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PROMIKON Künstlerhandbuch 2016/2017

PROMIKON Künstlerhandbuch, Künstler und Bands der christlichen Kulturszene

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Die Prüfung der inhaltlichen Dimension „neues geistliches Liedgut“ obliegt nun einem der 1068 GEMA-Mitarbeiter<br />

in Deutschland. Die Entscheidung fällt auf Sachbearbeiterebene.<br />

Der einfachste Weg und der 2015 praktizierte Weg ist die Berechnung über den Tarif U-K (Unterhaltungs-Konzerte,<br />

5 % von den Bruttoeinnahmen plus 7% Steuer auf den Betrag).<br />

Der Veranstalter erhält eine Rechnung über den U-K Tarif, keine Erklärung, warum sein Konzert nicht<br />

(wie angemeldet) als „neues geistliches Liedgut“ anerkannt wurde, keinerlei erkennbaren Grund für die<br />

Ablehnung der Einstufung in „neues geistliches Liedgut“.<br />

Der Protest dagegen liegt nun ausschließlich bei dem Veranstalter und hängt von der Sachkenntnis des<br />

GEMA-Mitarbeiter ab. Ob es über Argumentationsstärke des Veranstalters, über ggf. vorhandene Kenntnisse<br />

der GEMA-Mitarbeiters über die Existenz der christlichen Musikszene und ihre Intention zu einer<br />

Einigung kommt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich, jedenfalls keinesfalls definiert oder geregelt. Im<br />

schlimmsten Fall muss der Klageweg gegen die Rechnung auf Kosten des Veranstalters gesucht werden,<br />

was für einen Einzelveranstalter kaum möglich ist.<br />

Auf der <strong>PROMIKON</strong>-Website finden Sie als Ergänzung zu diesem Kommentar noch Fragen, die Detlev<br />

Westermann an die EKD, an die GEMA und an die Künstler gerichtet hat. Auch Einzelbeispiele<br />

und Reaktionen auf beide Kommentare sind hier aufgeführt.<br />

GEMA und die Konzerte in den Kirchen<br />

Infos und ein Kommentar von Thomas Nowack<br />

(Verband für christliche Popularmusik in Bayern e.V.)<br />

Rechteverwertung – Facetten einer unendlichen Geschichte<br />

Mit Beginn des Jahres 2015 gab es einen neuen Rahmenvertrag der GEMA mit den beiden Großkirchen.<br />

Dieser Vertrag hat für die evangelische Seite eine erhebliche Veränderung mit sich gebracht. Seit dem<br />

01.01.<strong>2016</strong> muss die Meldung von Konzerten an die zuständige Bezirksdirektion, analog dem bisherigen<br />

katholischen Procedere, erfolgen. In 2015 wurde dies, quasi als Probephase, erbeten. Dafür hat die GEMA<br />

für beide Kirchen einen neuen Meldebogen entwickelt, der im Detail so einige Überraschungen enthält, die<br />

die Nutzung vor allem im Bereich der Popularmusik erschweren. Nachbesserung wurde versprochen, ist<br />

aber bis Anfang <strong>2016</strong> noch nicht erfolgt.<br />

Problematischer erscheinen allerdings die teilweise recht gewagten Interpretationen der GEMA-Regelungen<br />

durch Sachbearbeiter. Derartiges Vorgehen war bislang eher im säkularen Bereich anzutreffen. Erst<br />

Anfang 2015 machte der Fall eines zehn-köpfigen Damensingkränzchens Schlagzeilen, das sich sonntags<br />

in einem ehrenamtlich betriebenen Kulturcafé trifft und primär sich selbst zur Freude singt. Teilnehmer<br />

sind dabei auch demente Sängerinnen. Die GEMA bekam davon durch die Lokalpresse Informationen und<br />

machte, was sie immer tut. Sie stellte eine Rechnung. Diese Rechnung wurde zwar nach einigem Hin und<br />

Her mit Bedauern zurückgezogen, aber es bleibt, wie auch in anderen Fällen, ein schaler Nachgeschmack.<br />

Thema<br />

Mit Beginn der Neuregelung kann man Gleiches auch im kirchlichen Bereich erleben. In Bayern ist der<br />

Popularmusikverband seit Mitte 2015 im Benehmen mit einem Veranstalter dabei eine Rechnungsforderung,<br />

die unseres Erachtens durch den Rahmenvertrag abgedeckt ist, zu verhandeln. Bis 2015 war die<br />

entsprechende Veranstaltung immer gemeldet worden, ein Inkasso erfolgte nicht, da der Rahmenvertrag<br />

ausreichend war. 2015 gab es nun plötzlich eine Rechnung. Auf Nachfrage hieß es zunächst „da wird ja<br />

Rockmusik gespielt“. Die bei manchem Sachbearbeiter anzutreffende Unkenntnis in Bezug auf den kirchlichen<br />

Rahmenvertrag allein ist schon Ärger genug. Mittlerweile wird der Fall bereits zum dritten Mal<br />

geprüft. Zum Redaktionsschluss der aktuellen Ausgabe des Promikon-<strong>Künstlerhandbuch</strong>s war in Bezug<br />

auf den geschilderten Fall noch kein greifbares Ergebnis erzielt.<br />

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die GEMA sehr wohl mit „Kundenbetreuern“, denn<br />

die Bezeichnung „Kontrolleure“ mag sie gar nicht, vor Ort nach dem Rechten sieht. Dabei hat es so manche<br />

Hochzeit und Geburtstagsfeier oder auch andere Veranstaltungen schon erwischt. Denn die GEMA hat<br />

nach derzeitiger Gesetzeslage nicht nur das Recht ihre Tarife eigenmächtig festzusetzen, sondern auch<br />

der Öffentlichkeitsbegriff wird von ihr ausnehmend interessant interpretiert. Was sich dabei mittlerweile<br />

als besonders perfide erweist, ist die Tatsache, dass bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die von der<br />

GEMA festgesetzte Tarifsumme hinterlegt werden muss, sie also bis zu einer gerichtlichen Entscheidung<br />

fällig ist. Nun ist das bei kirchlichen Veranstaltungen in der Regel keine große Summe. Aber sie ist erstmal<br />

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