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Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

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4. Abschnitt<br />

VERHALTEN BEI ARBEITEN IM<br />

BEREICH ELEKTR<strong>IS</strong>CHER AN-<br />

LAGEN<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Alle elektrischen Anlagen sind als<br />

unter Spannung stehend zu betrachten,<br />

solange sie nicht vom hiezu befugten Arbeitnehmer<br />

(gemäß <strong>ÖBB</strong> DV EL 52), ausdrücklich<br />

als ausgeschaltet <strong>und</strong> geerdet gemeldet<br />

worden sind.<br />

Es ist verboten, sich den unter Spannung stehenden<br />

Oberleitungsanlagen zu nähern. Im<br />

Besonderen bei Arbeiten auf Bahnwagen <strong>und</strong><br />

mit langen metallenen Gegenständen, wie<br />

Leitern, Messlatten <strong>und</strong> anderen Gerätschaften.<br />

Jede Annäherung <strong>und</strong> Berührung der Drähte,<br />

deren Isolatoren <strong>und</strong> Befestigungsteile ist lebensgefährlich.<br />

Dies gilt auch, wenn diese<br />

Oberleitungsteile nach einer Störung oder einem<br />

Unfall den Boden berühren.<br />

Die vom Arbeitnehmer zu beachtenden Sicherheitsabstände<br />

bei Arbeiten außerhalb des<br />

Gefahrenbereiches von elektrischen Anlagen<br />

sind vorgeschrieben.<br />

Die besondere einzuhaltende Maßnahme, wie<br />

das Erden (Kurzschließen) darf nur durch<br />

fachk<strong>und</strong>ige <strong>und</strong> dafür berechtigte Personen<br />

(z.B. Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene<br />

Person) ausgeführt werden.<br />

5. Abschnitt<br />

VERHALTEN BEI WARTUNGS-<br />

UND REPARATURARBEITEN AN<br />

SCHIENENFAHRZEUGEN<br />

Während der Arbeiten an Schienenfahrzeugen<br />

müssen diese gr<strong>und</strong>sätzlich stillstehen <strong>und</strong><br />

gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert<br />

Kontakt<br />

sein. In Ausnahmefällen dürfen Wartungs- <strong>und</strong><br />

Reparaturarbeiten an bewegten Fahrzeugen<br />

nach dafür vorher festgelegten Maßnahmen<br />

durchgeführt werden.<br />

So ist vor Arbeitsbeginn die Verständigung bei<br />

Arbeiten an Schienenfahrzeugen, die in Zügen<br />

eingereiht sind notwendig <strong>und</strong> die Zustimmung<br />

des Fahrdienstleiters, des Zugführers<br />

<strong>und</strong> des Triebfahrzeugführers erforderlich. Für<br />

Arbeiten an hoch gelegenen Fahrzeugteilen<br />

sind standsichere Arbeitsbühnen zu verwenden.<br />

Fahrbare Arbeitsbühnen sind gegen unbeabsichtigtes<br />

Bewegen zu sichern.<br />

Bei vorhanden sein von Arbeitsgruben <strong>und</strong> Arbeiten<br />

in Arbeitsgruben an Schienenfahrzeugen<br />

kommt dem Schutz der Arbeitnehmer<br />

eine zusätzliche Aufmerksamkeit hinsichtlich<br />

zu setzender Maßnahmen hinzu, um von einem<br />

sicheren Arbeitsplatz zu sprechen.<br />

6. Abschnitt<br />

KOORDINATION<br />

Im Interesse der Sicherheit <strong>und</strong> mit Rücksicht<br />

auf eine übersichtliche <strong>und</strong> effiziente Arbeitsstättenorganisation,<br />

können mehrere Dienste<br />

<strong>und</strong> Arbeitgeber Arbeitnehmer auf derselben<br />

Arbeitsstätte beschäftigen. Alle Dienste <strong>und</strong><br />

Arbeitgeber sorgen selbst für die Sicherheit<br />

des in Ihrem Auftrag arbeitenden Personals.<br />

Diese Arbeiten <strong>und</strong> deren Schutzmaßnahmen<br />

müssen jedoch zusätzlich mit allen Diensten<br />

<strong>und</strong> Arbeitgebern derselben Arbeitsstätte koordiniert<br />

werden.<br />

Die Koordination, die Federführung der Koordination<br />

<strong>und</strong> die Sicherungsmaßnahmen sind<br />

im Voraus festzulegen.<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein<br />

Dienst, ein Arbeitgeber die Sicherheitsmaßnahmen<br />

auch für die auf derselben Arbeitsstelle<br />

beschäftigten anderen Dienstes, Arbeitgebers<br />

übernehmen. Jeder Dienst-, Arbeitgeber,<br />

der eine Änderung plant die eine <strong>neu</strong>erliche<br />

Koordination erfordert, hat diesen Umstand<br />

vor Durchführung der Änderung der Federführung<br />

der Koordination zu melden.<br />

Zusammenfassung<br />

Die allgemeinen Rechtsvorschriften über die<br />

Schutzmassnahmen für Arbeitnehmer sind<br />

überall anzuwenden. Eine Vorschrift, die für<br />

alle vorkommenden Fälle die Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />

in allen Einzelheiten enthalten<br />

könnte, wäre jedoch zu umfangreich<br />

<strong>und</strong> unübersichtlich.<br />

In der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz werden die<br />

verhaltens- <strong>und</strong> handlungsbezogenen Anweisungen,<br />

zu den Rechtsvorschriften in Österreich<br />

geschaffen unter denen Arbeitnehmer im<br />

Gefahrenraum des Gleises bei den Österreichischen<br />

B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />

Der Schutz des Arbeitnehmers auf den Baustellen,<br />

Arbeitsstellen ist das Hauptziel<br />

der„<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz.<br />

Alle hier vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen<br />

sind bei Arbeiten in <strong>und</strong> neben Gleisen<br />

von allen Diensten <strong>und</strong> Arbeitgebern die Arbeitnehmer<br />

beschäftigen sowie von Dritten zu<br />

befolgen.<br />

Es ist weiters die Pflicht jedes Arbeitnehmers,<br />

unbeachtet um seine Stellung, alles zu tun,<br />

um sich selbst <strong>und</strong> andere vor Unfällen zu<br />

schützen.<br />

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Wenden Sie sich an den Unfallverhütungsdienst der <strong>VAEB</strong>:<br />

Telefon: 050 2350-36234 BASA: (880) 2350-36234<br />

Fax: 050 2350-76202 BASA-Fax: (880) 2350-76202<br />

eMail: unfallverhuetung@vaeb.at<br />

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