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16 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 17<br />
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Handelt es sich um einen umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich<br />
längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder aber wenn Sie befürchten, dass sich die<br />
Erben nicht werden einigen können, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker<br />
vorzusehen. Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, verteilt das<br />
Nachlassvermögen an die Erben, erfüllt die Vermächtnisse und überwacht die Einhaltung<br />
von Auflagen.<br />
Beispiel<br />
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker<br />
bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11,<br />
54321 Musterort.<br />
Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe<br />
auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvollstrecker<br />
x % des Nachlasswerts erhalten.<br />
Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau<br />
Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 54321 Musterort,<br />
zur Testamentsvollstreckerin.<br />
Unbedingt zu beachten ist das Pflichtteilsrecht, das erklärungsbedürftig und nicht selten<br />
Ursache für Streitigkeiten ist. Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung<br />
naher Angehöriger wie Kinder oder Ehegatten oder Eltern.<br />
Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />
Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nachlass<br />
einen Wert von 80.000,– Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte<br />
in Höhe von je 40.000,– Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom<br />
Erbe ausgeschlossen, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil<br />
zu, also 20.000,– Euro.<br />
Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei widerrufen werden.<br />
Durch die Errichtung eines neuen Testaments jüngeren Datums werden automatisch die<br />
vorhergehenden ungültig. Zur Sicherheit jedoch empfiehlt es sich, den Widerruf der vorhergehenden<br />
Testamente ausdrücklich zu erwähnen.<br />
Beispiel<br />
Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Vorlagen, die Ihnen für Standardsituationen<br />
zur Testamentsformulierung behilflich sein können, und Sie finden zwei einfache Beispiele<br />
von vollständig ausformulierten Testamenten.<br />
Es können hiermit natürlich nur die allerwichtigsten Aspekte einer Testamentsgestaltung<br />
angesprochen werden. Beim Versuch der Übertragung auf Ihren individuellen Einzelfall<br />
werden Sie vermutlich recht bald auf weitergehende Fragen stoßen. Zögern Sie<br />
bitte nicht, uns anzusprechen.<br />
Unabhängig von Ihrer testamentarischen Formulierung will der Gesetzgeber die Ihnen<br />
verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Personen vor einer vollständigen Enterbung<br />
schützen. In diesem Punkt ist also die Freiheit, nach eigenem Willen zu testieren, vom<br />
Gesetzgeber ausdrücklich eingeschränkt.<br />
Folgende Personen, und nur diese, haben in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil<br />
und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel oder die<br />
Eltern. Alle anderen Verwandten, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen,<br />
aber auch nichteheliche Lebenspartner, sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />
Der Anspruch auf den Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bis spätestens drei<br />
Jahre nach Bekanntwerden des Todesfalls beim Erben geltend gemacht werden. Es handelt<br />
sich beim Pflichtteil formal um den Anspruch auf eine Geldleistung, der Pflichtteilsberechtigte<br />
wird nicht Erbe.