2016_01_b+Magazin
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1 l <strong>2<strong>01</strong>6</strong><br />
Umsatzsteuernachschau<br />
Die kleine Schwester der<br />
Betriebsprüfung<br />
So sollten Sie sich verhalten<br />
Verlangen Sie von dem Prüfer, dass er Ihnen genau<br />
erläutert, in wessen Auftrag und aus welchen<br />
Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll.<br />
Die (unangekündigte) Umsatzsteuer Nachschau<br />
Den Behörden steht besonders unangenehmes Prüfinstrument<br />
zur Verfügung: Die Umsatzsteuer-Nachschau.<br />
Weil die Prüfer jederzeit unangekündigt bei<br />
Ihnen vor der Tür stehen können, sollten Sie die wesentlichen<br />
Besonderheiten dieser fiskalischen Kontrolle<br />
kennen.<br />
Keine Prüfungsankündigung erforderlich<br />
Von den bisherigen Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen<br />
sind Sie es gewohnt, rechtzeitig<br />
vor Beginn der Prüfung eine entsprechende<br />
Anordnung der Finanzverwaltung zu erhalten. Diese<br />
„Vorbereitungszeit“ haben Sie bei einer Umsatzsteuer-Nachschau<br />
nicht. Der Finanzbeamte hat nämlich<br />
vielmehr das Recht, ohne vorherige Ankündigung<br />
Grundstücke und Räume Ihres Unternehmens während<br />
der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten<br />
(§ 27b UStG). Theoretisch kann es Ihnen also jederzeit<br />
„blühen“, dass ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer<br />
bei Ihnen klingelt und einen bestimmten Sachverhalt<br />
im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen<br />
möchte. Allerdings ist dem Beamten lediglich<br />
das Betreten der geschäftlichen Räume erlaubt,<br />
durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss<br />
der Prüfer glaubhaft machen, dass er Prüfungen vornehmen,<br />
oder Feststellungen treffen will. Eine reine<br />
Besichtigungstour ohne besonderen Anlass ist ihm<br />
also nicht erlaubt. Der Prüfer ist zudem im Rahmen<br />
einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht berechtigt, gegen<br />
Ihren Willen die privaten Wohnräume zu betreten.<br />
Anlass der Umsatzsteuer-Nachschau<br />
Als einer der häufigsten Anwendungsfälle der Nachschau<br />
bezeichnet die Finanzverwaltung Existenzprüfungen<br />
bei neu gegründeten Unternehmen. Die Prüfer<br />
sollen sich vor Ort vergewissern, ob die Firma, die in<br />
der Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge<br />
geltend macht, überhaupt unter der offiziellen Firmenanschrift<br />
existiert. Auch wird geprüft, ob geltend<br />
gemachte Anschaffungen wirklich getätigt wurden,<br />
also beispielsweise teure Fahrzeuge oder Maschinen<br />
tatsächlich auf dem Werksgelände stehen. Die<br />
Gefahr einer Umsatzsteuer-Nachschau ist demnach<br />
insbesondere dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe<br />
Vorsteuerbeträge angemeldet werden. Außerdem bedient<br />
sich die Finanzverwaltung des Instruments der<br />
Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen<br />
zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter, oder<br />
von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.<br />
Ablauf einer Umsatzsteuer-Nachschau<br />
Sobald der Prüfer bei Ihnen vor der Tür steht und<br />
mit der Nachschau beginnen will, muss er sich ausweisen.<br />
Darauf sollten Sie grundsätzlich immer bestehen.<br />
Auf Verlangen haben Sie Aufzeichnungen,<br />
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen<br />
und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen aber<br />
immer bedenken, dass sich Ihre Mitwirkung insoweit<br />
nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen<br />
braucht. Sie sind nicht verpflichtet, Unterlagen<br />
vorzulegen, oder Auskünfte zu erteilen, die sich auf<br />
andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) oder<br />
Ihre Privatangelegenheiten beziehen. Auch muss der<br />
Prüfer Ihre Angestellten „in Ruhe lassen“ und darf von<br />
diesen gegen Ihren Willen keinerlei Auskünfte einfordern.<br />
Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in<br />
solchen Situationen keinen klaren Kopf behalten und<br />
Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen.<br />
Allein aus diesem Grund empfiehlt es sich,<br />
rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater in Verbindung<br />
zu treten, um sich nochmals aus erster Hand<br />
über die Besonderheiten dieser Prüfungsform zu informieren.<br />
Übergang zur Außenprüfung möglich<br />
Sollten die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen<br />
Feststellungen Anlass zu einer erweiterten<br />
Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige<br />
Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen.<br />
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die<br />
Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt<br />
ist, weshalb auch bei einem Übergang zu einer<br />
Außenprüfung grundsätzlich nur die Umsatzsteuer<br />
geprüft werden darf. Es handelt sich dann letztlich<br />
um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, allerdings<br />
ohne vorherige Ankündigung. Ohne konkreten Anlass<br />
kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in<br />
eine Sonderprüfung übergehen. Außerdem muss sie<br />
an Ort und Stelle auf den Übergang zur Sonderprüfung<br />
hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser<br />
Hinweis muss dann auch Angaben über den zeitlichen<br />
und sachlichen Umfang der zu prüfenden Sachverhalte<br />
haben. Die schriftliche Festlegung des Prüfungsumfangs<br />
hat mitunter weit reichende verfahrensrechtliche<br />
Konsequenzen, weshalb Sie spätestens<br />
bei Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau versuchen<br />
sollten, Ihren steuerlichen Berater zu erreichen und<br />
ihn hinzu bitten.<br />
Text: Udo Blank<br />
Fotografie: Thomas Blank<br />
Lassen Sie sich auch genauestens über den geplanten<br />
Umfang der Ermittlungen informieren, und<br />
fragen Sie konkret, was er denn zu prüfen beabsichtigt.<br />
Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von<br />
Geschäftsunterlagen gegen Ihren Willen sollten Sie<br />
keinesfalls tolerieren.<br />
Es ist aber wenig Erfolg versprechend sein, wenn<br />
Sie dem Prüfer direkt den Zutritt verweigern. Dieses<br />
Recht steht Ihnen zwar grundsätzlich zu, wird<br />
aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />
steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem<br />
Betrieb vermutet und anschließend sämtliche ihr<br />
zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten<br />
ausschöpfen wird. Nicht auszuschließen ist in<br />
diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung<br />
durch die Steuerfahndung (die dann weiter gehende<br />
Rechte hat) eingeleitet wird.<br />
Wie eingangs erwähnt, darf der Prüfer grundsätzlich<br />
nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten<br />
erscheinen. Dabei geht die Finanzverwaltung von<br />
den branchenüblichen Arbeitszeiten aus. Sollte in<br />
Ihrem Unternehmen jedoch auch außerhalb dieser<br />
Zeiten gearbeitet werden, müssen Sie auch zu diesen<br />
Zeiten mit einer Nachschau rechnen. Erscheint<br />
der Prüfer zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt,<br />
beispielsweise, wenn Sie gerade Inventur machen,<br />
Ihr EDV-System umstellen oder Sonderaktionen<br />
durchführen, sollten Sie beantragen, dass die<br />
Nachschau verschoben wird.<br />
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