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Plus-Energie- Bauweise - Bauweb

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ExpErtEn-tipp<br />

Rechtsanwalt<br />

Johannes Bügler, Mag. iur.<br />

Besonders glücklich sind jene, die<br />

die Freuden eines Gartens im Einklang<br />

mit ihren Nachbarn teilen können.<br />

Weniger erfreut sind aber jene,<br />

die sich ständig über ihre Nachbarn<br />

ärgern müssen, die keine rechte<br />

Freude mit einem ruhigen Zusammenleben<br />

zu haben scheinen. In diesem<br />

Sinne häufen sich in meiner<br />

Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig im<br />

Frühling Fragen betreffend diverser<br />

Nachbarschaftsstreitigkeiten.<br />

Eigentumsrecht<br />

Grundsätzlich darf jedermann sein<br />

Eigentumsrecht nur insoweit ausüben,<br />

dass dadurch weder in die<br />

Rechte eines Dritten eingegriffen,<br />

noch gegen gesetzliche Vorschriften<br />

verstoßen wird.<br />

In diesem Sinn normiert § 364 Abs. 2<br />

ABGB, dass der Eigentümer eines<br />

Grundstückes, dem Nachbarn die<br />

von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen<br />

durch Abwässer, Rauch,<br />

Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung<br />

und ähnliche Einwirkungen<br />

insoweit untersagen kann,<br />

als sie das nach den örtlichen Verhältnissen<br />

gewöhnliche Maß über­<br />

Rauch: In ortsüblichen Ausmaßen?<br />

© Peherstorfer<br />

Ärgernis Nachbarschaft<br />

UNstimmigkeiteN Die warme Jahreszeit lockt mit ihren langen Tagen und herrlichem<br />

Wetter zum Verweilen im Freien. Wer einen eigenen Garten hat, verbringt jetzt gerne<br />

viel Zeit in diesem.<br />

schreiten und die ortsübliche Benutzung<br />

des Grundstückes wesentlich<br />

beeinträchtigen. Lärmt nun beispielsweise<br />

ein Nachbar, so ist zu fragen,<br />

ob dieses Lärmen das ortsübliche<br />

Ausmaß überschreitet und gleichzeitig<br />

die ortsübliche Benutzung des<br />

Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.<br />

Un/Übliche Belästigung?<br />

Vorauszuschicken ist, dass unter<br />

dem Nachbarbegriff des ABGB nicht<br />

nur der unmittelbare Nachbar, der<br />

mit seiner Liegenschaft an die eigene<br />

angrenzt, gemeint ist, sondern alle<br />

zu verstehen sind, die im Einflussbereich<br />

der beeinträchtigten Liegenschaft<br />

selbst Grundstücke haben.<br />

Ist es beispielsweise ortsüblich, dass<br />

gelegentlich im Freien gegrillt wird<br />

oder diesbezüglich sogar ein ausgelassenes<br />

Fest stattfindet, so wird<br />

man ein solches nicht bemängeln<br />

können. Feiert der Nachbar aber jeden<br />

Abend, so liegt eine Ortsunüblichkeit<br />

vor. Wenn nun das eigene<br />

Grundstück in seiner Nutzung wesentlich<br />

beeinträchtigt ist, weil die<br />

dortigen Eigentümer beispielsweise<br />

in der Nacht nicht schlafen können,<br />

so hat der in seiner Ruhe Gestörte,<br />

einen Unterlassungsanspruch. Dies<br />

bedeutet, dass er das Ende der Beeinträchtigung<br />

bei Gericht einfordern<br />

kann und auch bewirken kann,<br />

dass sich der Nachbar in Zukunft mit<br />

seinem belästigenden Verhalten zurückhält.<br />

Eine solche Einwirkung ist nur dann<br />

zu untersagen, wenn es sich nicht<br />

um übliche Beeinträchtigungen handelt.<br />

Der Oberste Gerichtshof hat in<br />

diesem Zusammenhang festgestellt,<br />

dass beispielsweise das Klavierspielen<br />

1 bis 1,5 Stunden täglich, ein Kinderspielplatz<br />

im Wohngebiet, eine<br />

orts übliche Düngung, das Holz schneiden<br />

in einer Wohngegend mit Gärten,<br />

welches mit einer Kreissäge für<br />

den Eigenbedarf erfolgt, übliche Belästigungen<br />

sind. Immer wieder werde<br />

ich auch gefragt, ob es zulässig ist,<br />

dass der Nachbar an der Grenzmauer<br />

des anderen Nacbarn eine Kletterpflanze<br />

wachsen lässt. Die Rechtsprechung<br />

sieht in einem derartigen<br />

Wachstum eine soge nann te unmittelbare<br />

Zuleitung. Eine derartige unmittelbare<br />

Zuleitung ist nie mals zu<br />

dulden, auch wenn es sich hierbei<br />

um eine Pflanze und nicht beispielsweise<br />

um die direkte Zuleitung von<br />

Abwässern etc. handelt.<br />

Resümee<br />

Letztlich ist bei Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />

immer das Gesamtbild zu<br />

betrachten, die Möglichkeiten der<br />

Beeinträchtigungen eines Grundstückes<br />

sind weiters kaum abschlie­<br />

Recht&Gesetz<br />

ßend aufzählbar, denken Sie nur daran,<br />

dass eine Einwirkung nicht nur<br />

durch die oben aufgezählten Immissionen<br />

passieren kann, sondern zum<br />

Beispiel auch durch eine Lichtreklame,<br />

durch elektrische <strong>Energie</strong>, sogar<br />

ionisierende Strahlung oder auch<br />

die Rodung des Deckungsschutzes<br />

gegen Wind bei Waldgrundstücken.<br />

Sollten Sie daher ein entsprechendes<br />

Problem haben und ist ein konstruktives<br />

Gespräch mit Ihrem Nachbarn<br />

nicht möglich oder gescheitert, so<br />

steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne<br />

mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Kontaktieren Sie unseren Autor<br />

unter office@teamanwaelte.at<br />

Nachbarschaftsstreit: Grundlegende Frage ist, ob die Wurzel allen Übels<br />

eine unübliche Belästigung oder ersessenes Recht darstellt<br />

48 I www.bauweb.co.at/newsletter renovation<br />

02/2011

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