Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
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4. Abschnitt<br />
VERHALTEN BEI ARBEITEN IM<br />
BEREICH ELEKTR<strong>IS</strong>CHER AN-<br />
LAGEN<br />
Gr<strong>und</strong>satz: Alle elektrischen Anlagen sind als<br />
unter Spannung stehend zu betrachten,<br />
solange sie nicht vom hiezu befugten Arbeitnehmer<br />
(gemäß <strong>ÖBB</strong> DV EL 52), ausdrücklich<br />
als ausgeschaltet <strong>und</strong> geerdet gemeldet<br />
worden sind.<br />
Es ist verboten, sich den unter Spannung stehenden<br />
Oberleitungsanlagen zu nähern. Im<br />
Besonderen bei Arbeiten auf Bahnwagen <strong>und</strong><br />
mit langen metallenen Gegenständen, wie<br />
Leitern, Messlatten <strong>und</strong> anderen Gerätschaften.<br />
Jede Annäherung <strong>und</strong> Berührung der Drähte,<br />
deren Isolatoren <strong>und</strong> Befestigungsteile ist lebensgefährlich.<br />
Dies gilt auch, wenn diese<br />
Oberleitungsteile nach einer Störung oder einem<br />
Unfall den Boden berühren.<br />
Die vom Arbeitnehmer zu beachtenden Sicherheitsabstände<br />
bei Arbeiten außerhalb des<br />
Gefahrenbereiches von elektrischen Anlagen<br />
sind vorgeschrieben.<br />
Die besondere einzuhaltende Maßnahme, wie<br />
das Erden (Kurzschließen) darf nur durch<br />
fachk<strong>und</strong>ige <strong>und</strong> dafür berechtigte Personen<br />
(z.B. Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene<br />
Person) ausgeführt werden.<br />
5. Abschnitt<br />
VERHALTEN BEI WARTUNGS-<br />
UND REPARATURARBEITEN AN<br />
SCHIENENFAHRZEUGEN<br />
Während der Arbeiten an Schienenfahrzeugen<br />
müssen diese gr<strong>und</strong>sätzlich stillstehen <strong>und</strong><br />
gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert<br />
Kontakt<br />
sein. In Ausnahmefällen dürfen Wartungs- <strong>und</strong><br />
Reparaturarbeiten an bewegten Fahrzeugen<br />
nach dafür vorher festgelegten Maßnahmen<br />
durchgeführt werden.<br />
So ist vor Arbeitsbeginn die Verständigung bei<br />
Arbeiten an Schienenfahrzeugen, die in Zügen<br />
eingereiht sind notwendig <strong>und</strong> die Zustimmung<br />
des Fahrdienstleiters, des Zugführers<br />
<strong>und</strong> des Triebfahrzeugführers erforderlich. Für<br />
Arbeiten an hoch gelegenen Fahrzeugteilen<br />
sind standsichere Arbeitsbühnen zu verwenden.<br />
Fahrbare Arbeitsbühnen sind gegen unbeabsichtigtes<br />
Bewegen zu sichern.<br />
Bei vorhanden sein von Arbeitsgruben <strong>und</strong> Arbeiten<br />
in Arbeitsgruben an Schienenfahrzeugen<br />
kommt dem Schutz der Arbeitnehmer<br />
eine zusätzliche Aufmerksamkeit hinsichtlich<br />
zu setzender Maßnahmen hinzu, um von einem<br />
sicheren Arbeitsplatz zu sprechen.<br />
6. Abschnitt<br />
KOORDINATION<br />
Im Interesse der Sicherheit <strong>und</strong> mit Rücksicht<br />
auf eine übersichtliche <strong>und</strong> effiziente Arbeitsstättenorganisation,<br />
können mehrere Dienste<br />
<strong>und</strong> Arbeitgeber Arbeitnehmer auf derselben<br />
Arbeitsstätte beschäftigen. Alle Dienste <strong>und</strong><br />
Arbeitgeber sorgen selbst für die Sicherheit<br />
des in Ihrem Auftrag arbeitenden Personals.<br />
Diese Arbeiten <strong>und</strong> deren Schutzmaßnahmen<br />
müssen jedoch zusätzlich mit allen Diensten<br />
<strong>und</strong> Arbeitgebern derselben Arbeitsstätte koordiniert<br />
werden.<br />
Die Koordination, die Federführung der Koordination<br />
<strong>und</strong> die Sicherungsmaßnahmen sind<br />
im Voraus festzulegen.<br />
Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein<br />
Dienst, ein Arbeitgeber die Sicherheitsmaßnahmen<br />
auch für die auf derselben Arbeitsstelle<br />
beschäftigten anderen Dienstes, Arbeitgebers<br />
übernehmen. Jeder Dienst-, Arbeitgeber,<br />
der eine Änderung plant die eine <strong>neu</strong>erliche<br />
Koordination erfordert, hat diesen Umstand<br />
vor Durchführung der Änderung der Federführung<br />
der Koordination zu melden.<br />
Zusammenfassung<br />
Die allgemeinen Rechtsvorschriften über die<br />
Schutzmassnahmen für Arbeitnehmer sind<br />
überall anzuwenden. Eine Vorschrift, die für<br />
alle vorkommenden Fälle die Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />
in allen Einzelheiten enthalten<br />
könnte, wäre jedoch zu umfangreich<br />
<strong>und</strong> unübersichtlich.<br />
In der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz werden die<br />
verhaltens- <strong>und</strong> handlungsbezogenen Anweisungen,<br />
zu den Rechtsvorschriften in Österreich<br />
geschaffen unter denen Arbeitnehmer im<br />
Gefahrenraum des Gleises bei den Österreichischen<br />
B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten verrichten.<br />
Der Schutz des Arbeitnehmers auf den Baustellen,<br />
Arbeitsstellen ist das Hauptziel<br />
der„<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz.<br />
Alle hier vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen<br />
sind bei Arbeiten in <strong>und</strong> neben Gleisen<br />
von allen Diensten <strong>und</strong> Arbeitgebern die Arbeitnehmer<br />
beschäftigen sowie von Dritten zu<br />
befolgen.<br />
Es ist weiters die Pflicht jedes Arbeitnehmers,<br />
unbeachtet um seine Stellung, alles zu tun,<br />
um sich selbst <strong>und</strong> andere vor Unfällen zu<br />
schützen.<br />
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Telefon: 050 2350-36234 BASA: (880) 2350-36234<br />
Fax: 050 2350-76202 BASA-Fax: (880) 2350-76202<br />
eMail: unfallverhuetung@vaeb.at<br />
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