WEB - Nord West - Juni 2016
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Hund in der Wohnung<br />
Nicht in jeder Wohnung ist Hundehaltung erlaubt. Wer sich einen Hund<br />
anschaffen möchte, muss daher unbedingt vorab prüfen, ob der bestehende<br />
Mietvertrag eine Hundehaltung zulässt. Wer bereits mit einem Hund lebt,<br />
muss spätestens beim nächsten Umzug darauf achten. Achtung: das Thema<br />
ist nicht nur für Mieter und Mieterinnen wichtig. Auch dem Eigentümer einer<br />
Wohnung kann die Hundehaltung untersagt sein.<br />
Der Hund in der Mietwohnung<br />
Vermieter verbieten häufig die Hundehaltung, da sie eventuelle Lärm- und<br />
Schmutzbelästigungen ausschließen möchten. Mangels gesetzlicher Vorschriften<br />
bleibt es den Mietparteien überlassen, sich beim Thema Hundehaltung zu einigen.<br />
In der Regel setzt sich dabei der Vermieter mit seinen Vorstellungen durch. Deshalb<br />
muss dieser Punkt bereits vor Anmietung einer Wohnung geklärt werden. Dabei<br />
sollte die Erlaubnis des Vermieters schriftlich fixiert werden. Bei bereits bestehenden<br />
Mietverträgen ist der "Ausschluss jeglicher Tierhaltung" zwar unwirksam,<br />
nicht aber das explizite Verbot, Hunde zu halten. Im günstigsten Fall ist im<br />
Mietvertrag ausdrücklich das Recht formuliert, Hunde zu halten. Allerdings heißt<br />
das nicht, dass in der Wohnung auch Hunde gezüchtet werden dürfen! Erlaubt der<br />
Mietvertrag generell die „Haustierhaltung“, dürfen auch Hunde gehalten werden,<br />
da Hunde zu den sogenannten „üblichen“ Haustieren zählen.<br />
Ist im Mietvertrag nichts geregelt, also die Hundehaltung auch nicht verboten,<br />
heißt dies nicht automatisch, dass die Hundehaltung erlaubt ist. Teilweise wird<br />
in der Rechtsprechung in diesem Fall die Ansicht vertreten, dass die Haltung<br />
von Hunden zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört und<br />
daher zulässig ist. Eine andere Auffassung schließt dieses zumindest für städtische<br />
Wohngebiete aus. In jedem Fall ist es daher ratsam, vor Anschaffung eines<br />
Hundes eine Klärung mit dem Vermieter herbeizuführen, um nachher nicht eine<br />
unliebsame Überraschung zu erleben. Einigt man sich mit dem Vermieter, sollte<br />
dies unbedingt schriftlich fixiert werden.<br />
Es gibt auch Vertragskonstellationen, die einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt<br />
vorsehen, d.h. der Vermieter kann sich vorbehalten, über die etwaige Erlaubnis<br />
einzelfallbezogen zu entscheiden. Er kann die Hundehaltung in einem solchen<br />
Fall nur verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen. So könnte etwa die<br />
beabsichtigte Haltung eines großen Hundes in einem Einzimmer-Appartement<br />
ebenso ein solcher Grund sein, wie etwa der Umstand, dass ein anderer Mieter<br />
an einer Hundehaarallergie leidet. Auch hier gilt der dringende Rat, sich eine<br />
etwaige Erlaubnis schriftlich geben zu lassen! Die Folgen einer nicht genehmigten<br />
und damit vertragswidrigen Hundehaltung können schwerwiegend sein<br />
und in der letzten Konsequenz die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses<br />
nach sich ziehen. Der Mieter kann sogar schadensersatzpflichtig sein, und zwar<br />
dann, wenn andere Mietparteien wegen der unerlaubten Hundehaltungen die<br />
Miete kürzen. Dies kann dazu führen, dass dem Vermieter die Mietausfälle zu<br />
ersetzen sind.<br />
Der Hund in der Eigentumswohnung<br />
Auch dem Wohnungseigentümer kann die Hundehaltung untersagt sein, etwa<br />
dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung (eine durch alle Eigentümer<br />
getroffene Gebrauchsregelung) der Gemeinschaft besteht. Die Rechtssprechung<br />
sieht es sogar als möglich an, dass Eigentümergemeinschaften durch<br />
Mehrheitsbeschluss Hundehaltungsverbote bestimmen. Auch hier gilt wieder<br />
der Rat, sich frühzeitig über die Rechtsverhältnisse zu informieren.<br />
Der Hund in der vermieteten Eigentumswohnung<br />
Für den Vermieter von Wohnungseigentum können sich Probleme ergeben,<br />
wenn das Gemeinschaftsrecht im Widerspruch zu den Vereinbarungen mit dem<br />
Mieter steht. Deshalb muss er mit seinen Mietern die Mietverträge so vereinbaren,<br />
dass sie nicht mit dem Gemeinschaftrecht in Konflikt kommen.<br />
Quelle: Jörg Bartscherer, Assessor/www.vdh.de<br />
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