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Dedinghausen aktuell 474

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D.a. <strong>474</strong> ... <strong>aktuell</strong> * Service Mai 2015<br />

D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht<br />

§<br />

Schadensersatz<br />

für knarrendes<br />

und<br />

quietschendes Doppelbett<br />

(LG Bonn Urteil v. 17.03.2015 - 2 O<br />

379/13)<br />

Die Beklagte verkaufte dem Kläger<br />

im Jahre 2012 das Schlafzimmer<br />

„X“ Ausführung „Y“ zu<br />

einem Kaufpreis in Höhe von<br />

5.157,00 €. Nachdem das Schlafzimmer<br />

von der Beklagten geliefert<br />

und montiert wurde, beanstandete<br />

der Kläger kurze Zeit später,<br />

dass es bei jeder Bewegung im<br />

Bett zu einem starken Knacken<br />

und Quietschen des Bettes<br />

komme. In der Folgezeit wandte<br />

sich der Kläger wegen der<br />

Geräuschbildung mehrfach an die<br />

Beklagte. Nach Ansicht des<br />

Klägers knarre und quietsche das<br />

Bett derart stark, dass ein Schlafen<br />

in diesem Bett nahezu<br />

unmöglich sei. Aufgrund der<br />

Geräusche wache er häufig in der<br />

Nacht auf und es fehle ihm daher<br />

der nötige Schlaf. Das Problem<br />

konnte trotz mehrerer Abhilfeversuche<br />

nicht beseitigt werden.<br />

Der Kläger erklärte daher den<br />

Rücktritt vom Kaufvertrag und bot<br />

das streitgegenständliche Schlafzimmer<br />

dem Beklagten Zug um<br />

Zug gegen Rückzahlung des<br />

Kaufpreises an.<br />

Die Beklagte behauptet, dass vom<br />

Kläger behauptete Knarren und<br />

Quietschen läge nicht vor. Die<br />

Geräusche, die bei der Nutzung<br />

des Bettes entständen seien<br />

darüber hinaus nicht vermeidbar<br />

und würden deshalb auch keinen<br />

Mangel der Kaufsache darstellen.<br />

Demgemäß beantragte der Kläger<br />

mit seiner Klage, die „Zug um<br />

Zug“ – Verurteilung in dem oben<br />

erwähnten Sinne und der<br />

Beklagte die Abweisung der<br />

Klage.<br />

Aktuelle Urteile XIV<br />

Das Gericht hat Beweis erhoben<br />

durch Vernehmung von Zeugen,<br />

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

sowie durch<br />

Inaugenscheinnahme des Bettes<br />

und der dabei durch das Gericht<br />

selbst gemachten akustischen<br />

Wahrnehmung beim Ortstermin.<br />

Das Gericht kam zu dem Ergebnis,<br />

dass dem Kläger der<br />

Anspruch auf Rückzahlung des<br />

Kaufpreises Zug um Zug gegen<br />

Rückgabe des Schlafzimmers<br />

zustehe. Der Beklagte sei<br />

verpflichtet gewesen, dass<br />

Schlafzimmer frei von Sachmängeln<br />

zu liefern und dies sei gerade<br />

nicht der Fall gewesen.<br />

Die Geräuschentwicklung stand<br />

danach für das Gericht auf Grund<br />

des Ergebnisses der Beweisaufnahme<br />

fest. Die Lautstärke des<br />

Geräuschs war insbesondere<br />

nach der eigenen Wahrnehmung<br />

des Gerichts so laut, dass sie für<br />

das Gericht nachvollziehbar zu<br />

einer Beeinträchtigung des<br />

Schlafens, insbesondere des Einund<br />

Durchschlafens führt. Dieses<br />

Ergebnis wurde im Übrigen durch<br />

das Gutachten des Sachverständigen,<br />

durch zwei Zeuginnen<br />

sowie der Ehefrau des Klägers<br />

bestätigt.<br />

Der Rückabwicklungsanspruch<br />

erstrecke sich dabei im Übrigen<br />

auf das gesamte Schlafzimmer,<br />

weil Bett und die sonstigen Möbel<br />

zueinander passend und als<br />

Gesamtheit verkauft worden<br />

seien.<br />

Sofortiger Rücktritt bei fehlender<br />

Verkehrssicherheit<br />

eines als „TÜV neu“ verkauften<br />

Fahrzeugs (BGH Urt. v.<br />

15.04.2015 – VIII ZR 80/14<br />

Die Klägerin hatte im Jahre 2012<br />

von dem beklagten Autohändler<br />

einen 13 Jahre alten Pkw mit<br />

einer Laufleistung von 144.000 km<br />

zum Preis von 5.000,00 € gekauft.<br />

Am Tag des Fahrzeugkaufs war<br />

vereinbarungsgemäß („HU-neu“<br />

im Kaufvertrag) die TÜV-Hauptuntersuchung<br />

durchgeführt und<br />

der Pkw mit einer TÜV-Plakette<br />

versehen worden. Am Tag nach<br />

dem Kauf versagte der Motor<br />

mehrfach. Die Klägerin ließ das<br />

Fahrzeug untersuchen und<br />

erklärte die Anfechtung wegen<br />

arglistiger Täuschung und hilfsweise<br />

den Rücktritt vom Kauf<br />

wegen der erheblichen Mängel<br />

(u.a. Korrosion an den Bremsleitungen),<br />

die insbesondere auch<br />

die Verkehrssicherheit beeinträchtigten.<br />

Der Beklagte bestritt die arglistige<br />

Täuschung und außerdem sei der<br />

Rücktritt unwirksam, weil er keine<br />

Gelegenheit zur Nacherfüllung<br />

bekommen habe.<br />

Der BGH hat den Rücktrittsanspruch<br />

der Klägerin bejaht. Das<br />

Fahrzeug war derart offensichtlich<br />

mangelhaft, dass es die TÜV-<br />

Plakette nicht hätte geben dürfen.<br />

Dieser Fahrzeug-Zustand habe<br />

deshalb zum sofortigen Rücktritt<br />

durch die Klägerin berechtigt, weil<br />

ihr auch eine Nacherfüllung durch<br />

den Beklagten nicht mehr zumutbar<br />

gewesen sei. Die Klägerin<br />

habe durch den vorgenannten<br />

Sachverhalt nachvollziehbar jegliches<br />

Vertrauen in die Zuverlässigkeit<br />

und Fachkompetenz des<br />

Gebrauchtwagenhändlers verloren.<br />

Meinhard Brink<br />

(Rechtsanwalt),<br />

Am Birkhof 50, <strong>Dedinghausen</strong><br />

10. Mai 2015<br />

D.a. <strong>474</strong>/17

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