Jahresbericht - Strasseschweiz
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Strassenverkehrsrecht<br />
Neue Rechtsbestimmungen<br />
Bundesrat und Parlament haben im Berichtsjahr die folgenden Rechtsbestimmungen<br />
erlassen und teilweise bereits in Kraft gesetzt:<br />
– 14. April: Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege<br />
der Schweiz (VIVS). Inkrafttreten per 1. Juli 2010.<br />
Die Verordnung stützt sich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur-<br />
und Heimatschutz (NHG). Die Schutz- und Erhaltungsmassnahmen des<br />
Bundes konzentrieren sich auf Abschnitte von insgesamt rund 3700 Kilometer<br />
Länge, auf denen die alte Bausubstanz der historischen Verkehrswege<br />
noch gut sichtbar ist.<br />
– 19. Mai: Revision des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse<br />
(THG) und dazu gehörige Vollzugsverordnung. Inkrafttreten per 1. Juli<br />
2010.<br />
Mit dem revidierten THG wurde das so genannte «Cassis-de-Dijon-Prinzip»<br />
autonom eingeführt. Demnach können Produkte, die in der Europäischen<br />
Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)<br />
rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige<br />
zusätzliche Kontrolle frei zirkulieren. Ausnahmen sind dabei nur<br />
zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich.<br />
– 19. Mai: Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und Verordnung<br />
über die Produktesicherheit (PrSV). Inkrafttreten per 1. Juli 2010.<br />
Das PrSG bringt nicht nur eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die<br />
allgemeine Produktesicherheit, sondern stellt auch eine Totalrevision des<br />
Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten<br />
(STEG) dar.<br />
– 30. Juni: Revision der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen<br />
Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung,<br />
ARV 1). Inkrafttreten per 1. Januar 2011.<br />
Der Bundesrat hat die Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten von<br />
Berufschauffeuren den Regelungen in der Europäischen Union (EU) angepasst.<br />
Auf diese Weise sollen die Wettbewerbsbedingungen des inländischen<br />
Transportgewerbes und der ausländischen Konkurrenz im internationalen<br />
Verkehr angeglichen werden.<br />
Konkret enthält die modifizierte Chauffeurverordnung unter anderem<br />
wichtige Neuerungen bei den Maximalarbeitszeiten: Zum einen beträgt die<br />
maximal erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche 60 Stunden (bisher 56 Stunden).<br />
Über einen Zeitraum von sechs Monaten darf durchschnittlich höchstens<br />
während 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Damit können<br />
Transporteure und Chauffeure flexibler auf Spitzenbelastungen reagieren.<br />
Zum andern muss sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens ununterbrochen<br />
neun Stunden belaufen.