Informationsbroschüre
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„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1<br />
www.seenotretter.de „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH!“<br />
EIN RATGEBER DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT<br />
ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER<br />
ZUM THEMA „NACHLASS & TESTAMENT“
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1<br />
1<br />
Inhalt<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
1 VORWORT<br />
3 EINE HILFE ZUM THEMA NACHLASS – WESHALB?<br />
diese Broschüre wendet sich mit einem Thema an Sie, das wir alle nur<br />
zu gern verdrängen. Die Auseinandersetzung mit dem Willen, der als<br />
der Letzte bezeichnet wird, ist uns eher unangenehm, aber das ist<br />
wohl ein zutiefst menschlicher Zug.<br />
5 GRUNDKURS ERBRECHT – WAS MUSS ICH BEACHTEN?<br />
5 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten<br />
7 Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten<br />
9 Übersicht „Verheiratet ohne Kinder“<br />
10 Übersicht „Verheiratet mit Kindern“<br />
11 Übersicht „Alleinlebend oder in Lebensgemeinschaft“<br />
13 GESTALTETE ERBFOLGE VERDRÄNGT GESETZLICHE ERBFOLGE<br />
13 Das Testament<br />
18 Testamentsvorlagen<br />
21 Testamentsbeispiele<br />
22 WISSENSWERTES FÜR EINE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG<br />
35 DIE SEENOTRETTER IM TESTAMENT – WARUM?<br />
Ich weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass die rechtzeitige Regelung<br />
der eigenen Nachlassdinge Zufriedenheit vermittelt. Es ist ein gutes<br />
Gefühl, die Dinge so geordnet zu wissen, wie man es selbst möchte<br />
und den Kopf wieder frei zu haben für die schönen Seiten des Lebens.<br />
Diese Broschüre möchte Ihnen dazu Hilfestellung anbieten, und ich<br />
würde mich freuen, wenn Sie dieses Angebot nutzen.<br />
Ein Testament vermittelt Sicherheit – für Sie, wenn Sie wissen: Alles<br />
ist zu Ihrer Zufriedenheit geregelt, und für unsere Rettungsmänner,<br />
wenn Sie in Ihrem Testament, in welcher Form auch immer, die DGzRS<br />
bedenken.<br />
Wer seine Hochachtung vor der Selbstlosigkeit, dem Mut und der<br />
gleichzeitigen Bescheidenheit unserer Männer an Bord in seinem letzten<br />
Willen Ausdruck verleiht, dem gebührt unser ganz besonderer<br />
Dank.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
40 SACHVERSTAND UND ERFAHRUNG – WEN SPRECHE ICH AN? <br />
Gerhard Harder<br />
Vorsitzer der DGzRS<br />
36,5-Meter-Seenotkreuzer<br />
Stand 6. Mai 2014<br />
6,8-Meter<br />
7,0-Meter<br />
8,5-Meter<br />
9,5-/10,1-Meter<br />
20,0-Meter<br />
23,1-Meter<br />
23,3-Meter<br />
27,5-Meter<br />
36,5-Meter<br />
Maßstab 1 : 500<br />
5 m<br />
BERND<br />
JOCHAM<br />
Lindenstraße 3, 85457 Hörlkofen<br />
(T) 0 81 22 55 85 77<br />
bernd@jocham-schiffe.de<br />
www.jocham-schiffe.de<br />
46-Meter
2 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 3<br />
3<br />
. . . weshalb ?<br />
Eine Hilfe zum Thema Nachlass – weshalb?<br />
So unterschiedlich wie die persönlichen Umstände sind die Fragen im Zusammenhang mit<br />
einer Testamentsgestaltung. Und doch gibt es ein paar grundlegende Dinge, die wichtig zu<br />
wissen sind.<br />
Eines gilt es vorab in jedem Fall zu bedenken: Wer kein Testament hinterlässt, riskiert,<br />
dass sein Erbe in nicht beabsichtigte Hände gerät. Existieren keine eigenen Nachkommen<br />
oder Verwandte mehr, erbt der Staat. Die gleichen Folgen hat ein unwirksames Testament,<br />
beispielsweise wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften.<br />
Ob Sie daran denken, selbst ein Testament zu verfassen oder ob Sie sich an einen Notar<br />
Ihrer Wahl wenden wollen: Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen eine erste Orientierungshilfe<br />
zu einem nicht immer einfachen Thema geben.<br />
Sie können diese Broschüre selbstverständlich von der ersten bis zur letzten Seite durcharbeiten,<br />
Sie können sich aber auch die für Sie relevanten Passagen anhand des Inhaltsverzeichnisses<br />
und der Rubrik „Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung“ heraussuchen,<br />
je nach Ihren Vorkenntnissen und Ihren persönlichen Gegebenheiten.<br />
Es wird kaum zu vermeiden sein, dass nach der Lektüre dieser Seiten noch Fragen offen<br />
bleiben. Wir möchten Sie herzlich bitten, unser Angebot der individuellen Kontaktaufnahme<br />
anzunehmen. Eine eingehende rechtliche Beratung kann und soll durch diese<br />
Broschüre jedoch nicht ersetzt werden.<br />
Ihr Anliegen wird bei uns mit äußerster Diskretion und Vertraulichkeit behandelt – für<br />
uns eine Selbstverständlichkeit.
4 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 5<br />
5<br />
Die gesetzliche Erbfolge<br />
Grundkurs Erbrecht – was muss ich beachten?<br />
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten<br />
GROSSONKEL GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSTANTE<br />
Die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbrecht gehört für viele nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen.<br />
Doch wer sich ernsthaft Gedanken über seinen Nachlass macht und<br />
das Vererben ungern dem Zufall überlässt, kommt nicht umhin, sich zumindest über die<br />
grundlegenden rechtlichen Zusammenhänge Klarheit zu verschaffen.<br />
NACHFAHRE<br />
ONKEL<br />
MUTTER*<br />
VATER*<br />
TANTE<br />
NACHFAHRE<br />
Wenn Sie kein Testament errichtet haben, tritt beim Ableben die gesetzliche Erbfolge<br />
in Kraft. Das gleiche gilt auch dann, wenn ein bestehendes Testament – aus welchen<br />
Gründen auch immer – ungültig ist.<br />
Der Gesetzgeber hat für die gesetzliche Erbfolge allgemeine Grundregeln festgelegt:<br />
COUSIN<br />
SCHWESTER<br />
ERBLASSER<br />
EHEGATTE*<br />
BRUDER<br />
COUSINE<br />
t<br />
Die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst.<br />
Sie werden als Erben erster Ordnung bezeichnet.<br />
NACHFAHRE<br />
NICHTE<br />
SOHN*<br />
TOCHTER*<br />
NEFFE<br />
NACHFAHRE<br />
t<br />
Nur dann, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, geht der Nachlass an<br />
die Erben zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge<br />
der Eltern, also Geschwister, Neffen, Nichten.<br />
NACHFAHRE<br />
ENKEL ENKEL ENKEL ENKEL<br />
NACHFAHRE<br />
t<br />
Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, kommen die Erben der dritten Ordnung<br />
zum Zuge: Die Großeltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Großeltern, also<br />
Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.<br />
NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE<br />
Die mit * gekennzeichneten Erben sind pflichtteilsberechtigt<br />
Grundsatz für die gesetzliche Erbfolge ist die Einhaltung der Reihenfolge: Ein Verwandter<br />
erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden<br />
ist.<br />
Anders ausgedrückt: Der dem Erblasser nähere Verwandte schließt den entfernteren<br />
aus. Lebt also beispielsweise auch nur ein zur ersten Ordnung gehörender Verwandter,<br />
z. B. ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten der zweiten und weiteren Ordnung,<br />
wie z. B. Geschwister, vollständig ausgeschlossen.<br />
Sonderstatus Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Erben 4. Ordnung
6 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 7<br />
7<br />
Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten<br />
Haben Sie als Ehepartner hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen<br />
getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt ein überlebender<br />
Ehegatte:<br />
t<br />
t<br />
t<br />
1/2 des Nachlassvermögens, wenn Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden<br />
sind.<br />
3/4 des Nachlassvermögens, wenn zwar keine Kinder oder Enkel, aber noch Eltern<br />
des Verstorbenen, deren Kinder oder aber Großeltern leben.<br />
das gesamte Nachlassvermögen, wenn weder Kinder noch Eltern oder deren Kinder<br />
noch Großeltern vorhanden sind.<br />
Onkel und Tanten des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge erben also nicht. Auch hier<br />
ist es wichtig, sich die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge für die eigene Situation<br />
vor Augen zu führen. Ein überlebender Ehepartner ohne gemeinsame Kinder kann beispielsweise<br />
bei gesetzlicher Erbfolge nicht mehr als 3/4 des Nachlasses erben, solange<br />
etwa noch ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers lebt. Auch wenn Geschwister<br />
verstorben sind, aber noch ein Neffe des Erblassers lebt, erbt dieser zu 1/4 neben dem<br />
Ehepartner.<br />
. .. und dann ?<br />
Das Erbrecht der Ehegatten ist gesondert geregelt und<br />
ändert das gesetzliche Erbrecht der Verwandten erheblich.<br />
Um festzustellen, wer beim Ableben eines Ehepartners<br />
gesetzlicher Erbe würde, ist zuerst der Güterstand der<br />
Ehegatten zu berücksichtigen.<br />
Haben Sie Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte gemäß gesetzlicher<br />
Regelung wie folgt:<br />
t<br />
t<br />
t<br />
1/2 des Nachlassvermögens bei einem Kind.<br />
1/3 des Nachlassvermögens bei zwei Kindern.<br />
1/4 des Nachlassvermögens bei drei oder mehr Kindern.<br />
Auf den folgenden Seiten haben wir die häufigsten familiären Konstellationen und ihre<br />
Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht zusammengefasst:<br />
t<br />
t<br />
t<br />
Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben.<br />
Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben.<br />
Wenn Sie allein oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben<br />
und keine Kinder haben.<br />
Finden Sie sich in keiner dieser Kategorien wieder, scheuen Sie sich bitte nicht, uns nach<br />
einer individuellen Beurteilung zu fragen.
8 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 9<br />
9<br />
Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten<br />
ohne Kinder<br />
ERBLASSER<br />
EHEPARTNER<br />
Erben 1. Ordnung<br />
Neben dem Ehepartner erben Verwandte der 2. oder<br />
3. Ordnung. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft<br />
3/4. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte<br />
1/2 des Vermögens. Gibt es keine Erben 2.<br />
oder 3. Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe.<br />
Pflichtteil: Ehepartner (kann auch mit Testament<br />
nicht ausgeschlossen werden)<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
ELTERN<br />
ERBLASSER<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
Erben 2. Ordnung<br />
Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine<br />
Kinder oder Enkel da sind. Die Eltern erben zu<br />
gleichen Teilen und je nach Güterstand der Ehe des<br />
Erblassers 1/4 oder 1/2 des Vermögens neben dem<br />
Ehepartner. Sind beide Eltern tot, gehen die Ansprüche<br />
an Geschwister des Erblassers über. Neffen oder<br />
Nichten erben nur anstelle ihrer verstorbenen Eltern.<br />
Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht<br />
ausgeschlossen werden)<br />
. . . geregelt ?<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
ERBLASSER<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
Erben 3. Ordnung<br />
Die Großeltern erben 1/4 oder 1/2 zu gleichen Teilen,<br />
wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder<br />
Neffen und Nichten da sind. Sind Großelternteile<br />
ohne eigene Kinder oder Enkel oder Urenkel gestorben,<br />
fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile.<br />
Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großelternteile<br />
vorhanden, fällt deren Anteil an den Ehegatten.<br />
Pflichtteil: keine
10 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 11<br />
11<br />
Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten<br />
mit Kindern<br />
Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei<br />
nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder<br />
ERBLASSER<br />
EHEGATTE<br />
KIND KIND KIND<br />
ENKEL ENKEL ENKEL<br />
URENKEL<br />
Erben 1. Ordnung<br />
Neben dem Ehepartner erben nur die Kinder. Alle<br />
weiteren Verwandten sind ausgeschlossen. Der Ehepartner<br />
erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des<br />
Vermögens. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner<br />
1/3 des Vermögens bei zwei Kindern, bei nur einem<br />
Kind 1/2. Ihre Kinder erhalten das restliche Vermögen<br />
jeweils zu gleichen Teilen.<br />
Pflichtteil: Ehepartner, Kind(er), Enkel anstelle verstorbener<br />
Kinder (können auch mit Testament nicht<br />
ausgeschlossen werden)<br />
ERBLASSER<br />
(es existieren keine Abkömmlinge)<br />
Erben 1. Ordnung<br />
Ihr Lebensgefährte hat keinerlei gesetzliches Erbrecht.<br />
Abgesehen von den Pflichtteilen für Ihre<br />
Eltern (siehe nachfolgendes Diagramm „Erben 2.<br />
Ordnung“) können Sie testamentarisch völlig frei<br />
verfügen.<br />
Pflichtteil: keine<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
ELTERN<br />
ERBLASSER<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
Erben 2. Ordnung<br />
Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.<br />
Pflichtteil: keine<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
ELTERN<br />
ERBLASSER<br />
GESCHWISTER<br />
NEFFEN/<br />
NICHTEN<br />
Erben 2. Ordnung<br />
Die Eltern erben das gesamte Vermögen zu gleichen<br />
Teilen. Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen<br />
Elternteils. Sind die Geschwister des Erblassers<br />
tot, erhalten deren Abkömmlinge ihren Anteil.<br />
Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht<br />
ausgeschlossen werden)<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
ERBLASSER<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
Erben 3. Ordnung<br />
Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.<br />
Pflichtteil: keine<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
ERBLASSER<br />
GROSSELETERN<br />
ONKEL/<br />
TANTEN<br />
COUSIN/<br />
COUSINE<br />
Erben 3. Ordnung<br />
Die Großeltern übernehmen das Erbrecht auf das<br />
gesamte Vermögen, wenn die Eltern tot und keine<br />
Geschwister oder Neffen und Nichten vorhanden<br />
sind. An die Stelle verstorbener Großeltern treten deren<br />
Nachkommen, also: Onkel und Tanten, Cousins<br />
und Cousinen. Sollten keine lebenden Verwandten<br />
3. Ordnung vorhanden sein, erben auch sehr entfernte<br />
Verwandte.<br />
Pflichtteil: keine
12 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 13<br />
13<br />
Gestaltete Erbfolge verdrängt gesetzliche Erbfolge<br />
Das Testament<br />
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu errichten oder aber ein bereits<br />
existierendes Testament zu aktualisieren, taucht in der Regel eine ganze Reihe von Fragen<br />
auf.<br />
Individuelle Familien- und Vermögensverhältnisse müssen differenziert beurteilt werden.<br />
Darüber hinaus ist das Erbrecht, insbesondere für juristische Laien, ein äußerst kompliziertes<br />
Rechtsgebiet, das zudem durch neue Rechtsprechung ständigen Anpassungen,<br />
Wandlungen und Änderungen unterworfen ist. Falsche Beratung und Testamentsgestaltung<br />
sind nicht selten Anlass zu jahrelangen und kostspieligen Streitigkeiten. Die<br />
folgenden Hinweise zur Errichtung eines Testaments können also nicht mehr sein als<br />
eine erste Annäherung.<br />
Das gesetzliche Verwandten- und Ehegattenerbrecht – also die gesetzliche Erbfolge, wie<br />
auf den vorherigen Seiten dargestellt – kann durch ein Testament ganz oder teilweise<br />
und ohne Angabe von Gründen außer Kraft gesetzt werden. Sofern bestimmte Regeln<br />
eingehalten werden, gilt im Einzelfall die „maßgeschneiderte“, auf den konkreten Einzelfall<br />
abgestellte Erbfolge, wie sie in der letztwilligen Verfügung niedergelegt wurde. Zu<br />
den bei einem Testament einzuhaltenden „Regeln“ gehören die Formvorschriften.<br />
Wer seinen letzten Willen als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet,<br />
braucht sich darum nicht zu kümmern, da der Notar alles Notwendige veranlasst.<br />
Wer es vorzieht, ein privatschriftliches, d. h. handschriftliches Testament zu errichten,<br />
muss beachten, dass<br />
t<br />
t<br />
t<br />
die Überschrift „Testament“, „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lautet,<br />
das Schriftstück vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand geschrieben<br />
wird,<br />
das Testament mit Ort, Datum und vollständigem Vor- und Nachnamen eigenhändig<br />
unterschrieben wird.
14 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 15<br />
15<br />
Inhaltlich sind bei einer Testamentserrichtung folgende Punkte zu berücksichtigen: Auch<br />
wenn es selbstverständlich klingt – aus dem Testament muss klar und deutlich hervorgehen,<br />
wer der oder die Erben sein sollen. Auf ihn oder sie geht nicht nur ein Vermögen<br />
über, ein Erbe ist auch verpflichtet, sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern.<br />
Dazu gehören die Bestattung, die Grabpflege und die Haushaltsauflösung, aber auch<br />
der Ausgleich von eventuell dann vorhandenen Verbindlichkeiten, wie z. B. noch offenen<br />
Rechnungen. Sind mehrere Personen zu Erben berufen, sind die Erben gezwungen, sich<br />
zu einigen und gemeinsam über Nachlassgegenstände zu verfügen. Keiner von ihnen<br />
kann in Fragen der Nachlassabwicklung allein entscheiden.<br />
Beispiel<br />
Zu meinen Erben berufe ich Karla Musterfrau, geb. 12.12.1971, wohnhaft<br />
…, Klaus Mustermann, geb. 13.12.1972, wohnhaft … und Karin<br />
Musterfrau, geb. 14.12.1969, wohnhaft …, zu gleichen Teilen.<br />
Gibt es Dinge oder Geldbeträge, die Sie bestimmten Personen zukommen lassen möchten,<br />
ohne dass diese mit den Pflichten eines Erben belastet werden sollen, so können<br />
Sie dies im Wege eines so genannten Vermächtnisses tun. Die bedachte Person, der Gegenstand<br />
beziehungsweise die Summe sowie die Vermächtnisanordnung selbst sollten<br />
ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden.<br />
Beispiel<br />
Paul Mustermann, geb. 15.12.1979, wohnhaft …, vermache ich die goldene<br />
Taschenuhr von Großvater Karl. Eva Musterfrau, geb. 16.12.1981,<br />
wohnhaft …, erhält im Wege des Vermächtnisses Euro 1.000,-.<br />
Wenn Sie möchten, dass bestimmte Aufgaben von ganz bestimmten Personen Ihres Vertrauens<br />
erledigt werden, können Sie Auflagen anordnen. Dies ist der Fall, wenn jemand<br />
Bestimmtes für die Grabpflege Sorge tragen oder sich um ein Haustier kümmern soll.<br />
Beispiel<br />
Paul Mustermann mache ich zur Auflage, dafür zu sorgen,<br />
dass mein Grab 20 Jahre lang in gepflegtem Zustand bleibt. Eva<br />
Mustermann soll sich um meinen Dackel Waldi kümmern.
16 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 17<br />
17<br />
Handelt es sich um einen umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich<br />
längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder aber wenn Sie befürchten, dass sich die<br />
Erben nicht werden einigen können, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker<br />
vorzusehen. Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, verteilt das<br />
Nachlassvermögen an die Erben, erfüllt die Vermächtnisse und überwacht die Einhaltung<br />
von Auflagen.<br />
Beispiel<br />
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker<br />
bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11,<br />
54321 Musterort.<br />
Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe<br />
auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvollstrecker<br />
x % des Nachlasswerts erhalten.<br />
Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau<br />
Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 54321 Musterort,<br />
zur Testamentsvollstreckerin.<br />
Unbedingt zu beachten ist das Pflichtteilsrecht, das erklärungsbedürftig und nicht selten<br />
Ursache für Streitigkeiten ist. Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung<br />
naher Angehöriger wie Kinder oder Ehegatten oder Eltern.<br />
Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />
Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nachlass<br />
einen Wert von 80.000,– Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte<br />
in Höhe von je 40.000,– Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom<br />
Erbe ausgeschlossen, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil<br />
zu, also 20.000,– Euro.<br />
Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei widerrufen werden.<br />
Durch die Errichtung eines neuen Testaments jüngeren Datums werden automatisch die<br />
vorhergehenden ungültig. Zur Sicherheit jedoch empfiehlt es sich, den Widerruf der vorhergehenden<br />
Testamente ausdrücklich zu erwähnen.<br />
Beispiel<br />
Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Vorlagen, die Ihnen für Standardsituationen<br />
zur Testamentsformulierung behilflich sein können, und Sie finden zwei einfache Beispiele<br />
von vollständig ausformulierten Testamenten.<br />
Es können hiermit natürlich nur die allerwichtigsten Aspekte einer Testamentsgestaltung<br />
angesprochen werden. Beim Versuch der Übertragung auf Ihren individuellen Einzelfall<br />
werden Sie vermutlich recht bald auf weitergehende Fragen stoßen. Zögern Sie<br />
bitte nicht, uns anzusprechen.<br />
Unabhängig von Ihrer testamentarischen Formulierung will der Gesetzgeber die Ihnen<br />
verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Personen vor einer vollständigen Enterbung<br />
schützen. In diesem Punkt ist also die Freiheit, nach eigenem Willen zu testieren, vom<br />
Gesetzgeber ausdrücklich eingeschränkt.<br />
Folgende Personen, und nur diese, haben in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil<br />
und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel oder die<br />
Eltern. Alle anderen Verwandten, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen,<br />
aber auch nichteheliche Lebenspartner, sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />
Der Anspruch auf den Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bis spätestens drei<br />
Jahre nach Bekanntwerden des Todesfalls beim Erben geltend gemacht werden. Es handelt<br />
sich beim Pflichtteil formal um den Anspruch auf eine Geldleistung, der Pflichtteilsberechtigte<br />
wird nicht Erbe.
18 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 19<br />
19<br />
Testamentsvorlagen<br />
Anhand folgender Vorlagen können Sie einen Wortlaut für Ihr eigenes Testament zusammenstellen.<br />
Überprüfen Sie, ob damit tatsächlich Ihre individuelle Situation so berücksichtigt<br />
wird, wie Sie das wünschen. Diese Bausteine können lediglich als Anhaltspunkte<br />
für Ihre eigene Formulierung dienen. Auf jeden Fall muss das komplette Dokument<br />
handgeschrieben werden.<br />
Überschrift<br />
Mein letzter Wille<br />
oder Mein Testament<br />
oder Testament<br />
Persönliche Angaben und Willenserklärung<br />
Ich, ____ (Vor- und Nachname), geboren am _____<br />
in ____________ wohnhaft in _____________<br />
verfüge meinen letzten Willen wie folgt:<br />
oder Hiermit verfüge ich, ___________________,<br />
letztwillig:<br />
oder Dies soll mein, ______________, letzter Wille sein:<br />
Widerruf<br />
Alle früheren Testamente werden hiermit für ungültig erklärt.<br />
oder Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />
Erbeinsetzung bei Alleinerbe<br />
Meine Frau ________ oder Mein Mann _________<br />
oder Mein Lebensgefährte __ oder Meine Lebensgefährtin __<br />
oder Mein Kind _________ oder Gerda Muster<br />
oder die DGzRS ________ … soll Alleinerbe sein<br />
oder<br />
Erbeinsetzung bei Erben zu gleichen Teilen<br />
Meine Kinder ______ und Gerda Muster<br />
oder Mein Freund _______ und mein Neffe _________<br />
und Gerda Muster sollen zu gleichen Teilen erben.<br />
oder<br />
Erben zu unterschiedlichen Teilen<br />
Erben soll meine Frau ________ oder<br />
mein Mann ___ und Gerda Muster zu ___ oder zu ___ %<br />
oder Den Rest des Erbes erhalten meine Nichte ___ und<br />
die DGzRS _____ zu gleichen Teilen.<br />
Vermächtnisanordnung<br />
Gerda Muster erhält als Vermächtnis _____<br />
oder Ich vermache Gerda Muster Euro ______ und<br />
der DGzRS Euro __________.<br />
Auflage<br />
Meine Erben sollen dafür sorgen, dass meine Grabstätte<br />
weitere ______ Jahre gepflegt wird.<br />
oder Meine Katze soll nicht ins Tierheim kommen, sondern von<br />
Gerda Muster bis zum Lebensende versorgt werden.<br />
Schlusszeile<br />
Ort, Datum, vollständige Unterschrift
20 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 21<br />
21<br />
Testamentsbeispiele<br />
Ein Testament mit Vermächtnisanordnung<br />
Mein Testament<br />
Ich, Gerda Mustermann, geb. Muster, geboren am 12.3.1945<br />
in Hamburg, wohnhaft Lärchenstraße 1 in 12345 Berlin,<br />
widerrufe alle früheren Testamente und setze meinen Neffen<br />
Heinz Mustermann, geboren am 4.5.1975 in Kiel, wohnhaft<br />
Bahnhofstraße 55 in 65432 Stuttgart, als Alleinerben ein.<br />
Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />
Werderstraße 2, 28199 Bremen, erhält im Wege eines<br />
Vermächtnisses Euro ___.<br />
Berlin, den 2.3.2004 Gerda Mustermann<br />
Ein „Berliner Testament“<br />
beispielsweise . . .<br />
Unser gemeinschaftlicher letzter Wille<br />
Wir, die Eheleute Peter Fritze, geboren am 5.6.1931, und<br />
Maria Fritze geb. Müller, geboren am 7.8.1935, beide wohnhaft<br />
Lindenweg 5, 54321 Köln, setzen uns hiermit gegenseitig<br />
als Alleinerben ein.<br />
Zum Schlusserben des Letztversterbenden bestimmen<br />
wir die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />
Werderstraße 2, 28199 Bremen.<br />
Der Überlebende kann über das beiderseitige Vermögen unter<br />
Lebenden in jeder Weise frei verfügen. Er ist auch ausdrücklich<br />
berechtigt, diese Erbeinsetzung einseitig abzuändern.<br />
Köln, den 21.12.2001 Peter Fritze<br />
Vorstehendes ist auch mein letzter Wille<br />
Köln, den 21.12.2001 Maria Fritze, geb. Müller
22 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 23<br />
23<br />
Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung<br />
Die Erfahrung im Umgang mit Nachlassfragen hat uns gezeigt, dass es einige grundlegende<br />
und immer wiederkehrende Fragen gibt, auf die Sie im Folgenden Antworten finden. Dabei<br />
war es uns ein Anliegen, in diesem Zusammenhang nicht nur Fragen des eigentlichen<br />
Erbrechts zu berücksichtigen. Wer sich mit dem Thema Vererben beschäftigt, der weiß, dass<br />
auch ganz andere, nicht minder wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Todesfall von<br />
Interesse sein können. Verstehen Sie also den Inhalt des folgenden kleinen Nachschlagewerks<br />
bitte als Anregung, um einen allgemeinen Überblick zu erhalten.<br />
Alleinerbe<br />
Ist eine einzige Person oder eine einzige Organisation als Erbe eingesetzt, wird sie als<br />
Alleinerbe bezeichnet.<br />
Auflage<br />
Jeder Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Auflagen anordnen. Von<br />
der Erfüllung solcher Auflagen können die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die<br />
Erbeinsetzung selbst abhängig gemacht werden. Häufige Beispiele sind die Übernahme<br />
der Grabpflege oder der Versorgung von Tieren.<br />
Berliner Testament<br />
Ein Testament, in dem sich Ehegatten gemeinschaftlich, also gemeinsam, gleichzeitig<br />
und gegenseitig zu Erben einsetzen, wird auch Berliner Testament genannt. Nach dem<br />
Tode des zuletzt Verstorbenen soll der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der<br />
Regel die Kinder, fallen. Das Besondere an einer solchen Testamentsform ist, dass keiner<br />
der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen ohne Kenntnis des anderen<br />
wieder aufheben oder ändern kann. Die Freiheit für den überlebenden Ehepartner, nach<br />
dem Tod des Erstversterbenden neu zu testieren, muss, wenn sie denn gewollt wird, ausdrücklich<br />
erwähnt werden.<br />
Bestattung<br />
Sämtliche Bestattungsfragen lassen sich bereits zu Lebzeiten durch einen Vorsorgevertrag<br />
bei einem Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens regeln. Besondere Wünsche hinsichtlich<br />
der Art der Bestattung und der Gestaltung der Trauerfeier sollten schriftlich<br />
sicher hinterlegt werden. Eine Erwähnung im Testament reicht nicht aus, da dieses<br />
oft erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet und<br />
bekannt gemacht wird.<br />
Betreuungsverfügung<br />
Sollten Sie dereinst einmal, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage sein,<br />
Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann eine rechtliche Betreuung erforderlich<br />
werden. Viele möchten vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht dann irgendeine<br />
Person als amtlichen Betreuer festlegt. Gibt es niemanden, den Sie vorher als Vertrauensperson<br />
im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann eine Betreuungsverfügung<br />
sehr sinnvoll sein. Damit regeln Sie beizeiten, wer Betreuer bzw. Betreuerin werden<br />
soll, welche besonderen Wünsche Sie haben, und in welchem Heim Sie ggf. leben<br />
möchten. Als Betreuer kann hier auch ein Betreuungsverein eingesetzt werden. Auch<br />
wenn die Betreuungsverfügung nicht die gleiche zwingende Bindung wie eine testamentarische<br />
Verfügung hat, ist der so zum Ausdruck gebrachte Wille des zu Betreuenden<br />
in der Regel maßgeblich für die Entscheidung des Vormundschaftsrichters.<br />
Enterben<br />
Die Freiheit, als Erben einzusetzen, wen immer Sie wollen, beinhaltet im Umkehrschluss,<br />
dass Sie damit auch gesetzliche Erben, also Verwandte, vom Erbe ausschließen und damit<br />
enterben können. Der Gesetzgeber hat diese Freiheit allerdings an einer Stelle eingeschränkt:<br />
Nahen Angehörigen, d. h. Kindern, Eltern und Ehepartnern, steht in jedem Fall<br />
der so genannte Pflichtteil zu. Ein leibliches Kind erhält also auch gegen den ausdrücklichen<br />
Willen des Vaters oder der Mutter einen Anspruch auf eine anteilige Geldsumme<br />
aus dem Nachlassvermögen.<br />
Erbe<br />
Erbe wird, wer das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält.<br />
Dies kann entweder durch gesetzliche Erbfolge geschehen, oder aber durch testamentarisch<br />
festgelegte Erbfolge. Der Erbe wird so genannter Gesamtrechtsnachfolger des<br />
Erblassers, d. h. alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers gehen automatisch auf ihn<br />
über. Das gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Sachen ebenso wie für offene Forderungen<br />
oder Verbindlichkeiten. Wer einzelne Gegenstände aus einem Nachlass „erbt“,<br />
ist, trotz des üblichen Sprachgebrauchs, nicht Erbe, sondern „Vermächtnisnehmer“. Erbe<br />
kann eine bestimmte „natürliche Person“ genauso werden wie eine „juristische Person“,<br />
also auch eine gemeinnützige Organisation.
24 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 25<br />
25<br />
Erbengemeinschaft<br />
Mehrere Erben – sie bilden die Erbengemeinschaft – erben den Nachlass gemeinschaftlich,<br />
und zwar ungeteilt. Das bedeutet z. B., dass keiner der Miterben allein über einzelne<br />
Nachlassgegenstände verfügen kann.<br />
Erbfolge, gesetzliche<br />
Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen, beispielsweise Sohn und Tochter zu 1/2. Enkel<br />
erben nicht, solange Kinder leben. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn<br />
keine Verwandten 1. Ordnung leben, Verwandte der 3. Ordnung erben erst dann, wenn<br />
keine Verwandten vorhergehender Ordnungen mehr leben (vgl. Grafik Seite 4).<br />
Erblasser<br />
Dieser Begriff aus dem Erbrecht bezeichnet die Person, dessen Vermögen nach ihrem<br />
Tode auf den oder die Erben übergeht. Das Gesetz nennt ihn schon vor seinem Tod so.<br />
Erbschaft<br />
Als Erbschaft oder auch Nachlass bezeichnet man das Vermögen des Erblassers, das als<br />
Ganzes auf eine oder auf mehrere Personen, den oder die Erben, übergeht. Dabei handelt<br />
es sich nicht nur um alle Rechte des Erblassers, sondern ebenso um dessen Pflichten, also<br />
möglicherweise auch um dessen Schulden.<br />
Erbteil<br />
Der Erbteil ist der Bruchteil, mit dem einer von mehreren Miterben an der gesamten<br />
Erbschaft beteiligt ist.<br />
Erbschein<br />
Der Erbschein ist die offizielle, gerichtliche Bestätigung darüber, dass der oder die Erbe(n)<br />
als Rechtsnachfolger des Verstorbenen berechtigt ist bzw. sind, über das gesamte Nachlassvermögen<br />
frei zu verfügen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge und bei der Erbfolge<br />
auf der Grundlage eines privatschriftlichen, auch handschriftlich genannten Testaments<br />
kann der Erbe das Erbrecht nur durch einen Erbschein nachweisen. Im Erbscheinverfahren<br />
prüft das Nachlassgericht beispielsweise, ob der Erblasser nicht andere Testamente<br />
errichtet hat, mit denen das vorgelegte Testament widerrufen oder abgeändert wurde.<br />
Die Erteilung eines Erbscheins ist mit Gebühren und Kosten verbunden und kann unerwartet<br />
lange dauern.<br />
Erbschaftsteuer<br />
Als gemeinnützige Organisation sind wir von der Erbschaftsteuerpflicht befreit. Das bedeutet,<br />
dass von uns kein Cent an den Fiskus abgeführt werden muss und die geerbten<br />
Mittel in vollem Umfang der DGzRS zugute kommen.<br />
Ersatzerbe<br />
Im möglichen Fall, dass der bestimmte Erbe bereits vor dem Ableben des Erblassers<br />
verstirbt, ist es sinnvoll, einen Ersatzerben zu benennen. Das gleiche gilt für die Fälle,<br />
in denen der Erbe auf sein Erbe verzichtet oder es ausschlägt.<br />
Fehler<br />
Immer wieder zu beobachtende und vermeidbare Fehler im Zusammenhang mit Testamentsgestaltungen:<br />
t<br />
t<br />
t<br />
t<br />
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t<br />
t<br />
t<br />
Nichtbeachtung der Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament<br />
Fehlende oder unvollständige Personalien und Adressen von Erben und<br />
Vermächtnisnehmern<br />
Verwendung unklarer oder mehrdeutiger Begriffe wie „Barvermögen“ oder<br />
„Ersparnisse“<br />
Verwechslung von Vor- und Nacherben, Voll- und Schlusserben<br />
Unvollständige Verfügungen ohne Erbquoten<br />
Fehlende Ersatzerben<br />
Nichtberücksichtigung der Liquidität der Erben, insbesondere bei Pflichtteilsanordnungen<br />
Fehlende Aktualisierung nach Änderung in den Familien- oder Vermögensverhältnissen<br />
Fehlende Vermögensübersichten<br />
Erbvertrag<br />
Ein Erbvertrag ist wie ein Testament eine „Verfügung von Todes wegen“, beide werden<br />
erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag<br />
jedoch eine zweiseitige Willenserklärung, mit der sich der Erblasser vertraglich<br />
gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Damit ist die freie Widerrufbarkeit, wie sie<br />
das Testament erlaubt, ausgeschlossen.<br />
t<br />
Regelung der Bestattungswünsche im Testament
26 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 27<br />
27<br />
Formulierungshilfen<br />
Konkrete Formulierungsbeispiele finden Sie auf den Seiten 18–21. Ein ganz wichtiger<br />
Punkt, der bei Nichtbeachtung immer wieder zu vermeidbarem Ärger und vor allem Zeitverzögerungen<br />
führt, ist die korrekte Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers.<br />
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die DGzRS hier einzusetzen, führen Formulierungen<br />
wie „Die Seenotretter“ oder aber die Einsetzung einzelner Rettungsstationen zu Problemen:<br />
In solchen Fällen ist der Erbe nicht eindeutig bestimmt, zudem stoßen solche<br />
Formulierungen bei Nachlassgerichten häufig auf Unkenntnis.<br />
Falls Sie die DGzRS im Testament berücksichtigen möchten, verwenden Sie bitte nur die<br />
vollständige, korrekte Anschrift:<br />
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger<br />
Werderstraße 2, 28199 Bremen<br />
Grabpflege<br />
Die Grabpflege lässt sich bereits zu Lebzeiten regeln. Nehmen Sie dazu am besten<br />
Kontakt zu der für Ihr Bundesland zuständigen Treuhandstelle für Dauergrabpflege auf.<br />
Hinterlegungsschein<br />
Der Beleg des Amtsgerichts über die amtliche Verwahrung eines Testaments wird<br />
Hinterlegungsschein genannt. Er ist sicher aufzubewahren, die Einreichung des Hinterlegungsscheins<br />
im Todesfall beschleunigt die Testamentseröffnung meistens erheblich.<br />
Informationsfluss<br />
Manchmal kann es hilfreich sein, sich klarzumachen, wer eigentlich wen im Todesfall<br />
benachrichtigt. Nach dem Ableben des Erblassers beginnt folgende Informationskette:<br />
t<br />
t<br />
t<br />
t<br />
Die Hinterbliebenen informieren den Arzt, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten<br />
ist. Der Arzt stellt dann den Totenschein aus. Beim Ableben im Krankenhaus, im<br />
Heim oder durch Unfall geschieht dies durch das Bestattungsunternehmen.<br />
Das Bestattungsunternehmen informiert das Standesamt durch Einreichung des<br />
Totenscheins.<br />
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunden aus, die die Hinterbliebenen über das Bestattungsunternehmen<br />
erhalten, und informiert das Zentrale Testamentsregister<br />
der Bundesnotarkammer.<br />
Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht. Wenn<br />
Verwahrangaben vorhanden sind, benachrichtigt sie auch die Verwahrstelle der<br />
entsprechenden Urkunde mit der Aufforderung, diese an das zuständige Nachlassgericht<br />
abzuliefern.<br />
t<br />
t<br />
t<br />
t<br />
t<br />
Das zuständige Nachlassgericht eröffnet hinterlegte Testamente von Amts wegen<br />
und nicht hinterlegte nach Ablieferung durch die Hinterbliebenen. Es informiert die<br />
Erben und Beteiligten.<br />
Über den vollständigen Testamentswortlaut werden die testamentarischen Erben<br />
sowie die gesetzlichen Erben, soweit feststellbar, informiert. Vermächtnisnehmer<br />
erhalten nur die sie betreffenden Auszüge des Testaments.<br />
Das Nachlassgericht informiert das Grundbuchamt, wenn aus dem Testament oder<br />
durch Auskunft der Beteiligten davon auszugehen ist, dass Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />
zum Nachlass gehören. Das Grundbuchamt wendet sich dann an<br />
den oder die Erben mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Grundbuchberichtigung.<br />
Das Nachlassgericht informiert das zuständige Finanzamt, Abteilung Erbschaftsteuer,<br />
durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des eröffneten Testaments.<br />
Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kontrollmeldungen über sämtliche<br />
Konten mit ihrem Wert zum Todestag an das Einkommensteuerfinanzamt zu<br />
geben.<br />
Damit diese Informationskette aber erst einmal in Gang gesetzt werden kann, empfiehlt<br />
es sich insbesondere dann, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind, die im<br />
Todesfall zu benachrichtigenden Person(en) mit Telefonnummern bei den persönlichen<br />
Dingen möglichst am Körper bei sich zu tragen.<br />
Lebensversicherung<br />
Sie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen: Dann können Sie einen oder mehrere<br />
Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmen. Der so Benannte erhält im Falle des<br />
Ablebens die Versicherungssumme und die Überschussanteile. Meistens genügt ein<br />
formloser Brief an die Versicherungsgesellschaft zur Benennung oder Änderung eines<br />
Bezugsberechtigten. Gründe müssen nicht angegeben werden, der Berechtigte muss<br />
nicht einmal davon erfahren oder gar mitwirken.<br />
Bedenken Sie bitte, dass eine Lebensversicherung nicht in das Erbe fällt. Der Bezugsberechtigte<br />
hat im Todesfall des Versicherungsnehmers einen eigenen, direkten Anspruch<br />
gegenüber dem Versicherer, ohne Erbe geworden zu sein. Vor allem im Zusammenhang<br />
mit Pflichtteilsansprüchen ist dies nicht ohne Bedeutung. Eine Auszahlung erfolgt in der<br />
Regel schnell, meist noch vor einer Erbscheinerteilung für die Erben.
28 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 29<br />
29<br />
Legat<br />
Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.<br />
Miterben<br />
Miterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der<br />
Erbteil, zusteht.<br />
Nachlass<br />
Als Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet,<br />
das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.<br />
Nachlassgericht<br />
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer, und zwar<br />
unabhängig vom Umfang des Nachlasses, das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei<br />
der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlassgerichts,<br />
ein Testament in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich<br />
auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein<br />
privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen.<br />
Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom geschätzten Nachlasswert zu<br />
entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus.<br />
Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine<br />
Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher<br />
Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert.<br />
Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente.<br />
In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnahmen<br />
gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die<br />
Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnahmen<br />
veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu<br />
gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers.<br />
Nachlasspfleger<br />
Nur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlassgericht<br />
einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen<br />
der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlassvermögens<br />
gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes<br />
und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.<br />
Patientenverfügung<br />
Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren<br />
persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen<br />
erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage<br />
sein sollten, selbst zu entscheiden.<br />
Pflichtteil<br />
Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein.<br />
Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest<br />
einen Teil des Erbes: Den so genannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des<br />
gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />
Erbfalls geltend gemacht werden.<br />
Rechtsform<br />
Wer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu<br />
bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein<br />
eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches<br />
Gesetzbuch gab, mit dem die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst eingeführt<br />
wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem<br />
damaligen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.<br />
Schlusserbe<br />
Schlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als letzter in einer Kette von Erben erbt. In der<br />
Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zuerst<br />
gegenseitig als Erben einsetzen und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige<br />
Organisation als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nacherben<br />
bei Vor- und Nacherbschaft.<br />
Seebestattung<br />
Über Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es<br />
existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf<br />
der Nord- oder Ostsee, oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit<br />
einem unserer Seenotkreuzer ist aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht möglich.
30 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 31<br />
31<br />
Steuern<br />
Die Testamentsgestaltung kann erhebliche steuerlich relevante Konsequenzen haben.<br />
Insbesondere im Ehegatten-Erbrecht und im Falle von Firmenbeteiligungen raten wir<br />
unbedingt dazu, sich durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Notar<br />
beraten zu lassen. Die DGzRS zahlt bei einer Berücksichtigung im Testament keine Erbschaftsteuer.<br />
Stiftung<br />
Das Stiftungsrecht ist ein Spezialthema, dessen Behandlung den vorliegenden Rahmen<br />
sprengen würde. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie erwägen, die DGzRS im Rahmen<br />
einer Stiftung zu berücksichtigen.<br />
Testament, notarielles<br />
Die eher missverständliche offizielle Bezeichnung für ein notarielles Testament ist<br />
„öffentliches“ Testament. In der Regel ist damit die mündliche Erklärung vor einem<br />
Notar gemeint. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und sorgt für unverzügliche amtliche<br />
Verwahrung des Testaments. Das notarielle Testament hat darüber hinaus den Vorteil,<br />
dass es die Beratung durch eine Fachkraft Ihrer Wahl beinhaltet. Zudem erleichtert ein<br />
eröffnetes notarielles Testament die Abwicklung durch die Erben und erspart häufig den<br />
Erbschein. Allerdings erhebt der Notar Gebühren für sein Tätigwerden.<br />
Testament, privatschriftliches<br />
Bei der Verfassung eines privatschriftlichen, auch „eigenhändigen“ Testaments sind<br />
einige wichtige Formvorschriften zu beachten, damit das Testament Gültigkeit besitzt.<br />
Die gesamte Urkunde muss vollständig eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen<br />
unterschrieben sein, es muss aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um<br />
ein Testament bzw. einen letzten Willen handelt, und es muss mit Ort und Datum versehen<br />
sein.<br />
Testament, Verwahrung<br />
Welcher Aufbewahrungsort für Ihr Testament sicher ist, hängt sehr von Ihren persönlichen<br />
Umständen ab. Der sicherste Ort ist in jedem Fall das Amtsgericht, die so genannte<br />
„amtliche Verwahrung“, auch wenn das mit Gebühren verbunden ist. Nur dort ist zweifelsfrei<br />
sicher gestellt, dass das Testament nach dem Ableben auch tatsächlich eröffnet<br />
wird. Nicht hinterlegte Testamente können verloren gehen, nicht aufgefunden, vernichtet<br />
oder gefälscht werden. Beim notariellen Testament sorgt der Notar für die amtliche<br />
Hinterlegung, das privatschriftliche Testament können Sie selbst beim Amtsgericht hinterlegen.<br />
Gewarnt werden muss vor der Aufbewahrung eines Testaments im Schließfach<br />
einer Bank. Liegt keine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus vor, benötigt der<br />
Erbe für die Öffnung des Faches zu seiner Legitimation gegenüber der Bank genau das im<br />
Schließfach befindliche Dokument.<br />
Testamentseröffnung<br />
Das Nachlassgericht beraumt von Amts wegen einen Termin zur Testamentseröffnung<br />
an, zu dem die Beteiligten in der Regel nicht geladen werden. Bei diesem Termin wird<br />
das oder werden die Testament(e) „eröffnet“ und den Beteiligten bekannt gemacht. Dies<br />
geschieht durch Übersendung beglaubigter Abschriften. Das Gericht prüft bei der Eröffnung<br />
nicht, ob das Testament den Formvorschriften entspricht oder gültig ist. Gibt<br />
es von Seiten der Beteiligten berechtigte Zweifel, müssen diese im Erbscheinverfahren<br />
geklärt werden. Eine immer noch anzutreffende „Eröffnung“ eines Testaments im<br />
Familienkreis ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Jeder, der ein Testament in Besitz<br />
hat oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich und unbeschädigt an das<br />
Nachlassgericht abzuliefern. Die Gültigkeit von Testamenten zu beurteilen ist allein Aufgabe<br />
des Gerichts, nicht des Besitzers oder der Angehörigen.<br />
Testamentsvollstrecker<br />
Eine Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser im Testament angeordnet werden.<br />
Gründe für das Vorsehen eines Testamentsvollstreckers sind beispielsweise zu erwartende<br />
Erbstreitigkeiten, ein sehr umfangreicher oder wertvoller Nachlass, oder aber eine<br />
voraussichtlich außergewöhnlich lang andauernde Abwicklung.<br />
Ein Testamentsvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers, notfalls auch gegen<br />
den Widerspruch der Erben. Grundsätzlich kann jeder zum Testamentsvollstrecker<br />
bestimmt werden, also nicht nur ein Jurist. Der mit einer Testamentsvollstreckung verbundene<br />
Aufwand und die notwendige Kompetenz für dieses Amt sind jedoch nicht zu<br />
unterschätzen. Benennen Sie deshalb möglichst nur einen Ihnen persönlich bekannten<br />
Testamentsvollstrecker, der jünger ist als Sie, der über die notwendigen menschlichen<br />
und fachlichen Qualitäten verfügt und mit dem Sie darüber gesprochen haben. Da Sie<br />
nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der von Ihnen vorgesehene Testamentsvollstrecker<br />
später auch tatsächlich in der Lage sein wird, das Amt anzunehmen, empfiehlt<br />
sich die Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers.<br />
Ein Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung,<br />
die zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bereits im Testament selbst geregelt sein sollte.<br />
Ein Testamentsvollstrecker ist nicht mit einem Nachlasspfleger zu verwechseln. Letzterer<br />
wird vom Nachlassgericht bestimmt, wenn der oder die Erbe(n) unbekannt sind.<br />
Testierfreiheit<br />
Der Gesetzgeber bezeichnet mit diesem Begriff das grundsätzliche Recht eines jeden, zu<br />
Lebzeiten völlig frei, ohne Grund und in beliebiger Weise (aber entsprechend den Formvorschriften)<br />
über das eigene Vermögen zu bestimmen und von der gesetzlichen Erbfolge<br />
abzuweichen.
32 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 33<br />
33<br />
Vermächtnis<br />
Wer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu<br />
belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten, evtl. Übernahme<br />
von Schulden), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis<br />
zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die<br />
Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung<br />
ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als<br />
Legat bezeichnet.<br />
Vor- und Nacherbe<br />
Wählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach<br />
dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht<br />
das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt,<br />
der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich<br />
jedoch werden beide als Vollerben behandelt, so dass zweimal Erbschaftsteuer fällig<br />
wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.<br />
Vorsorgevollmacht<br />
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu<br />
regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.<br />
Widerruf<br />
Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund<br />
angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament<br />
errichten, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären.<br />
Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne<br />
Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle,<br />
ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es<br />
sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den<br />
Formvorschriften entsprechende Testament.<br />
Zentrales Testamentsregister<br />
Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer<br />
verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung<br />
hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt und eröffnet<br />
werden.<br />
. . . sicher !
34 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 35<br />
35<br />
Die Seenotretter im Testament – warum?<br />
Seit Gründung der DGzRS im Jahre 1865 gibt es einige grundlegende Positionen, die die<br />
Arbeit der Seenotretter damals wie heute prägen: Freiwilligkeit, Unabhängigkeit und<br />
Finanzierung durch Spenden. Diese Grundsätze sollten Sie kennen, wenn Sie sich mit dem<br />
Gedanken tragen, die DGzRS in Ihrem Nachlass zu bedenken. Eine testamentarische Verfügung<br />
zugunsten der Seenotretter bedeutet Unterstützung der Arbeit der Besatzungen<br />
unserer Seenotkreuzer und Rettungsboote, sie bedeutet aber ebenso eine Entscheidung für<br />
ganz bestimmte Werte, für die die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger steht.<br />
Das Ehrenamt<br />
Unser Rückgrat – auf See wie an Land<br />
Ehrenamtliches Engagement führte 1865 zur Gründung unserer Gesellschaft, und noch<br />
heute sind der weit überwiegende Teil unserer Rettungsmänner und unsere Rettungsfrauen<br />
ehrenamtlich tätig. Das bedeutet, dass Nachtruhe oder Freizeitplanungen keine<br />
Rolle mehr spielen, wenn der Notruf kommt. Nicht selten setzen sie ihr eigenes Leben<br />
aufs Spiel mit einem einzigen Ziel: Schiffbrüchige zu retten.<br />
Die Freiwilligkeit<br />
Unser Grundsatz – beim Einsatz wie bei der Finanzierung<br />
Kein Rettungsmann kann angesichts der Gefahr für das eigene Leben zum Einsatz befohlen<br />
werden. Die Entscheidung hierüber muss jedem Einzelnen überlassen bleiben, auch<br />
wenn sich diese Frage für unsere Besatzungsmitglieder nie gestellt hat. Der Freiwilligkeit<br />
auf See entspricht die Freiwilligkeit an Land: Wie der Seenotretter an Bord entscheidet<br />
jeder Förderer selbst über seinen „Einsatz“: Ob, wann und in welchem Umfang er die<br />
Seenotretter unterstützen möchte, ist seine freie Entscheidung.<br />
. . . freiwillig<br />
Die Aufgabe<br />
Unsere Selbstverpflichtung – 1865 wie heute<br />
Wir haben uns selbst einen Auftrag gegeben: „Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung<br />
Schiffbrüchiger mit Sitz in Bremen gibt sich die Aufgabe, das Rettungswerk an den deutschen<br />
Küsten der Nord- und Ostsee durchzuführen und zu fördern sowie den Gedanken<br />
selbstlosen Einsatzes zur Rettung von Menschenleben aus Seenot und gefährlichen Situationen<br />
im nationalen und internationalen Bereich zu pflegen und zu fördern“.<br />
In diesem Auszug aus unserer Satzung sind Auftrag und Verpflichtung der DGzRS auf<br />
See und an Land klar definiert. Bestätigt wurde dies durch eine Vereinbarung mit dem<br />
Bundesminister für Verkehr aus dem Jahre 1982, in der der DGzRS die Zuständigkeit zur<br />
Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Seenotfall übertragen wurde. Wir<br />
erfüllen die damit verbundenen humanitären Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich.
36 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 37<br />
37<br />
Der Mensch<br />
Unser Mittelpunkt – als Schiffbrüchiger wie als Seenotretter<br />
Bei jedem Wetter sind rund 180 fest angestellte und mehr als 800 ehrenamtlich tätige<br />
Rettungsmänner und -frauen rund um die Uhr einsatzbereit. Nicht selten wird ihnen<br />
eine Vorbildfunktion zugesprochen. Sie selbst hören es allerdings gar nicht gern, wenn in<br />
der Öffentlichkeit von „Helden im Ölzeug“ die Rede ist. Wenn unsere Besatzungen sich<br />
in jeder Situation auf ihre Boote und ihre Ausrüstung verlassen, ist dies nicht gleichzusetzen<br />
mit blindem Vertrauen in die Technik. Im Einsatz muss jeder Handgriff sitzen, das<br />
hat auch heute noch sehr viel mit guter Seemannschaft und Teamgeist zu tun. Wesentlicher<br />
Bestandteil ihrer eigenen Sicherheit ist der Respekt vor der Natur und ihren Kräften.<br />
Seenotretter gehen ein hohes Risiko ein, ein Risiko, das jedoch kalkulierbar bleiben<br />
muss. Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit auf See ist die selbstlose Bereitschaft<br />
der Rettungsmänner zum Einsatz, ihr Mut, ihre Erfahrung, ihre Motivation und ihre<br />
Qualifikation. Die Besonderheit des Dienstes an Bord erfordert zudem ein hohes Maß<br />
an Kollegialität und Integrität. Viele hundert Menschen verdanken ihnen alljährlich ihr<br />
Leben. Seit Gründung des Rettungswerks haben unsere Besatzungen insgesamt weit<br />
über 80.000 Menschen aus Seenot gerettet oder aus lebensbedrohender Gefahr befreit.<br />
Die Geschichte der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist aber auch geprägt<br />
vom Schicksal der 45 Rettungsmänner, die ihr Leben im Dienst der Seenotrettung<br />
auf See ließen.<br />
Die Schiffe<br />
Unser Mittel zum Zweck – Leben retten!<br />
Zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben unterhält die DGzRS auf über 50 Stationen eine<br />
Rettungsflotte von 60 leistungsfähigen Einheiten. Vom kleinen Seenotrettungsboot bis<br />
zum 46 m-Seenotrettungskreuzer. Alle Boote sind mit modernster Technik ausgestattet.<br />
Dazu zählen medizinische Einrichtungen, Feuerlöschanlagen und – bei den Seenotrettungskreuzern<br />
– das in der Heckwanne mitgeführte Tochterboot. Koordiniert werden<br />
sämtliche Rettungsmaßnahmen von der SEENOTLEITUNG BREMEN der DGzRS.<br />
Das Geld<br />
Unsere Finanzierung – ohne staatliche Zuschüsse<br />
Die gesamte Arbeit des deutschen Seenotrettungswerks wird nur durch freiwillige Zuwendungen,<br />
Spenden und Förderbeiträge finanziert. Die DGzRS beansprucht keinerlei<br />
staatlich-öffentliche Zuschüsse und somit keine Zwangsabgaben von Seiten des Steuerzahlers.<br />
Die Unabhängigkeit<br />
Unsere Freiheit – von Ideologien und politischen oder staatlichen Einflüssen<br />
Bei der Verwendung der uns anvertrauten Mittel orientieren wir uns ausschließlich an<br />
der Rettung von Menschenleben aus Seenot. Unabhängig von politischen Konstellationen<br />
und frei von ideologischen Zeitströmungen versehen die Seenotretter ihren Dienst<br />
ausschließlich unter der Flagge der Menschlichkeit.<br />
Die Tradition<br />
Unsere Gründungsväter – mit Weitsicht im Jahre 1865<br />
Tradition und Fortschritt sind bei der DGzRS zwei Pole, die nur zusammen Sinn machen<br />
und denen sich das deutsche Seenotrettungswerk verpflichtet fühlt. Die Werte und<br />
Prinzipien unserer Gründungsväter im Zusammenspiel mit neuester Technik und zeitgemäßen<br />
Methoden machen die DGzRS zu einem weltweit beachteten Vorbild für einen<br />
modernen und leistungsfähigen Seenotrettungsdienst.<br />
Zu unserer Tradition gehört es, dass der Name eines Rettungsmanns, der sein Leben im<br />
Einsatz auf See ließ, als Name eines neuen Rettungskreuzers lebendig bleibt. Bernhard<br />
Gruben und Theo Fischer sind in der Orkannacht vom 1. auf den 2. Januar 1995 auf See<br />
geblieben. Heute sind zwei Seenotrettungskreuzer der 23-m-Klasse nach ihnen benannt.<br />
Einer ähnlichen Tradition folgend tragen andere Seenotrettungskreuzer und Seenotrettungsboote<br />
die Namen von Persönlichkeiten, die durch außerordentlich großzügige<br />
Zuwendungen im Rahmen ihres Nachlasses den Bau eines neuen Bootes ermöglichten.<br />
Kurt Hoffmann, Hertha Jeep oder Werner Kuntze sind nur einige von ihnen.<br />
Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre jedoch zeigen, wie Sie das deutsche Seenotrettungswerk<br />
im Rahmen einer Nachlassverfügung unterstützen können, ohne gleich<br />
ein ganzes Boot zu finanzieren. An erster Stelle steht immer Ihre ganz persönliche Entscheidung,<br />
wem Sie Ihre Werte zukommen lassen möchten. Wenn Sie dabei nach der<br />
Berücksichtigung von Menschen, die Ihnen am Herzen liegen, und neben anderen,<br />
unterstützenswerten Organisationen auch an die Seenotretter denken, sind wir Ihnen zu<br />
großem Dank verpflichtet.
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„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 39<br />
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Gründe, die Seenotretter im Testament zu bedenken, gibt es viele. Sicherlich gehört dazu<br />
der Respekt vor der Einstellung der Männer an Bord, die zum weit überwiegenden Teil als<br />
ehrenamtlich Tätige nicht selten ihr eigenes Leben riskieren, um Menschen aus Seenot<br />
zu retten.<br />
Dazu gehört aber auch der verantwortungsvolle Umgang mit uns anvertrauten Mitteln.<br />
Der Betrieb einer Rettungsflotte von 60 Einheiten erfordert nun einmal administrative<br />
Tätigkeiten. Bei der DGzRS können Sie sicher sein, dass diese auf das Allernotwendigste<br />
beschränkt bleiben, um Schiffbrüchigen so schnell und effizient wie irgend möglich<br />
helfen zu können.<br />
Einen weiteren Grund möchten wir nicht unerwähnt lassen. Wir kümmern uns vor Ort<br />
persönlich um alle notwendigen Nachlassangelegenheiten. Dies ist für uns eine Selbstverständlichkeit.<br />
Wer seine persönlichen Werte den Seenotrettern vermacht, darf als geringste<br />
Form der Anerkennung zumindest erwarten, dass seine sehr persönlichen und<br />
vertraulichen Dinge mit dem nötigen Respekt behandelt werden.<br />
Nicht zuletzt ist die Tatsache, dass die DGzRS von der Erbschaftsteuerpflicht befreit ist,<br />
für viele ein wichtiges Argument.<br />
. . . spendenfinanziet
40 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 41<br />
41<br />
Sachverstand und Erfahrung – wen spreche ich an?<br />
Ein Gespräch mit der DGzRS kann und darf, darauf weisen wir ausdrücklich hin, eine der<br />
aktuellen Rechtsprechung entsprechende und rechtsverbindliche Beratung durch einen<br />
Fachanwalt oder Notar nicht ersetzen.<br />
Spendenkonto<br />
Sparkasse Bremen<br />
BLZ: 290 501 01 • Konto: 107 2016<br />
BIC: SBREDE22 • IBAN: DE36 2905 0101 0001 0720 16<br />
Ihre örtliche Anwalts- und Notarkammer kann Ihnen sicherlich behilflich sein, sofern Sie<br />
selbst keinen Anwalt kennen oder sich nicht auf Empfehlungen verlassen möchten.<br />
Die DGzRS verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Nachlassangelegenheiten und<br />
behandelt Ihr Anliegen absolut vertraulich.<br />
Zur Beantwortung weiterer Fragen und für ein individuelles, persönliches Gespräch<br />
wenden Sie sich bitte an:<br />
IMPRESSUM<br />
DGzRS – Die Seenotretter<br />
Werderstraße 2<br />
28199 Bremen<br />
Internet<br />
www.seenotretter.de<br />
E-Mail<br />
testament@seenotretter.de<br />
Herausgeber<br />
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />
Bremen<br />
Gestaltung und Satz<br />
Ligaturas, Berlin<br />
Produktion<br />
Druckerei Arnold, Großbeeren<br />
Ulrich C. Reiter<br />
reiter@seenotretter.de<br />
Andrea Vogt<br />
vogt@seenotretter.de<br />
Telefon: 0421 – 53 707 510<br />
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger<br />
Werderstraße 2 • 28199 Bremen<br />
Nicolaus Stadeler<br />
stadeler@seenotretter.de<br />
Fotos<br />
Titel, Seite 2/33/34: Thomas Steuer<br />
Seite 1/38/39/40/41: DGzRS<br />
Seite 6/15/17: Fotolia<br />
Seite 8/12: Peter Neumann/ypscollection<br />
Seite 20: Per Kasch<br />
6. Auflage 2015