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<strong>BESTplus</strong> Ratgeber 29<br />
ALTES UND NEUES ZUM PFÄNDUNGSSCHUTZ(-KONTO)<br />
Nach wie vor nehmen zahlreiche Banken und Sparkassen überhöhte<br />
Gebühren für die Führung eines Pfändungsschutzkontos.<br />
Bereits im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Fällen<br />
entschieden, dass Geldinstitute für ein sog. P-Konto keine höheren<br />
Gebühren verlangen dürfen als für ein normales Girokonto. Wenn<br />
Sie also ein P-Konto haben sollten Sie prüfen, ob Ihre Bank die<br />
höchstrichterlichen Vorgaben umgesetzt hat. Die meisten Banken<br />
bieten auf ihren Internetseiten Einblick in ihre Gebührenverzeichnisse.<br />
Sollten Sie zu viel zahlen, können Sie eine entsprechende Anpassung<br />
und im Rahmen der Verjährung ggf. auch eine Erstattung<br />
der bereits bezahlten überhöhten Gebühren verlangen.<br />
Weiter hat der BGH im vergangenen Jahr entschieden, dass der<br />
Inhaber eines P-Kontos einen Anspruch darauf habe, dass sein P-<br />
Konto in ein normales Girokonto rückgewandelt wird, sobald ein<br />
P-Konto nicht mehr benötigt wird. Im Kern argumentierten die<br />
Richter, das P-Konto sei kein eigenständiges Kontomodell, welches<br />
das Girokonto ersetze. Damit einhergehend dürfen auch andere<br />
Kontoleistungen, die zuvor bonitätsunabhängig gewährt wurden –<br />
wie etwa Onlinebanking oder das Nutzen von SB-Terminals –, nicht<br />
allein wegen der Umstellung auf ein P-Konto gestrichen werden.<br />
Auch ein etwaiger Dispo muss gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
der Bank bzw. Sparkasse gekündigt werden und<br />
verfällt nicht automatisch mit der Umstellung. Auch gibt es noch<br />
immer Banken, die Trotz des P-Konto-Status bei Geldeingängen<br />
zum Beispiel vom Arbeitgeber und gleichzeitig bestehenden Pfändungen<br />
den gesamten Betrag auf dem P-Konto sperren und sich<br />
nicht an die gesetzlich festgelegten und ggf. nachgewiesenen<br />
Freibeträge halten. Dies ist nur eingeschränkt zulässig. Sie sollten<br />
im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen, ob Sie gegen Ihre Bank einen<br />
Anspruch auf Schadensersatz haben, etwa für Rücklastschriftkosten.Entgegen<br />
einer weit verbreiteten Rechtsauffassung sind Sozialleistungen<br />
nicht automatisch geschützt, auch insoweit wird ein<br />
P-Konto benötigt! Häufig wird auch eine P-Kontobescheinigung<br />
für eine Erhöhung des Freibetrages benötigt, diese wird von einer<br />
geeigneten Stelle wie zum Beispiel einer Schuldnerberatung nach<br />
Prüfung ausgestellt.<br />
Zum 19.06.2016 wurde das sog. Zahlungskontengesetz (ZKG)<br />
eingeführt. Damit haben erstmals alle Menschen, die sich rechtmäßig<br />
in der Europäischen Union aufhalten, auch Asylsuchende<br />
und wohnsitzlose Personen sowie geduldete Ausländer, einen<br />
Anspruch auf ein sog. Basiskonto, über das die alltäglichen Geldgeschäfte<br />
abgewickelt werden können. Dieser Rechtsanspruch auf<br />
ein Basiskonto soll vor allem sicherstellen, dass jeder Mensch die<br />
Möglichkeit hat, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen<br />
und Zahlungen auch von Sozialleistungsträgern entgegennehmen<br />
zu können. Es handelt sich in der Regel um ein sog.<br />
Guthabenkonto, ein Rechtsanspruch auf eine geduldete Überziehung<br />
bzw. auf einen Dispositionskredit gibt es also nicht. Auch<br />
dürfen die Institute nur angemessene Gebühren für die Kontoführung<br />
nehmen, ebenso sind die Kündigungsmöglichkeiten der<br />
Bank eingeschränkt. Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos<br />
darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden,<br />
etwa wenn Sie bei einer anderen Bank bereits ein Zahlungskonto<br />
haben. Soweit ein Antrag zu Unrecht von der Bank abgelehnt<br />
wurde ist zu prüfen, welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind.<br />
Rechtsanwalt Hannes Scholz<br />
Selbständiger Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Herrn Rechtsanwalt T. Henke, Kanzlei für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, und<br />
Außenstellenleiter des ,,ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.” in Göttingen. Qualifikation des Anwalts im Sozialrecht.<br />
Maschmühlenweg 105 · 37081 Göttingen · Tel.: 0551-205 270 44 · Email: goettingen@adn-sb.de · www.adn-sb.de