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PROMIKON Künstlerhandbuch 2016/2017

PROMIKON Künstlerhandbuch, Künstler und Bands der christlichen Kulturszene

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weg. Grundsätzlich sollte man sich auch aus kirchlicher Sicht deswegen in Zukunft auf die ein oder andere<br />

unliebsame Post und auf Auseinandersetzungen gefasst machen. Erste Erfahrungen liegen bereits vor.<br />

Was die gesamte Situation nicht einfacher macht, ist die Tatsache, dass Autoren im kirchlichen Bereich<br />

immer häufiger auch mit alternativen Rechteverwertern zusammenarbeiten. Hier sei bspw. Die CCLI zu<br />

nennen. Im Wirrwarr der unterschiedlichen Zuständigkeiten hat so mancher schon aufgegeben und sich<br />

klaglos darin ergeben, zu zahlen. Dies alles geht zu Lasten von Künstlern und Veranstaltern. Und die Rechteverwerter<br />

scheinen wenig dazu beizutragen, durch gute und verständliche Informationen im Sinne des<br />

Urhebers unterwegs zu sein. Von der GEMA ist ja nun leider über Jahrzehnte hinweg bekannt, dass sie<br />

sich über höchstrichterliche Entscheidungen hinwegsetzt. Bestes Beispiel das alte PRO-Verfahren, das seit<br />

2014 durch die INKA-Regelung ersetzt wird. Trotz Vorliegens entsprechender Gerichtsentscheidungen<br />

beendete die GEMA erst nach massivem politischem Druck das rechtswidrig eingeführte PRO-Verfahren.<br />

Es ist nach wie vor dringend erforderlich, flachere und transparentere Verfahren einzuführen. Davon sind<br />

wir immer noch weit entfernt. Es ist leider zu erwarten, dass alles eher noch undurchsichtiger und für den<br />

Veranstalter schwieriger werden wird.<br />

§ § § Vorsicht beim Tonträger-Sampling! § § §<br />

Immer wieder kommt es bei der Übernahme von kurzen Tonsequenzen aus anderen Produktionen zu<br />

rechtlichen Problemen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass dem Hersteller von Tonträgern<br />

ein Leistungsschutzrecht zusteht, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits<br />

kleinste Tonfolgen schützt. Die Verletzung des Leistungsschutzrechts erfordert im Gegensatz<br />

zum Urheberrecht kein Werk, das eine persönlich geistige Schöpfung darstellt. Nunmehr befasst<br />

sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit Fragen des Samplings.<br />

Thema<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit mehrmals zum Tonträger-Sampling Stellung genommen.<br />

Unter einem Sampling versteht man die Speicherung von Klängen aus unterschiedlichen Tonquellen<br />

sowie die Verarbeitung dieser Klänge in einem neuen Musikstück. Das Sampling findet seinen<br />

Einsatz vor allem im Bereich des HipHop sowie in der elektronischen Musik.<br />

Der BGH hat in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Vorschrift zum Leistungsschutzrecht<br />

(§ 85 Abs.1 UrhG) die zur Festlegung der Tonfolge auf den Tonträger erforderliche wirtschaftliche,<br />

organisatorische und technische Leistung des Tonträger-Herstellers schützt. Dieser erbringt die unternehmerische<br />

Leistung für den gesamten Tonträger. Auch kleine Teile eines Tonträgers sollen danach vom<br />

unternehmerischen Aufwand umfasst und leistungsschutzrechtlich vor einem elektronischen Kopieren<br />

(Sampling) geschützt sein (vgl. BGH Urteil vom 20.November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall).<br />

Anders soll dies lediglich zu bewerten sein, wenn eine sogenannte „freie Benutzung“ vorliegt. Nach § 24<br />

Abs.1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen<br />

worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für die Benutzung fremder Tonträger, wenn das neue Werk zu der aus dem<br />

benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig angesehen<br />

werden kann (vgl. BGH a.a.O.).<br />

Eine freie Benutzung liegt von vornherein nach der BGH-Rechtsprechung nicht vor, wenn es sich bei der<br />

dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge erkennbar um eine Melodie handelt. Hier greift in diesem<br />

Fall dann der im deutschen Urheberrecht verankerte „starre Melodienschutz“ (vgl. § 24 Abs.2 UrhG).<br />

Zudem hat der BGH entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten<br />

Töne oder Klänge im Wege einer freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem<br />

durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen (vgl.<br />

hierzu BGH Urteil vom 13. Dezember 2012-I ZR 182/11-Metall auf Metall II).<br />

Kläger waren in diesem Verfahren die Mitglieder der zeitlosen Musikgruppe „Kraftwerk“. Die Band hatte<br />

im Jahr 1977 einen Tonträger veröffentlicht, auf dem sich unter anderem auch das Musikstück „Metall auf<br />

Metall“ befindet. Die Beklagten hatten eine nur etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz des betreffenden<br />

Titels gesampelt und dem eigenen Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl<br />

es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen.Der BGH hat<br />

die Anwendung des Rechts zur freien Benutzung in diesem Fall abgelehnt. Der Eingriff in die unternehmerische<br />

Leistung des Tonträgerherstellers soll auch unter Berücksichtigung der nach Art. 5 Abs. 3 des<br />

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