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Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

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<strong>und</strong> unnötige Fragestellungen vermeidet wird<br />

eine Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

der Arbeitnehmer erreicht.<br />

Betriebsführung / Betriebsvorschriften<br />

Der Infrastrukturbetreiber (<strong>ÖBB</strong> Infrastruktur<br />

Betrieb AG) erstellt die für die Betriebsführung<br />

notwendigen Vorschriften im Rahmen der betrieblichen<br />

Normenplattform, die im Normalbetrieb<br />

wie auch bei Störungen eine zuverlässige<br />

Abwicklung des Eisenbahnbetriebes sicherstellen.<br />

Notwendige zusätzliche betriebliche Maßnahmen,<br />

Abweichungen, Ergänzungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

zu diesen Vorschriften betreffende<br />

Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer sind<br />

in der betrieblichen Normenplattform berichtspflichtig<br />

beziehungsweise durch vorlegen eines<br />

Antrages beschließen zu lassen, um sowohl<br />

im Normalbetrieb, wie auch bei Störungen<br />

eine zuverlässige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes<br />

<strong>und</strong> den notwendigen Schutz<br />

für Arbeitnehmer sicherzustellen.<br />

Die Vorschriftenteile bilden zusammen eine<br />

Einheit. Auf Gr<strong>und</strong> der jeweiligen betrieblichen<br />

Situation sind die entsprechenden Bestimmungen<br />

anzuwenden.<br />

Geltungsbereich „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ –<br />

Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz<br />

Die auf Baustellen, Arbeitsstellen im Gefahrenraum<br />

der Gleise oder neben Gleisen zu<br />

treffenden Maßnahmen sollen:<br />

l den Schutz des Arbeitnehmers <strong>und</strong><br />

l die Sicherheit des Schienenverkehrs gewährleisten.<br />

Der Schutz des Arbeitnehmers auf den Baustellen,<br />

Arbeitsstellen ist das Hauptziel der<br />

vorliegenden „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ – Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz. Alle hier<br />

vorgeschriebenen Maßnahmen sind bei Arbeiten<br />

im Gefahrenraum der Gleise oder neben<br />

Gleisen von allen Diensten <strong>und</strong> ihrem gesamten<br />

Personal sowie auch von den Arbeitnehmern<br />

jener von Fremdfirmen, die im Bereich<br />

der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen Tätigkeiten<br />

verrichten<br />

zu befolgen.<br />

Das Einhalten<br />

der Schutzmaßnahmen<br />

ist<br />

durch alle Arbeitgeber<br />

die<br />

Arbeitnehmer<br />

beschäftigen<br />

notwendig. Der<br />

Infrastrukturbetreiber<br />

(<strong>ÖBB</strong><br />

Infrastruktur<br />

Betrieb AG)<br />

überwacht im<br />

Rahmen der<br />

Systemverantwortung<br />

das<br />

Einhalten der Unfallverhütungsmaßnahmen.<br />

Alle Personenbezeichnungen in der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“<br />

– Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz<br />

sind in der männlichen Form gehalten<br />

<strong>und</strong> gelten für die die Funktion ausübende<br />

Person, ungeachtet ihres Geschlechts.<br />

Die Abschnitte der „<strong>ÖBB</strong> <strong>40</strong>“ –<br />

Schriftliche Betriebsanweisung<br />

Arbeitnehmerschutz<br />

1. Abschnitt<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

FÜR DEN GEFAHRENRAUM DER<br />

GLE<strong>IS</strong>E<br />

Im Gefahrenraum der Gleise dürfen sich nur<br />

jene Arbeitnehmer aufhalten, die hier eine Aufgabe<br />

zu erfüllen haben. Aufhalten dürfen sich<br />

hier beispielsweise die Verschieber, die Trieb-<br />

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