Exposé Langen
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Die Wohnungseigentümer der Wohnungen 33, 39, 40 41, 42,<br />
43 und 44 sind berechtigt, ihre nicht überdachten Dachterrassen<br />
mit einem Kunststoff- oder Glasdach teilweise zu<br />
überdachen. Die Profile sind einheitlich anthrazit auszuführen.<br />
Eine Prüfung der baurechtlichen Durchführbarkeit<br />
obliegt nicht dem Bauträger.<br />
Die Eigentümer der Wohnungen 21, 22, 23, 24, 31, 32,<br />
35, 36 und 38 sind berechtigt, an ihren nicht überdachten<br />
Balkonen eine ausfahrbare Markise anzubringen. Die<br />
Eigentümer der Wohnungen 33, 39, 40, 41, 42, 43 und 44<br />
sind berechtigt, an ihren nicht überdachten Dachterrassen<br />
zusätzlich zum Kunststoff- oder Glasdach eine ausfahrbare<br />
Markise anzubringen. Die Markisen sind einheitlich auszuführen.<br />
Als seitlicher Sichtschutz wird zwischen den Dachterrassen<br />
folgender Wohnungen eine massive Sichtschutzwand<br />
errichtet: 39 und 40, 41, 42, 43 und 44. Die Ausführung und<br />
Gestaltung obliegt dem Bauträger oder dessen Bevollmächtigten.<br />
An den Hauseingängen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils ein Vordach<br />
angebracht. Die Ausführung, Material und Gestaltung<br />
obliegt dem Bauträger oder dessen Bevollmächtigten.<br />
Im östlichen Teil des Areals wird gemäß Freiflächenplan<br />
eine Fläche für einen Spielplatz ausgewiesen. Die Bestückung<br />
mit Spielgeräten erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft<br />
und ist nicht Sache des Bauträgers. Sollten<br />
durch die Auswahl der Spielgeräte andere Bodenoberflächen<br />
als Rasen notwendig sein, sind diese durch die Eigentümergemeinschaft<br />
herzustellen.<br />
Es wird ein Brandschutzkonzept erstellt. Alle Auflagen bzw.<br />
erforderlichen Maßnahmen, dazu gehört auch die Art der<br />
Ausführung der Feuerwehraufstellflächen, werden vom<br />
Bauträger ausgeführt und sind von den Erwerbern vorbehaltlos<br />
zu übernehmen und zu unterhalten. Weiter werden<br />
die Standorte der Rauchmelder, im Rahmen der Montagevorschriften<br />
für Rauchmelder durch den Montagebetrieb<br />
festgelegt.<br />
Eine Kopie der Baugenehmigung wird der Hausverwaltung<br />
nach Übergabe des Gemeinschaftseigentums in Papierform<br />
oder digital zur Verfügung gestellt.<br />
Bei Diskrepanzen oder abweichenden Aussagen zwischen<br />
Baubeschreibung und Plänen ist die Baubeschreibung<br />
maßgebend.<br />
Jossgrund, Mai 2016<br />
Änderungen, Druckfehler vorbehalten.<br />
Rechtlich verbindlich ist die notariell beglaubigte<br />
Baubeschreibung.<br />
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