Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4<br />
Anpassung<br />
der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />
Von Reinhard Lackner<br />
Mit 14.06.2009 trat „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz in Kraft.<br />
Die Richtlinie für den Arbeitnehmerschutz bei<br />
den <strong>ÖBB</strong> „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ (Stand September 2006)<br />
konkretisiert die bereits in Gesetzen, Verordnungen<br />
<strong>und</strong> Dienstvorschriften enthaltenen<br />
Bestimmungen zum Schutz aller Arbeitnehmerinnen<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer, also auch jener von<br />
Fremdfirmen, die im Bereich der Österreichischen<br />
B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />
Die Erörterung von Arbeitnehmerschutzahngelegenheiten<br />
<strong>und</strong> <strong>neu</strong>er Rechtsentwicklungen<br />
im Eisenbahn- <strong>und</strong> Arbeitnehmerschutzrecht<br />
veranlasste eine Erhebung des Ist Standes<br />
mit 01.04.08. Es zeigte sich eine erforderliche<br />
Anpassung als notwendig.<br />
Die „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz wurde von<br />
den Mitgliedern der <strong>ÖBB</strong> in der Konzern-Koordinationsplattform<br />
Arbeitnehmerschutz<br />
(KKA) am 10.04.2009 beschlossen.<br />
Die Beschlussfassung in der Betrieblichen<br />
Normenplattform (BNP) der Infrastruktur Betrieb<br />
AG als Koordinationsgremium in Richtung<br />
Betriebsabwicklung <strong>und</strong> Normenentwicklung<br />
war am 11.03.2009.<br />
Die Veröffentlichung <strong>und</strong> Einführung erfolgte<br />
durch die Konzernunternehmen der <strong>ÖBB</strong> am<br />
15.05.2009.<br />
Mit 14.06.2009 trat die Richtlinie für den Arbeitnehmerschutz<br />
bei den <strong>ÖBB</strong> „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />
(Stand September 2006) außer Kraft <strong>und</strong> die<br />
„<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz in Kraft.<br />
Vorbemerkung<br />
Nach dem Arbeitnehmerschutzrecht sind den<br />
Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen<br />
<strong>und</strong> sonstige Anweisungen zur Verfügung<br />
zu stellen<br />
Diese haben vor allem verhaltens <strong>und</strong> handlungsbezogene<br />
Anweisungen zu beinhalten,<br />
die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich<br />
der betroffenen Arbeitnehmer abstellen.<br />
Warum denn eine <strong>neu</strong>e<br />
„<strong>ÖBB</strong>“ <strong>40</strong>?<br />
l Präzisierung des Adressatenkreises:<br />
- Zielgruppe, ist Arbeitnehmer im Gefahrenraum<br />
des Gleises<br />
- Nicht Zielgruppe, ist Spezialist im<br />
Sinne der technischen Vorschriften<br />
l Die Implementierung folgender Bestimmungen<br />
ist erforderlich:<br />
- § 26a Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />
(Tunnel)<br />
- § 26b Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />
(Dritte)<br />
- Gr<strong>und</strong>sätze Bauarbeiten<br />
- 8. Abschnitt Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung(Fachkenntnisse)<br />
l Die Anpassung folgender Bestimmungen<br />
ist sinnvoll:<br />
- Standplatz Verschieber<br />
- Bewachung Eisenbahnkreuzung (Ausrüstung,<br />
Vorgang)<br />
- Arbeiten am Signal (Ausnahmebestimmungen)<br />
l Eine Überprüfung hinsichtlich möglicher<br />
Streichungen vornehmen:<br />
- („50 Seiten-Klausel“)<br />
Bei Arbeiten im Gefahrenraum des Gleises<br />
<strong>und</strong> neben Gleisen ereignen sich noch häufig<br />
Arbeitsunfälle. Bei der Arbeitsunfallursachenforschung<br />
zeigt sich, dass diese Arbeitsunfälle<br />
vermeidbar gewesen wären, wenn die Verunfallten<br />
Arbeitnehmer oder ihre Mitarbeiter sich<br />
vorsichtiger <strong>und</strong> aufmerksamer verhalten hätten.<br />
Außerdem verkennen Arbeitnehmer mit<br />
der Zeit die Größe der Gefahr bei Arbeiten im<br />
Gefahrenraum der Gleise oder wenden die<br />
elementaren Schutzmaßnahmen falsch an.<br />
Die Arbeitsunfälle sind vermeidbar, wenn die<br />
gesamten beteiligten Personen den auf den<br />
Baustellen, Arbeitsstellen anzuwendenden<br />
Schutzmassnahmen vermehrte Aufmerksamkeit<br />
schenken <strong>und</strong> die geltenden reglementarischen<br />
Vorschriften genau befolgen.<br />
Die entsprechenden Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />
sind gegenüber allen anderen Tätigkeiten<br />
vorrangig auszuführen. Eine Erhöhung<br />
der Arbeitsleistung darf nicht auf Kosten der<br />
Sicherheit erreicht werden.<br />
Struktur<br />
Unfallverhütungsvorschrift<br />
Für die Erstellung der einzelnen Arbeitnehmerschutzregelungen<br />
ist in Österreich<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich der B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft<br />
<strong>und</strong> Arbeit zuständig. Ergänzend dazu<br />
kann (muss) der B<strong>und</strong>esminister für Verkehr<br />
für bestimmte Verkehrsträger ergänzende<br />
Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />
(ASchG) erlassen,<br />
wenn dies auf Gr<strong>und</strong> besonderer Gefahren<br />
bei diesem Verkehrsträger erforderlich ist.<br />
Der B<strong>und</strong>esminister für Verkehr hat die erforderlichen<br />
ergänzenden Schutzmaßnahmen für<br />
den Schutz der Arbeitnehmer im Gefahrenraum<br />
der Gleise in der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />
(EisbAV), BGBl. II<br />
Nr. 384/1999, zusammenfassend geregelt.<br />
In der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz werden die<br />
verhaltens- <strong>und</strong> handlungsbezogenen Anweisungen,<br />
zu den Rechtsvorschriften in Österreich<br />
geschaffen unter denen Arbeitnehmer im<br />
Gefahrenraum des Gleises bei den Österreichischen<br />
B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />
Es besteht kein Widerspruch zu Rechtsvorschriften<br />
der Europäischen Union. Es ist eine<br />
leicht verständliche Lesbarkeit für den Verwender<br />
gegeben. Durch die Regelung mit klaren<br />
Vorgaben die sich positiv auf die Anwendung<br />
des Arbeitnehmerschutzes auswirken