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DIE GEMEINDE

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26<br />

Benedikt Galler<br />

Unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten<br />

des Gemeindenverbandes<br />

Wilfried Battisti-Matscher<br />

hat eine Arbeitsgruppe, welcher der<br />

Bürgermeister Franz Complojer,<br />

die Architekten Helmuth Abram<br />

und Karl Eisenstecken, Horand<br />

Maier, die Geometer Giovanni<br />

Seppi und Helmuth Silgoner sowie<br />

die Mitarbeiter des Gemeindenverbandes<br />

Hansjörg Rainer und<br />

Benedikt Galler angehörten, eine<br />

neue Musterbauordnung vorbereitet.<br />

Auf drei wichtige Neuerungen<br />

im Vergleich zur früheren<br />

Musterbauordnung soll etwas<br />

näher eingegangen werden, und<br />

zwar auf die Bauermächtigung,<br />

die ästhetische Bewertung des<br />

Baugesuches und den Gestaltungsbeirat.<br />

1. Bauermächtigung<br />

„In der Gemeindebauordnung<br />

werden jene Maßnahmen angegeben,<br />

für welche lediglich eine<br />

Baubeginnmeldung oder eine<br />

Ermächtigung erforderlich ist“,<br />

lautet der Artikel 132 des Landesraumordnungsgesetzes.<br />

Die<br />

Arbeitsgruppe hat sich diesbezüglich<br />

die Frage gestellt, ob neben<br />

den Bauvorhaben, für welche eine<br />

Baukonzession erforderlich ist,<br />

eine zweite Liste von Baumaß-<br />

EXPERTENMEINuNG<br />

Drei wichtige Neuerungen<br />

in Musterbauordnung<br />

Nach 1996 und 2003 ist die letzthin fertiggestellte Musterbauordnung bereits die<br />

dritte, welche der Gemeindenverband ausgearbeitet hat. Seit dem Jahr 2003 wurden<br />

verschiedene Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes abgeändert, daher<br />

war es notwendig die Bauordnung entsprechend anzupassen.<br />

Foto: Shutterstock<br />

SERVICE<br />

Verschiedene Parameter für die ästhetische Bewertung von Baugesuchen<br />

sind in die neue Musterbauordnung eingefügt worden.<br />

nahmen erstellt werden soll, welche<br />

nach erfolgter Baubeginnmeldung<br />

durchgeführt werden können<br />

und eine dritte Liste, die mit der<br />

Bauermächtigung genehmigt werden.<br />

Man ist bald zum Schluss<br />

gekommen, dass dem Bürger<br />

nicht drei verschiedene Formen<br />

von Genehmigungen zugemutet<br />

werden können. Nachdem in der<br />

Zwischenzeit die sogenannten<br />

Bagatelleingriffe (siehe D.LH Nr.<br />

28/2009; das sind geringfügige<br />

Eingriffe in Zonen mit landschaftlicher<br />

Unterschutzstellung,<br />

welche vom gebietsmäßig zuständigen<br />

Bürgermeister ermächtigt<br />

werden) auf die meisten Fälle ausgedehnt<br />

worden sind, wofür laut<br />

bisheriger Musterbauordnung eine<br />

Baubeginnmeldung erforderlich<br />

war, hat die Arbeitsgruppe von<br />

der Baubeginnmeldung Abstand<br />

genommen. Das bedeutet, dass<br />

in der Musterbauordnung neben<br />

der Baukonzession lediglich die<br />

Bauermächtigung als zweite Genehmigungsform<br />

vorgesehen ist.<br />

Aber nun ist auch vorgesehen, dass<br />

jene Eingriffe, für welche in den<br />

Zonen mit landschaftlicher Unterschutzstellung<br />

die Ermächtigung<br />

vorgeschrieben wird, auch in den<br />

anderen Zonen (A-, B-, C-Zonen<br />

und in den Gewerbegebieten) mit<br />

einer Ermächtigung des Bürgermeisters<br />

genehmigt werden. Die<br />

Bauordnung sieht diesbezüglich<br />

die erforderlichen Unterlagen sowie<br />

das Verfahren für die Erteilung<br />

der Ermächtigung vor.<br />

Als Beispiele für ermächtigungspflichtige<br />

Baueingriffe werden<br />

der Bau von Wegen, Erdbewegungsarbeiten,<br />

Ablagerung von<br />

Aushubmaterial, Planierungen,<br />

außerordentliche Instandhaltungsarbeiten,<br />

Anbringung von<br />

Sonnenkollektoren, Markisen,<br />

Dachliegenfenster, Antennen,<br />

Zäune, usw. angeführt. In den

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