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Informationsbroschüre

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16 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 17<br />

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Handelt es sich um einen umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich<br />

längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder aber wenn Sie befürchten, dass sich die<br />

Erben nicht werden einigen können, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker<br />

vorzusehen. Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, verteilt das<br />

Nachlassvermögen an die Erben, erfüllt die Vermächtnisse und überwacht die Einhaltung<br />

von Auflagen.<br />

Beispiel<br />

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker<br />

bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11,<br />

54321 Musterort.<br />

Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe<br />

auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvollstrecker<br />

x % des Nachlasswerts erhalten.<br />

Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau<br />

Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 54321 Musterort,<br />

zur Testamentsvollstreckerin.<br />

Unbedingt zu beachten ist das Pflichtteilsrecht, das erklärungsbedürftig und nicht selten<br />

Ursache für Streitigkeiten ist. Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung<br />

naher Angehöriger wie Kinder oder Ehegatten oder Eltern.<br />

Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />

Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nachlass<br />

einen Wert von 80.000,– Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte<br />

in Höhe von je 40.000,– Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom<br />

Erbe ausgeschlossen, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil<br />

zu, also 20.000,– Euro.<br />

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei widerrufen werden.<br />

Durch die Errichtung eines neuen Testaments jüngeren Datums werden automatisch die<br />

vorhergehenden ungültig. Zur Sicherheit jedoch empfiehlt es sich, den Widerruf der vorhergehenden<br />

Testamente ausdrücklich zu erwähnen.<br />

Beispiel<br />

Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Vorlagen, die Ihnen für Standardsituationen<br />

zur Testamentsformulierung behilflich sein können, und Sie finden zwei einfache Beispiele<br />

von vollständig ausformulierten Testamenten.<br />

Es können hiermit natürlich nur die allerwichtigsten Aspekte einer Testamentsgestaltung<br />

angesprochen werden. Beim Versuch der Übertragung auf Ihren individuellen Einzelfall<br />

werden Sie vermutlich recht bald auf weitergehende Fragen stoßen. Zögern Sie<br />

bitte nicht, uns anzusprechen.<br />

Unabhängig von Ihrer testamentarischen Formulierung will der Gesetzgeber die Ihnen<br />

verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Personen vor einer vollständigen Enterbung<br />

schützen. In diesem Punkt ist also die Freiheit, nach eigenem Willen zu testieren, vom<br />

Gesetzgeber ausdrücklich eingeschränkt.<br />

Folgende Personen, und nur diese, haben in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil<br />

und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel oder die<br />

Eltern. Alle anderen Verwandten, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen,<br />

aber auch nichteheliche Lebenspartner, sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />

Der Anspruch auf den Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bis spätestens drei<br />

Jahre nach Bekanntwerden des Todesfalls beim Erben geltend gemacht werden. Es handelt<br />

sich beim Pflichtteil formal um den Anspruch auf eine Geldleistung, der Pflichtteilsberechtigte<br />

wird nicht Erbe.

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