Plus-Energie- Bauweise - Bauweb
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ExpErtEn-tipp<br />
Rechtsanwalt<br />
Johannes Bügler, Mag. iur.<br />
Besonders glücklich sind jene, die<br />
die Freuden eines Gartens im Einklang<br />
mit ihren Nachbarn teilen können.<br />
Weniger erfreut sind aber jene,<br />
die sich ständig über ihre Nachbarn<br />
ärgern müssen, die keine rechte<br />
Freude mit einem ruhigen Zusammenleben<br />
zu haben scheinen. In diesem<br />
Sinne häufen sich in meiner<br />
Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig im<br />
Frühling Fragen betreffend diverser<br />
Nachbarschaftsstreitigkeiten.<br />
Eigentumsrecht<br />
Grundsätzlich darf jedermann sein<br />
Eigentumsrecht nur insoweit ausüben,<br />
dass dadurch weder in die<br />
Rechte eines Dritten eingegriffen,<br />
noch gegen gesetzliche Vorschriften<br />
verstoßen wird.<br />
In diesem Sinn normiert § 364 Abs. 2<br />
ABGB, dass der Eigentümer eines<br />
Grundstückes, dem Nachbarn die<br />
von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen<br />
durch Abwässer, Rauch,<br />
Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung<br />
und ähnliche Einwirkungen<br />
insoweit untersagen kann,<br />
als sie das nach den örtlichen Verhältnissen<br />
gewöhnliche Maß über<br />
Rauch: In ortsüblichen Ausmaßen?<br />
© Peherstorfer<br />
Ärgernis Nachbarschaft<br />
UNstimmigkeiteN Die warme Jahreszeit lockt mit ihren langen Tagen und herrlichem<br />
Wetter zum Verweilen im Freien. Wer einen eigenen Garten hat, verbringt jetzt gerne<br />
viel Zeit in diesem.<br />
schreiten und die ortsübliche Benutzung<br />
des Grundstückes wesentlich<br />
beeinträchtigen. Lärmt nun beispielsweise<br />
ein Nachbar, so ist zu fragen,<br />
ob dieses Lärmen das ortsübliche<br />
Ausmaß überschreitet und gleichzeitig<br />
die ortsübliche Benutzung des<br />
Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.<br />
Un/Übliche Belästigung?<br />
Vorauszuschicken ist, dass unter<br />
dem Nachbarbegriff des ABGB nicht<br />
nur der unmittelbare Nachbar, der<br />
mit seiner Liegenschaft an die eigene<br />
angrenzt, gemeint ist, sondern alle<br />
zu verstehen sind, die im Einflussbereich<br />
der beeinträchtigten Liegenschaft<br />
selbst Grundstücke haben.<br />
Ist es beispielsweise ortsüblich, dass<br />
gelegentlich im Freien gegrillt wird<br />
oder diesbezüglich sogar ein ausgelassenes<br />
Fest stattfindet, so wird<br />
man ein solches nicht bemängeln<br />
können. Feiert der Nachbar aber jeden<br />
Abend, so liegt eine Ortsunüblichkeit<br />
vor. Wenn nun das eigene<br />
Grundstück in seiner Nutzung wesentlich<br />
beeinträchtigt ist, weil die<br />
dortigen Eigentümer beispielsweise<br />
in der Nacht nicht schlafen können,<br />
so hat der in seiner Ruhe Gestörte,<br />
einen Unterlassungsanspruch. Dies<br />
bedeutet, dass er das Ende der Beeinträchtigung<br />
bei Gericht einfordern<br />
kann und auch bewirken kann,<br />
dass sich der Nachbar in Zukunft mit<br />
seinem belästigenden Verhalten zurückhält.<br />
Eine solche Einwirkung ist nur dann<br />
zu untersagen, wenn es sich nicht<br />
um übliche Beeinträchtigungen handelt.<br />
Der Oberste Gerichtshof hat in<br />
diesem Zusammenhang festgestellt,<br />
dass beispielsweise das Klavierspielen<br />
1 bis 1,5 Stunden täglich, ein Kinderspielplatz<br />
im Wohngebiet, eine<br />
orts übliche Düngung, das Holz schneiden<br />
in einer Wohngegend mit Gärten,<br />
welches mit einer Kreissäge für<br />
den Eigenbedarf erfolgt, übliche Belästigungen<br />
sind. Immer wieder werde<br />
ich auch gefragt, ob es zulässig ist,<br />
dass der Nachbar an der Grenzmauer<br />
des anderen Nacbarn eine Kletterpflanze<br />
wachsen lässt. Die Rechtsprechung<br />
sieht in einem derartigen<br />
Wachstum eine soge nann te unmittelbare<br />
Zuleitung. Eine derartige unmittelbare<br />
Zuleitung ist nie mals zu<br />
dulden, auch wenn es sich hierbei<br />
um eine Pflanze und nicht beispielsweise<br />
um die direkte Zuleitung von<br />
Abwässern etc. handelt.<br />
Resümee<br />
Letztlich ist bei Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />
immer das Gesamtbild zu<br />
betrachten, die Möglichkeiten der<br />
Beeinträchtigungen eines Grundstückes<br />
sind weiters kaum abschlie<br />
Recht&Gesetz<br />
ßend aufzählbar, denken Sie nur daran,<br />
dass eine Einwirkung nicht nur<br />
durch die oben aufgezählten Immissionen<br />
passieren kann, sondern zum<br />
Beispiel auch durch eine Lichtreklame,<br />
durch elektrische <strong>Energie</strong>, sogar<br />
ionisierende Strahlung oder auch<br />
die Rodung des Deckungsschutzes<br />
gegen Wind bei Waldgrundstücken.<br />
Sollten Sie daher ein entsprechendes<br />
Problem haben und ist ein konstruktives<br />
Gespräch mit Ihrem Nachbarn<br />
nicht möglich oder gescheitert, so<br />
steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne<br />
mit Rat und Tat zur Seite.<br />
Kontaktieren Sie unseren Autor<br />
unter office@teamanwaelte.at<br />
Nachbarschaftsstreit: Grundlegende Frage ist, ob die Wurzel allen Übels<br />
eine unübliche Belästigung oder ersessenes Recht darstellt<br />
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02/2011