Das Gasthaus 07/2009 - hamburger-kreis.de
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STEUER<br />
Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer<br />
Vorläufigkeitsvermerk erteilt<br />
Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 20<strong>07</strong> wird ein häusliches<br />
Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt,<br />
wenn es <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten betrieblichen<br />
und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit<br />
können lediglich Steuerzahler, <strong>de</strong>ren wesentliche<br />
und prägen<strong>de</strong> Tätigkeiten <strong>de</strong>s Berufs im<br />
heimischen Arbeitszimmer ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />
die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer<br />
vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben<br />
in <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung<br />
geltend machen. Allen an<strong>de</strong>ren steht keine<br />
Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein<br />
häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein<br />
an<strong>de</strong>rer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.<br />
Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler hält die Neufassung<br />
<strong>de</strong>r Regelung für verfassungswidrig und führt<br />
ein entsprechen<strong>de</strong>s Musterverfahren. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r anhängigen Klageverfahren hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk<br />
angeordnet. Vorläufigkeitsvermerke<br />
benennen Sachverhalte, bei <strong>de</strong>nen<br />
geklärt wer<strong>de</strong>n muss, ob dieser Sachverhalt mit<br />
höherrangigem Recht, zum Beispiel mit Grundrechten,<br />
vereinbar ist. Zu <strong>de</strong>n in Vorläufigkeitsvermerken<br />
beschriebenen Sachverhalten ergeht<br />
<strong>de</strong>r Steuerbescheid vorläufig und wird nicht<br />
bestandskräftig. Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass <strong>de</strong>r<br />
Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung<br />
in diesen Punkten problemlos<br />
korrigiert wer<strong>de</strong>n kann, auch wenn <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />
keinen Einspruch eingelegt hat.<br />
Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Ein-<br />
kommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk<br />
zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten<br />
Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen<br />
und das Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens beantragen, um<br />
sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern.<br />
Dazu kann auf das Klageverfahren vor <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (Aktenzeichen VI R 13/09) und<br />
<strong>de</strong>n Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April <strong>2009</strong> Bezug<br />
genommen wer<strong>de</strong>n. <strong>Das</strong> Ruhen <strong>de</strong>s eigenen<br />
Verfahrens hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler<br />
keine eigene Klage führen müssen und<br />
somit kein Kostenrisiko tragen. Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />
stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite<br />
www.steuerzahler.<strong>de</strong> einen kostenlosen Musterbrief<br />
zum Einspruch und Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
zur Verfügung.<br />
<strong>Das</strong> <strong>Gasthaus</strong> <strong>07</strong>/<strong>2009</strong> 23