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dog & sport Ausgabe 03/2014

In unserer letzten Ausgabe von 2014 gibt es geballte Frauen-Power. Tessa aus Belgien schreibt über ihren Start in den Zughundesport, Victoria aus England berichtet über ihren Beginn in diesen tollen Hundesport und Pia erzählt wie ihre Tierschutzhunde sie zu diesem Sport brachten. Wir beginnen mit dem Kommandotraining Teil I und starten mit dem richtigen Warmup. Tessa Philipearts - chasing the crazy dogs, Victoria Rock - Zughundesport auf den Britischen Inseln, Tierschutzhunde im Zughundesport, Kommandotraining Teil I, Das richtige Warm Up, Recht und Hund, Einblick in die Verbände

In unserer letzten Ausgabe von 2014 gibt es geballte Frauen-Power. Tessa aus Belgien schreibt über ihren Start in den Zughundesport, Victoria aus England berichtet über ihren Beginn in diesen tollen Hundesport und Pia erzählt wie ihre Tierschutzhunde sie zu diesem Sport brachten. Wir beginnen mit dem Kommandotraining Teil I und starten mit dem richtigen Warmup.

Tessa Philipearts - chasing the crazy dogs, Victoria Rock - Zughundesport auf den Britischen Inseln, Tierschutzhunde im Zughundesport, Kommandotraining Teil I, Das richtige Warm Up, Recht und Hund, Einblick in die Verbände

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Hund und Recht<br />

Hundebegegnungen<br />

Für den Zughundeführer ergeben sich immer mal<br />

wieder grenzwertige Situationen, wenn sich fremde<br />

Hunde dem eigenen Hund oder gar Gespann nähern,<br />

dieses verbellen oder gar angreifen.<br />

Grundsätzlich bemisst sich die Tierhalterhaftung nach<br />

§ 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig,<br />

wenn sein Tier einen Schaden verursacht.<br />

Die verschuldensunabhängige Haftung greift aber nur<br />

dann, wenn sich die sogenannte „Tiergefahr“ realisiert<br />

hat. Der Gesetzgeber geht bei der Tiergefahr davon<br />

aus, dass jedes Tier nur zu einem gewissen Maße kontrollierbar<br />

ist und somit immer in gewisser Weise unberechenbar<br />

bleibt. Der Schaden muss also gerade auf<br />

dieser tierischen Unberechenbarkeit und der damit verbundenen<br />

Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum<br />

Dritter beruhen. Typische Beispiele sind das<br />

Anspringen oder Beißen. Kein Halter kann für seine<br />

Tiere die Hand ins Feuer legen, dass sie sich immer so<br />

verhalten, wie es der Mensch gerade wünscht.<br />

Haben den Schaden mehrere Tiere unterschiedlicher<br />

Halter in gewisser Weise verursacht, dann richtet sich<br />

die Haftung für den Schaden nach dem Gewicht, mit<br />

dem sich die Tiergefahr der verursachenden Hunde im<br />

Verhältnis zueinander realisiert hat.<br />

Ein Beispiel<br />

Der Zughundeführer ist mit dem Gespann, egal ob<br />

am Fahrrad, Roller oder Buggy zum Training im<br />

Wald unterwegs. Ein kleiner Hund kommt auf einer<br />

Weggabelung entgegen und verbellt die großen<br />

Zughunde. Die großen Zughunde gehen auf den kleinen<br />

Hund los und beißen diesen. Der Zughundeführer<br />

stürzt und verletzt sich. Nach der momentan überwiegenden<br />

Rechtsprechung würde der Zughundeführer<br />

für die Verletzungen des kleinen Hundes aufkommen<br />

müssen sowie auf seinem eigenen Schaden sitzen<br />

bleiben.<br />

Warum dies so ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.<br />

Zwar hat der kleine Hund die ursprüngliche<br />

Ursache dafür gesetzt, dass die Zughunde ausgebrochen<br />

sind. Der kleine Hund war aber schon aufgrund<br />

des erheblichen Gewichtsunterschiedes nicht in der<br />

Lage eine konkrete Gefahr für die großen Zughunde<br />

darzustellen. Das Maß seines Gefahrpotentials steht<br />

vernachlässigbar und weit hinter dem Gefahrpotential<br />

der Zughunde.<br />

Im Beispielsfall kamen nur der Zughundeführer selbst<br />

und der kleine Hund zu Schaden. Weitgehend unangenehmer<br />

und weitreichender wäre es natürlich gewesen,<br />

wenn auch noch ein Dritter z. B. ein Kind auf einem<br />

Fahrrad gestürzt und verletzt worden wäre.<br />

Das bedeutet für den Zughundeführer<br />

Es bedeutet, insbesondere bei schneller Fahrt, dass er<br />

besonders vorausschauend seinen Hund oder das<br />

Gespann lenken muss.<br />

Nicht jeder Hundehalter der mit seinem Hund die Fahrt<br />

kreuzt oder stört, ist mit dem Zughundeführer haftbar,<br />

wenn es zu einem Schaden kommt.<br />

Wenn sich der Zughundeführer mit seinem Gespann anderen<br />

Hunden nähert, muss er vorsichtig fahren. Der Zughundeführer<br />

kann nie ausschließen, dass sein Hund bzw. seine<br />

Hunde auf andere Hunde reagieren. Insofern ist es rechtlich<br />

geboten, dass er die Fahrt verlangsamt. Weiß der<br />

Zughundeführer, dass sein Gespann auf andere Hunde reagiert,<br />

muss er sogar anhalten und sein Gespann sichern.<br />

Gleiches gilt, wenn der Zughundeführer das eigene Tier<br />

noch nicht einschätzen kann. Wenn der Zughundeführer<br />

bereits aus der Ferne erkennt, dass der andere Halter seine<br />

Tiere nicht unter Kontrolle hat, sei es dass er zu weit entfernt<br />

ist, oder die anderen Hunde schlichtweg erkennbar<br />

ungehorsam oder ins Spiel vertieft sind, ist es ebenfalls<br />

rechtlich ratsam das Tempo drastisch zu drosseln oder sogar<br />

anzuhalten, um nicht einen Schaden zu provozieren.<br />

Wird das Gespann von einem anderen Hund konkret angegriffen<br />

und es kommt zu einer Rauferei oder der Zughundeführer<br />

wird sogar verletzt, wird es je nach realisiertem<br />

Gefahrpotential zu einer quotalen Schadensaufteilung<br />

kommen.<br />

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