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ahner + blank<br />

1 l <strong>2<strong>01</strong>6</strong><br />

Umsatzsteuernachschau<br />

Die kleine Schwester der<br />

Betriebsprüfung<br />

So sollten Sie sich verhalten<br />

Verlangen Sie von dem Prüfer, dass er Ihnen genau<br />

erläutert, in wessen Auftrag und aus welchen<br />

Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll.<br />

Die (unangekündigte) Umsatzsteuer Nachschau<br />

Den Behörden steht besonders unangenehmes Prüfinstrument<br />

zur Verfügung: Die Umsatzsteuer-Nachschau.<br />

Weil die Prüfer jederzeit unangekündigt bei<br />

Ihnen vor der Tür stehen können, sollten Sie die wesentlichen<br />

Besonderheiten dieser fiskalischen Kontrolle<br />

kennen.<br />

Keine Prüfungsankündigung erforderlich<br />

Von den bisherigen Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen<br />

sind Sie es gewohnt, rechtzeitig<br />

vor Beginn der Prüfung eine entsprechende<br />

Anordnung der Finanzverwaltung zu erhalten. Diese<br />

„Vorbereitungszeit“ haben Sie bei einer Umsatzsteuer-Nachschau<br />

nicht. Der Finanzbeamte hat nämlich<br />

vielmehr das Recht, ohne vorherige Ankündigung<br />

Grundstücke und Räume Ihres Unternehmens während<br />

der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten<br />

(§ 27b UStG). Theoretisch kann es Ihnen also jederzeit<br />

„blühen“, dass ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer<br />

bei Ihnen klingelt und einen bestimmten Sachverhalt<br />

im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen<br />

möchte. Allerdings ist dem Beamten lediglich<br />

das Betreten der geschäftlichen Räume erlaubt,<br />

durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss<br />

der Prüfer glaubhaft machen, dass er Prüfungen vornehmen,<br />

oder Feststellungen treffen will. Eine reine<br />

Besichtigungstour ohne besonderen Anlass ist ihm<br />

also nicht erlaubt. Der Prüfer ist zudem im Rahmen<br />

einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht berechtigt, gegen<br />

Ihren Willen die privaten Wohnräume zu betreten.<br />

Anlass der Umsatzsteuer-Nachschau<br />

Als einer der häufigsten Anwendungsfälle der Nachschau<br />

bezeichnet die Finanzverwaltung Existenzprüfungen<br />

bei neu gegründeten Unternehmen. Die Prüfer<br />

sollen sich vor Ort vergewissern, ob die Firma, die in<br />

der Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge<br />

geltend macht, überhaupt unter der offiziellen Firmenanschrift<br />

existiert. Auch wird geprüft, ob geltend<br />

gemachte Anschaffungen wirklich getätigt wurden,<br />

also beispielsweise teure Fahrzeuge oder Maschinen<br />

tatsächlich auf dem Werksgelände stehen. Die<br />

Gefahr einer Umsatzsteuer-Nachschau ist demnach<br />

insbesondere dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe<br />

Vorsteuerbeträge angemeldet werden. Außerdem bedient<br />

sich die Finanzverwaltung des Instruments der<br />

Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen<br />

zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter, oder<br />

von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.<br />

Ablauf einer Umsatzsteuer-Nachschau<br />

Sobald der Prüfer bei Ihnen vor der Tür steht und<br />

mit der Nachschau beginnen will, muss er sich ausweisen.<br />

Darauf sollten Sie grundsätzlich immer bestehen.<br />

Auf Verlangen haben Sie Aufzeichnungen,<br />

Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen<br />

und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen aber<br />

immer bedenken, dass sich Ihre Mitwirkung insoweit<br />

nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen<br />

braucht. Sie sind nicht verpflichtet, Unterlagen<br />

vorzulegen, oder Auskünfte zu erteilen, die sich auf<br />

andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) oder<br />

Ihre Privatangelegenheiten beziehen. Auch muss der<br />

Prüfer Ihre Angestellten „in Ruhe lassen“ und darf von<br />

diesen gegen Ihren Willen keinerlei Auskünfte einfordern.<br />

Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in<br />

solchen Situationen keinen klaren Kopf behalten und<br />

Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen.<br />

Allein aus diesem Grund empfiehlt es sich,<br />

rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater in Verbindung<br />

zu treten, um sich nochmals aus erster Hand<br />

über die Besonderheiten dieser Prüfungsform zu informieren.<br />

Übergang zur Außenprüfung möglich<br />

Sollten die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen<br />

Feststellungen Anlass zu einer erweiterten<br />

Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige<br />

Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen.<br />

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die<br />

Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt<br />

ist, weshalb auch bei einem Übergang zu einer<br />

Außenprüfung grundsätzlich nur die Umsatzsteuer<br />

geprüft werden darf. Es handelt sich dann letztlich<br />

um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, allerdings<br />

ohne vorherige Ankündigung. Ohne konkreten Anlass<br />

kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in<br />

eine Sonderprüfung übergehen. Außerdem muss sie<br />

an Ort und Stelle auf den Übergang zur Sonderprüfung<br />

hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser<br />

Hinweis muss dann auch Angaben über den zeitlichen<br />

und sachlichen Umfang der zu prüfenden Sachverhalte<br />

haben. Die schriftliche Festlegung des Prüfungsumfangs<br />

hat mitunter weit reichende verfahrensrechtliche<br />

Konsequenzen, weshalb Sie spätestens<br />

bei Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau versuchen<br />

sollten, Ihren steuerlichen Berater zu erreichen und<br />

ihn hinzu bitten.<br />

Text: Udo Blank<br />

Fotografie: Thomas Blank<br />

Lassen Sie sich auch genauestens über den geplanten<br />

Umfang der Ermittlungen informieren, und<br />

fragen Sie konkret, was er denn zu prüfen beabsichtigt.<br />

Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von<br />

Geschäftsunterlagen gegen Ihren Willen sollten Sie<br />

keinesfalls tolerieren.<br />

Es ist aber wenig Erfolg versprechend sein, wenn<br />

Sie dem Prüfer direkt den Zutritt verweigern. Dieses<br />

Recht steht Ihnen zwar grundsätzlich zu, wird<br />

aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />

steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem<br />

Betrieb vermutet und anschließend sämtliche ihr<br />

zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten<br />

ausschöpfen wird. Nicht auszuschließen ist in<br />

diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung<br />

durch die Steuerfahndung (die dann weiter gehende<br />

Rechte hat) eingeleitet wird.<br />

Wie eingangs erwähnt, darf der Prüfer grundsätzlich<br />

nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten<br />

erscheinen. Dabei geht die Finanzverwaltung von<br />

den branchenüblichen Arbeitszeiten aus. Sollte in<br />

Ihrem Unternehmen jedoch auch außerhalb dieser<br />

Zeiten gearbeitet werden, müssen Sie auch zu diesen<br />

Zeiten mit einer Nachschau rechnen. Erscheint<br />

der Prüfer zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt,<br />

beispielsweise, wenn Sie gerade Inventur machen,<br />

Ihr EDV-System umstellen oder Sonderaktionen<br />

durchführen, sollten Sie beantragen, dass die<br />

Nachschau verschoben wird.<br />

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