietverträgen wird eine Hinzurechnung<br />

jedoch regelmäßig entfallen.<br />

e) Aufwendungen für die zeitlich befristete<br />

Überlassung von Rechten<br />

Durch diesen neu aufgenommenen Hinzurechnungstatbestand<br />

sollen insb. Konzessionen<br />

und Lizenzen erfasst werden. Der<br />

diesbezügliche Finanzierungsanteil wurde<br />

auf 25 % festgelegt; die effektive Hinzurechnung<br />

beträgt somit 6,25 %.<br />

1.2. Hinzurechnung und Kürzung<br />

bei Streubesitzdividenden<br />

Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

wurden Dividenden bei der ESt zur<br />

Hälfte und bei der KSt effektiv zu 95 %<br />

befreit. Die gewerbesteuerliche Behandlung<br />

der Dividenden hing jedoch von der Beteiligungsquote<br />

ab. Dividenden aus Beteiligungen<br />

von weniger als 10 % wurden bislang<br />

voll besteuert; Dividenden aus Beteiligungen<br />

oberhalb dieser Grenze von der GewSt<br />

befreit. Durch die Unternehmensteuerreform<br />

wird die maßgebliche Beteiligungsquote<br />

auf 15 % angehoben. Begründet wird<br />

diese Steuerverschärfung mit der Sicherung<br />

des GewSt-Aufkommens.<br />

1.3. Kürzung bei Grundbesitz<br />

Gehört zu einem Gewerbebetrieb Grund-<br />

besitz, unterliegt dieser im Regelfall bereits<br />

der Grundsteuer. Um eine zweifache Steuerbelastung<br />

des Grundbesitzes zu vermeiden,<br />

wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des<br />

um 40 % erhöhten Einheitswerts des zum<br />

Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes<br />

gekürzt. Voraussetzung für die Kürzung<br />

ist künftig, dass der Grundbesitz nicht<br />

von der Grundsteuer befreit ist.<br />

2. Vereinheitlichung der Steuermesszahl<br />

Bemessungsgrundlage der GewSt ist der<br />

Gewerbesteuermessbetrag. Dieser ermittelt<br />

sich, indem auf den ermittelten Gewerbeertrag<br />

ein bestimmter Prozentsatz (Steuermesszahl)<br />

angewendet wird. Erst in einem<br />

zweiten Schritt wird die zu erhebende<br />

GewSt durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags<br />

mit dem von der jeweiligen<br />

Gemeinde festgelegten Hebesatz<br />

errechnet.<br />

Bislang betrug die Steuermesszahl bei Kapitalgesellschaften<br />

5 %. Bei Personengesellschaften<br />

und natürlichen Personen stieg die<br />

Steuermesszahl mit steigendem Gewerbeertrag<br />

von 1 % bis auf 5 % an (sog. Staffeltarif).<br />

Ab dem Erhebungszeitraum 2008<br />

wird die Steuermesszahl auf 3,5 % gesenkt.<br />

Gleichzeitig entfällt der Staffeltarif. Die<br />

Steuermesszahl gilt somit einheitlich für alle<br />

Gewerbesteuerpflichtigen unabhängig von<br />

der Höhe des Gewerbeertrags.<br />

Herr Dr. Horst Michael Leyh ist persönlich<br />

haftender Gesellschafter der Dr. Leyh, Dr.<br />

Kossow & Dr. Ott KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Bergisch Gladbach, Köln und Wipperfürth<br />

(www.LKO.de) sowie Vorstandsmitglied<br />

der UHY Deutschland AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Berlin<br />

(www.uhy-deutschland.de).<br />

Frau Hannah Weiß ist Mitarbeiterin der<br />

erstgenannten Gesellschaft.<br />

3. Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei<br />

der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />

Die Belastung gewerblicher Einkünfte mit<br />

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und<br />

zugleich mit GewSt führt zu einer Doppelbelastung.<br />

Um diese zu beseitigen oder<br />

zumindest abzumildern enthielt das bisherige<br />

Einkommensteuerrecht zwei entlastende<br />

Regelungen:<br />

1. Die Gewerbesteuer war bislang als<br />

Betriebsausgabe abziehbar.<br />

Zukünftig zählen die GewSt und die auf sie<br />

entfallenden Nebenleistungen nicht mehr<br />

www.rbw.de 1.2008<br />

Fotos: <strong>RBW</strong>

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