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Das Gasthaus 07/2009 - hamburger-kreis.de

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STEUER<br />

Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer<br />

Vorläufigkeitsvermerk erteilt<br />

Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 20<strong>07</strong> wird ein häusliches<br />

Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt,<br />

wenn es <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten betrieblichen<br />

und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit<br />

können lediglich Steuerzahler, <strong>de</strong>ren wesentliche<br />

und prägen<strong>de</strong> Tätigkeiten <strong>de</strong>s Berufs im<br />

heimischen Arbeitszimmer ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />

die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer<br />

vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben<br />

in <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung<br />

geltend machen. Allen an<strong>de</strong>ren steht keine<br />

Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein<br />

häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein<br />

an<strong>de</strong>rer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.<br />

Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler hält die Neufassung<br />

<strong>de</strong>r Regelung für verfassungswidrig und führt<br />

ein entsprechen<strong>de</strong>s Musterverfahren. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r anhängigen Klageverfahren hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk<br />

angeordnet. Vorläufigkeitsvermerke<br />

benennen Sachverhalte, bei <strong>de</strong>nen<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n muss, ob dieser Sachverhalt mit<br />

höherrangigem Recht, zum Beispiel mit Grundrechten,<br />

vereinbar ist. Zu <strong>de</strong>n in Vorläufigkeitsvermerken<br />

beschriebenen Sachverhalten ergeht<br />

<strong>de</strong>r Steuerbescheid vorläufig und wird nicht<br />

bestandskräftig. Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung<br />

in diesen Punkten problemlos<br />

korrigiert wer<strong>de</strong>n kann, auch wenn <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />

keinen Einspruch eingelegt hat.<br />

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Ein-<br />

kommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk<br />

zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten<br />

Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen<br />

und das Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens beantragen, um<br />

sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern.<br />

Dazu kann auf das Klageverfahren vor <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (Aktenzeichen VI R 13/09) und<br />

<strong>de</strong>n Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April <strong>2009</strong> Bezug<br />

genommen wer<strong>de</strong>n. <strong>Das</strong> Ruhen <strong>de</strong>s eigenen<br />

Verfahrens hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler<br />

keine eigene Klage führen müssen und<br />

somit kein Kostenrisiko tragen. Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />

stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite<br />

www.steuerzahler.<strong>de</strong> einen kostenlosen Musterbrief<br />

zum Einspruch und Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

zur Verfügung.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Gasthaus</strong> <strong>07</strong>/<strong>2009</strong> 23

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