DIE GEMEINDE
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26<br />
Benedikt Galler<br />
Unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten<br />
des Gemeindenverbandes<br />
Wilfried Battisti-Matscher<br />
hat eine Arbeitsgruppe, welcher der<br />
Bürgermeister Franz Complojer,<br />
die Architekten Helmuth Abram<br />
und Karl Eisenstecken, Horand<br />
Maier, die Geometer Giovanni<br />
Seppi und Helmuth Silgoner sowie<br />
die Mitarbeiter des Gemeindenverbandes<br />
Hansjörg Rainer und<br />
Benedikt Galler angehörten, eine<br />
neue Musterbauordnung vorbereitet.<br />
Auf drei wichtige Neuerungen<br />
im Vergleich zur früheren<br />
Musterbauordnung soll etwas<br />
näher eingegangen werden, und<br />
zwar auf die Bauermächtigung,<br />
die ästhetische Bewertung des<br />
Baugesuches und den Gestaltungsbeirat.<br />
1. Bauermächtigung<br />
„In der Gemeindebauordnung<br />
werden jene Maßnahmen angegeben,<br />
für welche lediglich eine<br />
Baubeginnmeldung oder eine<br />
Ermächtigung erforderlich ist“,<br />
lautet der Artikel 132 des Landesraumordnungsgesetzes.<br />
Die<br />
Arbeitsgruppe hat sich diesbezüglich<br />
die Frage gestellt, ob neben<br />
den Bauvorhaben, für welche eine<br />
Baukonzession erforderlich ist,<br />
eine zweite Liste von Baumaß-<br />
EXPERTENMEINuNG<br />
Drei wichtige Neuerungen<br />
in Musterbauordnung<br />
Nach 1996 und 2003 ist die letzthin fertiggestellte Musterbauordnung bereits die<br />
dritte, welche der Gemeindenverband ausgearbeitet hat. Seit dem Jahr 2003 wurden<br />
verschiedene Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes abgeändert, daher<br />
war es notwendig die Bauordnung entsprechend anzupassen.<br />
Foto: Shutterstock<br />
SERVICE<br />
Verschiedene Parameter für die ästhetische Bewertung von Baugesuchen<br />
sind in die neue Musterbauordnung eingefügt worden.<br />
nahmen erstellt werden soll, welche<br />
nach erfolgter Baubeginnmeldung<br />
durchgeführt werden können<br />
und eine dritte Liste, die mit der<br />
Bauermächtigung genehmigt werden.<br />
Man ist bald zum Schluss<br />
gekommen, dass dem Bürger<br />
nicht drei verschiedene Formen<br />
von Genehmigungen zugemutet<br />
werden können. Nachdem in der<br />
Zwischenzeit die sogenannten<br />
Bagatelleingriffe (siehe D.LH Nr.<br />
28/2009; das sind geringfügige<br />
Eingriffe in Zonen mit landschaftlicher<br />
Unterschutzstellung,<br />
welche vom gebietsmäßig zuständigen<br />
Bürgermeister ermächtigt<br />
werden) auf die meisten Fälle ausgedehnt<br />
worden sind, wofür laut<br />
bisheriger Musterbauordnung eine<br />
Baubeginnmeldung erforderlich<br />
war, hat die Arbeitsgruppe von<br />
der Baubeginnmeldung Abstand<br />
genommen. Das bedeutet, dass<br />
in der Musterbauordnung neben<br />
der Baukonzession lediglich die<br />
Bauermächtigung als zweite Genehmigungsform<br />
vorgesehen ist.<br />
Aber nun ist auch vorgesehen, dass<br />
jene Eingriffe, für welche in den<br />
Zonen mit landschaftlicher Unterschutzstellung<br />
die Ermächtigung<br />
vorgeschrieben wird, auch in den<br />
anderen Zonen (A-, B-, C-Zonen<br />
und in den Gewerbegebieten) mit<br />
einer Ermächtigung des Bürgermeisters<br />
genehmigt werden. Die<br />
Bauordnung sieht diesbezüglich<br />
die erforderlichen Unterlagen sowie<br />
das Verfahren für die Erteilung<br />
der Ermächtigung vor.<br />
Als Beispiele für ermächtigungspflichtige<br />
Baueingriffe werden<br />
der Bau von Wegen, Erdbewegungsarbeiten,<br />
Ablagerung von<br />
Aushubmaterial, Planierungen,<br />
außerordentliche Instandhaltungsarbeiten,<br />
Anbringung von<br />
Sonnenkollektoren, Markisen,<br />
Dachliegenfenster, Antennen,<br />
Zäune, usw. angeführt. In den