Dedinghausen aktuell 474
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D.a. <strong>474</strong> ... <strong>aktuell</strong> * Service Mai 2015<br />
D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht<br />
§<br />
Schadensersatz<br />
für knarrendes<br />
und<br />
quietschendes Doppelbett<br />
(LG Bonn Urteil v. 17.03.2015 - 2 O<br />
379/13)<br />
Die Beklagte verkaufte dem Kläger<br />
im Jahre 2012 das Schlafzimmer<br />
„X“ Ausführung „Y“ zu<br />
einem Kaufpreis in Höhe von<br />
5.157,00 €. Nachdem das Schlafzimmer<br />
von der Beklagten geliefert<br />
und montiert wurde, beanstandete<br />
der Kläger kurze Zeit später,<br />
dass es bei jeder Bewegung im<br />
Bett zu einem starken Knacken<br />
und Quietschen des Bettes<br />
komme. In der Folgezeit wandte<br />
sich der Kläger wegen der<br />
Geräuschbildung mehrfach an die<br />
Beklagte. Nach Ansicht des<br />
Klägers knarre und quietsche das<br />
Bett derart stark, dass ein Schlafen<br />
in diesem Bett nahezu<br />
unmöglich sei. Aufgrund der<br />
Geräusche wache er häufig in der<br />
Nacht auf und es fehle ihm daher<br />
der nötige Schlaf. Das Problem<br />
konnte trotz mehrerer Abhilfeversuche<br />
nicht beseitigt werden.<br />
Der Kläger erklärte daher den<br />
Rücktritt vom Kaufvertrag und bot<br />
das streitgegenständliche Schlafzimmer<br />
dem Beklagten Zug um<br />
Zug gegen Rückzahlung des<br />
Kaufpreises an.<br />
Die Beklagte behauptet, dass vom<br />
Kläger behauptete Knarren und<br />
Quietschen läge nicht vor. Die<br />
Geräusche, die bei der Nutzung<br />
des Bettes entständen seien<br />
darüber hinaus nicht vermeidbar<br />
und würden deshalb auch keinen<br />
Mangel der Kaufsache darstellen.<br />
Demgemäß beantragte der Kläger<br />
mit seiner Klage, die „Zug um<br />
Zug“ – Verurteilung in dem oben<br />
erwähnten Sinne und der<br />
Beklagte die Abweisung der<br />
Klage.<br />
Aktuelle Urteile XIV<br />
Das Gericht hat Beweis erhoben<br />
durch Vernehmung von Zeugen,<br />
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
sowie durch<br />
Inaugenscheinnahme des Bettes<br />
und der dabei durch das Gericht<br />
selbst gemachten akustischen<br />
Wahrnehmung beim Ortstermin.<br />
Das Gericht kam zu dem Ergebnis,<br />
dass dem Kläger der<br />
Anspruch auf Rückzahlung des<br />
Kaufpreises Zug um Zug gegen<br />
Rückgabe des Schlafzimmers<br />
zustehe. Der Beklagte sei<br />
verpflichtet gewesen, dass<br />
Schlafzimmer frei von Sachmängeln<br />
zu liefern und dies sei gerade<br />
nicht der Fall gewesen.<br />
Die Geräuschentwicklung stand<br />
danach für das Gericht auf Grund<br />
des Ergebnisses der Beweisaufnahme<br />
fest. Die Lautstärke des<br />
Geräuschs war insbesondere<br />
nach der eigenen Wahrnehmung<br />
des Gerichts so laut, dass sie für<br />
das Gericht nachvollziehbar zu<br />
einer Beeinträchtigung des<br />
Schlafens, insbesondere des Einund<br />
Durchschlafens führt. Dieses<br />
Ergebnis wurde im Übrigen durch<br />
das Gutachten des Sachverständigen,<br />
durch zwei Zeuginnen<br />
sowie der Ehefrau des Klägers<br />
bestätigt.<br />
Der Rückabwicklungsanspruch<br />
erstrecke sich dabei im Übrigen<br />
auf das gesamte Schlafzimmer,<br />
weil Bett und die sonstigen Möbel<br />
zueinander passend und als<br />
Gesamtheit verkauft worden<br />
seien.<br />
Sofortiger Rücktritt bei fehlender<br />
Verkehrssicherheit<br />
eines als „TÜV neu“ verkauften<br />
Fahrzeugs (BGH Urt. v.<br />
15.04.2015 – VIII ZR 80/14<br />
Die Klägerin hatte im Jahre 2012<br />
von dem beklagten Autohändler<br />
einen 13 Jahre alten Pkw mit<br />
einer Laufleistung von 144.000 km<br />
zum Preis von 5.000,00 € gekauft.<br />
Am Tag des Fahrzeugkaufs war<br />
vereinbarungsgemäß („HU-neu“<br />
im Kaufvertrag) die TÜV-Hauptuntersuchung<br />
durchgeführt und<br />
der Pkw mit einer TÜV-Plakette<br />
versehen worden. Am Tag nach<br />
dem Kauf versagte der Motor<br />
mehrfach. Die Klägerin ließ das<br />
Fahrzeug untersuchen und<br />
erklärte die Anfechtung wegen<br />
arglistiger Täuschung und hilfsweise<br />
den Rücktritt vom Kauf<br />
wegen der erheblichen Mängel<br />
(u.a. Korrosion an den Bremsleitungen),<br />
die insbesondere auch<br />
die Verkehrssicherheit beeinträchtigten.<br />
Der Beklagte bestritt die arglistige<br />
Täuschung und außerdem sei der<br />
Rücktritt unwirksam, weil er keine<br />
Gelegenheit zur Nacherfüllung<br />
bekommen habe.<br />
Der BGH hat den Rücktrittsanspruch<br />
der Klägerin bejaht. Das<br />
Fahrzeug war derart offensichtlich<br />
mangelhaft, dass es die TÜV-<br />
Plakette nicht hätte geben dürfen.<br />
Dieser Fahrzeug-Zustand habe<br />
deshalb zum sofortigen Rücktritt<br />
durch die Klägerin berechtigt, weil<br />
ihr auch eine Nacherfüllung durch<br />
den Beklagten nicht mehr zumutbar<br />
gewesen sei. Die Klägerin<br />
habe durch den vorgenannten<br />
Sachverhalt nachvollziehbar jegliches<br />
Vertrauen in die Zuverlässigkeit<br />
und Fachkompetenz des<br />
Gebrauchtwagenhändlers verloren.<br />
Meinhard Brink<br />
(Rechtsanwalt),<br />
Am Birkhof 50, <strong>Dedinghausen</strong><br />
10. Mai 2015<br />
D.a. <strong>474</strong>/17