Haut und Sonne ÖBB 40 - neu IS-Sicherheitstage - VAEB
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fahrzeugführer, – bei entsprechender Sicherung<br />
gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb<br />
– die Arbeitnehmer der Bau- <strong>und</strong> Bahninstandhaltung.<br />
Wegen der Abrutsch- <strong>und</strong> Einklemmgefahr<br />
ist es verboten auf den Schienenkopf,<br />
Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen,<br />
Drahtzüge, Gleisbremsen zu steigen.<br />
Für jeden Arbeitnehmer ist die erforderliche<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Eignung notwendig, die Unterweisung<br />
hinsichtlich verhaltens- <strong>und</strong> handlungssichere<br />
Anwendung der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen<br />
durchzuführen <strong>und</strong> vom<br />
Arbeitnehmer die erforderliche persönliche<br />
Schutzausrüstung auf Gr<strong>und</strong> der Festlegung<br />
in den Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokumenten<br />
zu tragen.<br />
2. Abschnitt<br />
VERHALTEN BEI ARBEITEN IM<br />
GEFAHRENRAUM DER GLE<strong>IS</strong>E<br />
In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen<br />
entlang des Gleises, beispielsweise<br />
Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder<br />
damit zusammenhängende Tätigkeiten, wie<br />
Hemmschuhlegen oder Weichenstellen,<br />
durchgeführt werden, muss ein Bedienungsraum<br />
vorhanden sein. Das ist der Arbeitsplatz<br />
neben den Gleisen für den Verschieber. Der<br />
Aufenthalt im Bedienungsraum zwischen Einbauten<br />
<strong>und</strong> bewegten Fahrzeugen ist verboten.<br />
Das Auf- <strong>und</strong> Absteigen von/auf bewegte(n)<br />
Fahrzeugen ist im Bereich von Einbauten verboten.<br />
Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes<br />
sind durch Warnmarkierung<br />
nach dem Erfordernis der Sicherheits- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet.<br />
Zu Spannungsführenden Teilen der Ober- <strong>und</strong><br />
Speiseleitungen ist der Schutzabstand von<br />
mindestens 1,5 m einzuhalten. Dies gilt auch<br />
für die mitgeführten Arbeitsgeräte bei allen Arbeiten.<br />
Die Warnung durch Hinweisschilder vor den<br />
Gefahren des elektrischen Stroms muss von<br />
allen Arbeitnehmern beachtet werden.<br />
3. Abschnitt<br />
VERHALTEN BEI BAUARBEITEN<br />
1. Teil – Allgemeine Bestimmungen für das<br />
Verhalten bei Bauarbeiten<br />
Die Sicherungsmaßnahmen bilden einen wesentlichen<br />
Bestandteil der Organisation jeder<br />
Baustelle / Arbeitsstelle. Diese Sicherungsmaßnahmen<br />
müssen so zuverlässig sein,<br />
dass die eingesetzten Arbeitnehmer ihre eigenen<br />
Arbeiten ausführen können.<br />
Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer<br />
geeigneten Aufsichtsperson ausgeführt wer-<br />
den. Eingesetzte Sicherungsposten<br />
<strong>und</strong> Sicherungsaufsichten<br />
sind Träger besonderer Funktionen<br />
<strong>und</strong> müssen ihren Aufgaben<br />
entsprechende Fachkenntnisse<br />
nachweisen. Zusätzliche<br />
Betriebliche Maßnahmen<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zu planen <strong>und</strong> mit dem Betrieb<br />
frühzeitig abzusprechen.<br />
Der Raum, in dem Arbeitnehmer<br />
durch bewegte<br />
Schienenfahrzeuge gefährdet<br />
werden können,<br />
wird als Gefahrenraum<br />
bezeichnet. Seine Abmessungen<br />
werden<br />
geschwindigkeitsabhängig<br />
beschrieben.<br />
Wenn das Schutzziel<br />
keine Fahrten<br />
von Schienenfahrzeugen<br />
nicht umgesetzt<br />
werden kann <strong>und</strong> automatische Warnsysteme<br />
eingesetzt werden oder mittels Sicherungsposten<br />
gesichert werden muss, ist die Ermittlung<br />
der Annäherungsstrecke erforderlich. Der Arbeitgeber<br />
bei der Planung der Sicherungsmaßnahme<br />
<strong>und</strong> der örtlich Aufsichtsführende<br />
tragen bei der Berechnung der Annäherungsstrecke<br />
eine große Verantwortung. Die Länge<br />
der Annäherungsstrecke mit den Angaben von<br />
häufig festgelegten Gesamträumzeiten <strong>und</strong><br />
der örtlich zulässigen Geschwindigkeit ist in<br />
Tabellenform berechnet.<br />
Das Warnsignal Signal - GEFAHRENRAUM<br />
RÄUMEN wird mit dem Mehrklangsignalhorn,<br />
Typhon (Starktonhupe) oder einem besonders<br />
hierfür vorgesehenen Signalhorn gegeben.<br />
Die alleinige Abgabe von Warnsignalen mit<br />
dem Makrofon eines Triebfahrzeuges bzw. einer<br />
fahrbaren Gleisbaumaschine ist nicht<br />
zulässig.<br />
Signal - GEFAHRENRAUM RÄUMEN<br />
== ==<br />
Zwei kurze Töne - wenn möglich einer in hoher,<br />
einer in tiefer Tonlage - mehrmals nach<br />
einander gegeben.<br />
2. Teil – Bauarbeiten außerhalb des Tunnel<br />
Die im Einzelfall zur Anwendung kommende<br />
Sicherungsmaßnahme auf der Baustelle, Arbeitsstelle<br />
ist vom Arbeitgeber im Rahmen der<br />
Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der Gefahren<br />
(Evaluierung) <strong>und</strong> Festlegung der Maßnahmen<br />
zur Gefahrenverhütung zu bestimmen.<br />
Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich die ranghöchste Sicherungsmaßnahme<br />
festzulegen – nur wenn<br />
diese nicht möglich ist, darf die nächste Sicherungsmaßnahme<br />
festgelegt werden usw.:<br />
Im Einzelfall sind<br />
folgende 3 Gruppen von Sicherungsmaßnahmen<br />
festgelegt:<br />
• Keine Fahrten von Schienenfahrzeugen<br />
• Warnung durch technische Einrichtungen<br />
• Warnung durch organisatorische Maßnahmen<br />
3. Teil – Bauarbeiten im Tunnel<br />
Die im Einzelfall zur Anwendung kommenden<br />
Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten im<br />
Tunnel sind ergänzend festgelegt, da im Gegensatz<br />
zu Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich der gesamte Tunnelquerschnitt<br />
als Gefahrenraum gilt.<br />
Auch hier ist gr<strong>und</strong>sätzlich die ranghöchste Sicherungsmaßnahme<br />
festzulegen – nur wenn<br />
diese nicht möglich ist, darf die nächste Sicherungsmaßnahme<br />
festgelegt werden usw.:<br />
• Arbeiten im gesperrten Tunnel<br />
• Warnung durch technische Einrichtungen<br />
<strong>und</strong> aufsuchen sicher Bereiche<br />
• Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb<br />
4. Teil – Sicherung Dritter im Gefahrenraum<br />
der Gleise<br />
Für die Ausführung von Arbeiten <strong>und</strong> Unternehmungen<br />
aller Art im Gefahrenraum der<br />
Gleise sind dieselben Sicherungsmaßnahmen,<br />
wie für Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />
bzw. Bauarbeiten im Tunnel festzulegen.<br />
Die Arbeiten dürfen erst nach Bewilligung eines<br />
Aufsichtsorgans des Bahnbetreibers <strong>und</strong><br />
der Festlegung der zu informierenden Stelle<br />
erfolgen.