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Jahresbericht - Strasseschweiz

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41<br />

Strassenverkehrsrecht<br />

Neue Rechtsbestimmungen<br />

Bundesrat und Parlament haben im Berichtsjahr die folgenden Rechtsbestimmungen<br />

erlassen und teilweise bereits in Kraft gesetzt:<br />

– 14. April: Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege<br />

der Schweiz (VIVS). Inkrafttreten per 1. Juli 2010.<br />

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur-<br />

und Heimatschutz (NHG). Die Schutz- und Erhaltungsmassnahmen des<br />

Bundes konzentrieren sich auf Abschnitte von insgesamt rund 3700 Kilometer<br />

Länge, auf denen die alte Bausubstanz der historischen Verkehrswege<br />

noch gut sichtbar ist.<br />

– 19. Mai: Revision des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse<br />

(THG) und dazu gehörige Vollzugsverordnung. Inkrafttreten per 1. Juli<br />

2010.<br />

Mit dem revidierten THG wurde das so genannte «Cassis-de-Dijon-Prinzip»<br />

autonom eingeführt. Demnach können Produkte, die in der Europäischen<br />

Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)<br />

rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige<br />

zusätzliche Kontrolle frei zirkulieren. Ausnahmen sind dabei nur<br />

zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich.<br />

– 19. Mai: Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und Verordnung<br />

über die Produktesicherheit (PrSV). Inkrafttreten per 1. Juli 2010.<br />

Das PrSG bringt nicht nur eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die<br />

allgemeine Produktesicherheit, sondern stellt auch eine Totalrevision des<br />

Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten<br />

(STEG) dar.<br />

– 30. Juni: Revision der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen<br />

Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung,<br />

ARV 1). Inkrafttreten per 1. Januar 2011.<br />

Der Bundesrat hat die Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten von<br />

Berufschauffeuren den Regelungen in der Europäischen Union (EU) angepasst.<br />

Auf diese Weise sollen die Wettbewerbsbedingungen des inländischen<br />

Transportgewerbes und der ausländischen Konkurrenz im internationalen<br />

Verkehr angeglichen werden.<br />

Konkret enthält die modifizierte Chauffeurverordnung unter anderem<br />

wichtige Neuerungen bei den Maximalarbeitszeiten: Zum einen beträgt die<br />

maximal erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche 60 Stunden (bisher 56 Stunden).<br />

Über einen Zeitraum von sechs Monaten darf durchschnittlich höchstens<br />

während 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Damit können<br />

Transporteure und Chauffeure flexibler auf Spitzenbelastungen reagieren.<br />

Zum andern muss sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens ununterbrochen<br />

neun Stunden belaufen.

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