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Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

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4<br />

Anpassung<br />

der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />

Von Reinhard Lackner<br />

Mit 14.06.2009 trat „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz in Kraft.<br />

Die Richtlinie für den Arbeitnehmerschutz bei<br />

den <strong>ÖBB</strong> „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ (Stand September 2006)<br />

konkretisiert die bereits in Gesetzen, Verordnungen<br />

<strong>und</strong> Dienstvorschriften enthaltenen<br />

Bestimmungen zum Schutz aller Arbeitnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer, also auch jener von<br />

Fremdfirmen, die im Bereich der Österreichischen<br />

B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />

Die Erörterung von Arbeitnehmerschutzahngelegenheiten<br />

<strong>und</strong> <strong>neu</strong>er Rechtsentwicklungen<br />

im Eisenbahn- <strong>und</strong> Arbeitnehmerschutzrecht<br />

veranlasste eine Erhebung des Ist Standes<br />

mit 01.04.08. Es zeigte sich eine erforderliche<br />

Anpassung als notwendig.<br />

Die „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz wurde von<br />

den Mitgliedern der <strong>ÖBB</strong> in der Konzern-Koordinationsplattform<br />

Arbeitnehmerschutz<br />

(KKA) am 10.04.2009 beschlossen.<br />

Die Beschlussfassung in der Betrieblichen<br />

Normenplattform (BNP) der Infrastruktur Betrieb<br />

AG als Koordinationsgremium in Richtung<br />

Betriebsabwicklung <strong>und</strong> Normenentwicklung<br />

war am 11.03.2009.<br />

Die Veröffentlichung <strong>und</strong> Einführung erfolgte<br />

durch die Konzernunternehmen der <strong>ÖBB</strong> am<br />

15.05.2009.<br />

Mit 14.06.2009 trat die Richtlinie für den Arbeitnehmerschutz<br />

bei den <strong>ÖBB</strong> „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />

(Stand September 2006) außer Kraft <strong>und</strong> die<br />

„<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz in Kraft.<br />

Vorbemerkung<br />

Nach dem Arbeitnehmerschutzrecht sind den<br />

Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Anweisungen zur Verfügung<br />

zu stellen<br />

Diese haben vor allem verhaltens <strong>und</strong> handlungsbezogene<br />

Anweisungen zu beinhalten,<br />

die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich<br />

der betroffenen Arbeitnehmer abstellen.<br />

Warum denn eine <strong>neu</strong>e<br />

„<strong>ÖBB</strong>“ <strong>40</strong>?<br />

l Präzisierung des Adressatenkreises:<br />

- Zielgruppe, ist Arbeitnehmer im Gefahrenraum<br />

des Gleises<br />

- Nicht Zielgruppe, ist Spezialist im<br />

Sinne der technischen Vorschriften<br />

l Die Implementierung folgender Bestimmungen<br />

ist erforderlich:<br />

- § 26a Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />

(Tunnel)<br />

- § 26b Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />

(Dritte)<br />

- Gr<strong>und</strong>sätze Bauarbeiten<br />

- 8. Abschnitt Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung(Fachkenntnisse)<br />

l Die Anpassung folgender Bestimmungen<br />

ist sinnvoll:<br />

- Standplatz Verschieber<br />

- Bewachung Eisenbahnkreuzung (Ausrüstung,<br />

Vorgang)<br />

- Arbeiten am Signal (Ausnahmebestimmungen)<br />

l Eine Überprüfung hinsichtlich möglicher<br />

Streichungen vornehmen:<br />

- („50 Seiten-Klausel“)<br />

Bei Arbeiten im Gefahrenraum des Gleises<br />

<strong>und</strong> neben Gleisen ereignen sich noch häufig<br />

Arbeitsunfälle. Bei der Arbeitsunfallursachenforschung<br />

zeigt sich, dass diese Arbeitsunfälle<br />

vermeidbar gewesen wären, wenn die Verunfallten<br />

Arbeitnehmer oder ihre Mitarbeiter sich<br />

vorsichtiger <strong>und</strong> aufmerksamer verhalten hätten.<br />

Außerdem verkennen Arbeitnehmer mit<br />

der Zeit die Größe der Gefahr bei Arbeiten im<br />

Gefahrenraum der Gleise oder wenden die<br />

elementaren Schutzmaßnahmen falsch an.<br />

Die Arbeitsunfälle sind vermeidbar, wenn die<br />

gesamten beteiligten Personen den auf den<br />

Baustellen, Arbeitsstellen anzuwendenden<br />

Schutzmassnahmen vermehrte Aufmerksamkeit<br />

schenken <strong>und</strong> die geltenden reglementarischen<br />

Vorschriften genau befolgen.<br />

Die entsprechenden Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />

sind gegenüber allen anderen Tätigkeiten<br />

vorrangig auszuführen. Eine Erhöhung<br />

der Arbeitsleistung darf nicht auf Kosten der<br />

Sicherheit erreicht werden.<br />

Struktur<br />

Unfallverhütungsvorschrift<br />

Für die Erstellung der einzelnen Arbeitnehmerschutzregelungen<br />

ist in Österreich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Arbeit zuständig. Ergänzend dazu<br />

kann (muss) der B<strong>und</strong>esminister für Verkehr<br />

für bestimmte Verkehrsträger ergänzende<br />

Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

(ASchG) erlassen,<br />

wenn dies auf Gr<strong>und</strong> besonderer Gefahren<br />

bei diesem Verkehrsträger erforderlich ist.<br />

Der B<strong>und</strong>esminister für Verkehr hat die erforderlichen<br />

ergänzenden Schutzmaßnahmen für<br />

den Schutz der Arbeitnehmer im Gefahrenraum<br />

der Gleise in der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />

(EisbAV), BGBl. II<br />

Nr. 384/1999, zusammenfassend geregelt.<br />

In der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz werden die<br />

verhaltens- <strong>und</strong> handlungsbezogenen Anweisungen,<br />

zu den Rechtsvorschriften in Österreich<br />

geschaffen unter denen Arbeitnehmer im<br />

Gefahrenraum des Gleises bei den Österreichischen<br />

B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />

Es besteht kein Widerspruch zu Rechtsvorschriften<br />

der Europäischen Union. Es ist eine<br />

leicht verständliche Lesbarkeit für den Verwender<br />

gegeben. Durch die Regelung mit klaren<br />

Vorgaben die sich positiv auf die Anwendung<br />

des Arbeitnehmerschutzes auswirken

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