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Informationsbroschüre

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4 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 5<br />

5<br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

Grundkurs Erbrecht – was muss ich beachten?<br />

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten<br />

GROSSONKEL GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSTANTE<br />

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbrecht gehört für viele nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen.<br />

Doch wer sich ernsthaft Gedanken über seinen Nachlass macht und<br />

das Vererben ungern dem Zufall überlässt, kommt nicht umhin, sich zumindest über die<br />

grundlegenden rechtlichen Zusammenhänge Klarheit zu verschaffen.<br />

NACHFAHRE<br />

ONKEL<br />

MUTTER*<br />

VATER*<br />

TANTE<br />

NACHFAHRE<br />

Wenn Sie kein Testament errichtet haben, tritt beim Ableben die gesetzliche Erbfolge<br />

in Kraft. Das gleiche gilt auch dann, wenn ein bestehendes Testament – aus welchen<br />

Gründen auch immer – ungültig ist.<br />

Der Gesetzgeber hat für die gesetzliche Erbfolge allgemeine Grundregeln festgelegt:<br />

COUSIN<br />

SCHWESTER<br />

ERBLASSER<br />

EHEGATTE*<br />

BRUDER<br />

COUSINE<br />

t<br />

Die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst.<br />

Sie werden als Erben erster Ordnung bezeichnet.<br />

NACHFAHRE<br />

NICHTE<br />

SOHN*<br />

TOCHTER*<br />

NEFFE<br />

NACHFAHRE<br />

t<br />

Nur dann, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, geht der Nachlass an<br />

die Erben zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge<br />

der Eltern, also Geschwister, Neffen, Nichten.<br />

NACHFAHRE<br />

ENKEL ENKEL ENKEL ENKEL<br />

NACHFAHRE<br />

t<br />

Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, kommen die Erben der dritten Ordnung<br />

zum Zuge: Die Großeltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Großeltern, also<br />

Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.<br />

NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE<br />

Die mit * gekennzeichneten Erben sind pflichtteilsberechtigt<br />

Grundsatz für die gesetzliche Erbfolge ist die Einhaltung der Reihenfolge: Ein Verwandter<br />

erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden<br />

ist.<br />

Anders ausgedrückt: Der dem Erblasser nähere Verwandte schließt den entfernteren<br />

aus. Lebt also beispielsweise auch nur ein zur ersten Ordnung gehörender Verwandter,<br />

z. B. ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten der zweiten und weiteren Ordnung,<br />

wie z. B. Geschwister, vollständig ausgeschlossen.<br />

Sonderstatus Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Erben 4. Ordnung

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