08.12.2012 Aufrufe

Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6<br />

fahrzeugführer, – bei entsprechender Sicherung<br />

gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb<br />

– die Arbeitnehmer der Bau- <strong>und</strong> Bahninstandhaltung.<br />

Wegen der Abrutsch- <strong>und</strong> Einklemmgefahr<br />

ist es verboten auf den Schienenkopf,<br />

Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen,<br />

Drahtzüge, Gleisbremsen zu steigen.<br />

Für jeden Arbeitnehmer ist die erforderliche<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Eignung notwendig, die Unterweisung<br />

hinsichtlich verhaltens- <strong>und</strong> handlungssichere<br />

Anwendung der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />

durchzuführen <strong>und</strong> vom<br />

Arbeitnehmer die erforderliche persönliche<br />

Schutzausrüstung auf Gr<strong>und</strong> der Festlegung<br />

in den Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokumenten<br />

zu tragen.<br />

2. Abschnitt<br />

VERHALTEN BEI ARBEITEN IM<br />

GEFAHRENRAUM DER GLE<strong>IS</strong>E<br />

In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen<br />

entlang des Gleises, beispielsweise<br />

Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder<br />

damit zusammenhängende Tätigkeiten, wie<br />

Hemmschuhlegen oder Weichenstellen,<br />

durchgeführt werden, muss ein Bedienungsraum<br />

vorhanden sein. Das ist der Arbeitsplatz<br />

neben den Gleisen für den Verschieber. Der<br />

Aufenthalt im Bedienungsraum zwischen Einbauten<br />

<strong>und</strong> bewegten Fahrzeugen ist verboten.<br />

Das Auf- <strong>und</strong> Absteigen von/auf bewegte(n)<br />

Fahrzeugen ist im Bereich von Einbauten verboten.<br />

Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes<br />

sind durch Warnmarkierung<br />

nach dem Erfordernis der Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet.<br />

Zu Spannungsführenden Teilen der Ober- <strong>und</strong><br />

Speiseleitungen ist der Schutzabstand von<br />

mindestens 1,5 m einzuhalten. Dies gilt auch<br />

für die mitgeführten Arbeitsgeräte bei allen Arbeiten.<br />

Die Warnung durch Hinweisschilder vor den<br />

Gefahren des elektrischen Stroms muss von<br />

allen Arbeitnehmern beachtet werden.<br />

3. Abschnitt<br />

VERHALTEN BEI BAUARBEITEN<br />

1. Teil – Allgemeine Bestimmungen für das<br />

Verhalten bei Bauarbeiten<br />

Die Sicherungsmaßnahmen bilden einen wesentlichen<br />

Bestandteil der Organisation jeder<br />

Baustelle / Arbeitsstelle. Diese Sicherungsmaßnahmen<br />

müssen so zuverlässig sein,<br />

dass die eingesetzten Arbeitnehmer ihre eigenen<br />

Arbeiten ausführen können.<br />

Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer<br />

geeigneten Aufsichtsperson ausgeführt wer-<br />

den. Eingesetzte Sicherungsposten<br />

<strong>und</strong> Sicherungsaufsichten<br />

sind Träger besonderer Funktionen<br />

<strong>und</strong> müssen ihren Aufgaben<br />

entsprechende Fachkenntnisse<br />

nachweisen. Zusätzliche<br />

Betriebliche Maßnahmen<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu planen <strong>und</strong> mit dem Betrieb<br />

frühzeitig abzusprechen.<br />

Der Raum, in dem Arbeitnehmer<br />

durch bewegte<br />

Schienenfahrzeuge gefährdet<br />

werden können,<br />

wird als Gefahrenraum<br />

bezeichnet. Seine Abmessungen<br />

werden<br />

geschwindigkeitsabhängig<br />

beschrieben.<br />

Wenn das Schutzziel<br />

keine Fahrten<br />

von Schienenfahrzeugen<br />

nicht umgesetzt<br />

werden kann <strong>und</strong> automatische Warnsysteme<br />

eingesetzt werden oder mittels Sicherungsposten<br />

gesichert werden muss, ist die Ermittlung<br />

der Annäherungsstrecke erforderlich. Der Arbeitgeber<br />

bei der Planung der Sicherungsmaßnahme<br />

<strong>und</strong> der örtlich Aufsichtsführende<br />

tragen bei der Berechnung der Annäherungsstrecke<br />

eine große Verantwortung. Die Länge<br />

der Annäherungsstrecke mit den Angaben von<br />

häufig festgelegten Gesamträumzeiten <strong>und</strong><br />

der örtlich zulässigen Geschwindigkeit ist in<br />

Tabellenform berechnet.<br />

Das Warnsignal Signal - GEFAHRENRAUM<br />

RÄUMEN wird mit dem Mehrklangsignalhorn,<br />

Typhon (Starktonhupe) oder einem besonders<br />

hierfür vorgesehenen Signalhorn gegeben.<br />

Die alleinige Abgabe von Warnsignalen mit<br />

dem Makrofon eines Triebfahrzeuges bzw. einer<br />

fahrbaren Gleisbaumaschine ist nicht<br />

zulässig.<br />

Signal - GEFAHRENRAUM RÄUMEN<br />

== ==<br />

Zwei kurze Töne - wenn möglich einer in hoher,<br />

einer in tiefer Tonlage - mehrmals nach<br />

einander gegeben.<br />

2. Teil – Bauarbeiten außerhalb des Tunnel<br />

Die im Einzelfall zur Anwendung kommende<br />

Sicherungsmaßnahme auf der Baustelle, Arbeitsstelle<br />

ist vom Arbeitgeber im Rahmen der<br />

Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der Gefahren<br />

(Evaluierung) <strong>und</strong> Festlegung der Maßnahmen<br />

zur Gefahrenverhütung zu bestimmen.<br />

Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich die ranghöchste Sicherungsmaßnahme<br />

festzulegen – nur wenn<br />

diese nicht möglich ist, darf die nächste Sicherungsmaßnahme<br />

festgelegt werden usw.:<br />

Im Einzelfall sind<br />

folgende 3 Gruppen von Sicherungsmaßnahmen<br />

festgelegt:<br />

• Keine Fahrten von Schienenfahrzeugen<br />

• Warnung durch technische Einrichtungen<br />

• Warnung durch organisatorische Maßnahmen<br />

3. Teil – Bauarbeiten im Tunnel<br />

Die im Einzelfall zur Anwendung kommenden<br />

Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten im<br />

Tunnel sind ergänzend festgelegt, da im Gegensatz<br />

zu Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der gesamte Tunnelquerschnitt<br />

als Gefahrenraum gilt.<br />

Auch hier ist gr<strong>und</strong>sätzlich die ranghöchste Sicherungsmaßnahme<br />

festzulegen – nur wenn<br />

diese nicht möglich ist, darf die nächste Sicherungsmaßnahme<br />

festgelegt werden usw.:<br />

• Arbeiten im gesperrten Tunnel<br />

• Warnung durch technische Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> aufsuchen sicher Bereiche<br />

• Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb<br />

4. Teil – Sicherung Dritter im Gefahrenraum<br />

der Gleise<br />

Für die Ausführung von Arbeiten <strong>und</strong> Unternehmungen<br />

aller Art im Gefahrenraum der<br />

Gleise sind dieselben Sicherungsmaßnahmen,<br />

wie für Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />

bzw. Bauarbeiten im Tunnel festzulegen.<br />

Die Arbeiten dürfen erst nach Bewilligung eines<br />

Aufsichtsorgans des Bahnbetreibers <strong>und</strong><br />

der Festlegung der zu informierenden Stelle<br />

erfolgen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!