Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
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<strong>und</strong> unnötige Fragestellungen vermeidet wird<br />
eine Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
der Arbeitnehmer erreicht.<br />
Betriebsführung / Betriebsvorschriften<br />
Der Infrastrukturbetreiber (<strong>ÖBB</strong> Infrastruktur<br />
Betrieb AG) erstellt die für die Betriebsführung<br />
notwendigen Vorschriften im Rahmen der betrieblichen<br />
Normenplattform, die im Normalbetrieb<br />
wie auch bei Störungen eine zuverlässige<br />
Abwicklung des Eisenbahnbetriebes sicherstellen.<br />
Notwendige zusätzliche betriebliche Maßnahmen,<br />
Abweichungen, Ergänzungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />
zu diesen Vorschriften betreffende<br />
Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer sind<br />
in der betrieblichen Normenplattform berichtspflichtig<br />
beziehungsweise durch vorlegen eines<br />
Antrages beschließen zu lassen, um sowohl<br />
im Normalbetrieb, wie auch bei Störungen<br />
eine zuverlässige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes<br />
<strong>und</strong> den notwendigen Schutz<br />
für Arbeitnehmer sicherzustellen.<br />
Die Vorschriftenteile bilden zusammen eine<br />
Einheit. Auf Gr<strong>und</strong> der jeweiligen betrieblichen<br />
Situation sind die entsprechenden Bestimmungen<br />
anzuwenden.<br />
Geltungsbereich „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ –<br />
Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz<br />
Die auf Baustellen, Arbeitsstellen im Gefahrenraum<br />
der Gleise oder neben Gleisen zu<br />
treffenden Maßnahmen sollen:<br />
l den Schutz des Arbeitnehmers <strong>und</strong><br />
l die Sicherheit des Schienenverkehrs gewährleisten.<br />
Der Schutz des Arbeitnehmers auf den Baustellen,<br />
Arbeitsstellen ist das Hauptziel der<br />
vorliegenden „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz. Alle hier<br />
vorgeschriebenen Maßnahmen sind bei Arbeiten<br />
im Gefahrenraum der Gleise oder neben<br />
Gleisen von allen Diensten <strong>und</strong> ihrem gesamten<br />
Personal sowie auch von den Arbeitnehmern<br />
jener von Fremdfirmen, die im Bereich<br />
der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten<br />
verrichten<br />
zu befolgen.<br />
Das Einhalten<br />
der Schutzmaßnahmen<br />
ist<br />
durch alle Arbeitgeber<br />
die<br />
Arbeitnehmer<br />
beschäftigen<br />
notwendig. Der<br />
Infrastrukturbetreiber<br />
(<strong>ÖBB</strong><br />
Infrastruktur<br />
Betrieb AG)<br />
überwacht im<br />
Rahmen der<br />
Systemverantwortung<br />
das<br />
Einhalten der Unfallverhütungsmaßnahmen.<br />
Alle Personenbezeichnungen in der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />
– Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz<br />
sind in der männlichen Form gehalten<br />
<strong>und</strong> gelten für die die Funktion ausübende<br />
Person, ungeachtet ihres Geschlechts.<br />
Die Abschnitte der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ –<br />
Schriftliche Betriebsanweisung<br />
Arbeitnehmerschutz<br />
1. Abschnitt<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
FÜR DEN GEFAHRENRAUM DER<br />
GLE<strong>IS</strong>E<br />
Im Gefahrenraum der Gleise dürfen sich nur<br />
jene Arbeitnehmer aufhalten, die hier eine Aufgabe<br />
zu erfüllen haben. Aufhalten dürfen sich<br />
hier beispielsweise die Verschieber, die Trieb-<br />
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