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Informationsbroschüre

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„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1<br />

www.seenotretter.de „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH!“<br />

EIN RATGEBER DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT<br />

ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER<br />

ZUM THEMA „NACHLASS & TESTAMENT“


„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1<br />

1<br />

Inhalt<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

1 VORWORT<br />

3 EINE HILFE ZUM THEMA NACHLASS – WESHALB?<br />

diese Broschüre wendet sich mit einem Thema an Sie, das wir alle nur<br />

zu gern verdrängen. Die Auseinandersetzung mit dem Willen, der als<br />

der Letzte bezeichnet wird, ist uns eher unangenehm, aber das ist<br />

wohl ein zutiefst menschlicher Zug.<br />

5 GRUNDKURS ERBRECHT – WAS MUSS ICH BEACHTEN?<br />

5 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten<br />

7 Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten<br />

9 Übersicht „Verheiratet ohne Kinder“<br />

10 Übersicht „Verheiratet mit Kindern“<br />

11 Übersicht „Alleinlebend oder in Lebensgemeinschaft“<br />

13 GESTALTETE ERBFOLGE VERDRÄNGT GESETZLICHE ERBFOLGE<br />

13 Das Testament<br />

18 Testamentsvorlagen<br />

21 Testamentsbeispiele<br />

22 WISSENSWERTES FÜR EINE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG<br />

35 DIE SEENOTRETTER IM TESTAMENT – WARUM?<br />

Ich weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass die rechtzeitige Regelung<br />

der eigenen Nachlassdinge Zufriedenheit vermittelt. Es ist ein gutes<br />

Gefühl, die Dinge so geordnet zu wissen, wie man es selbst möchte<br />

und den Kopf wieder frei zu haben für die schönen Seiten des Lebens.<br />

Diese Broschüre möchte Ihnen dazu Hilfestellung anbieten, und ich<br />

würde mich freuen, wenn Sie dieses Angebot nutzen.<br />

Ein Testament vermittelt Sicherheit – für Sie, wenn Sie wissen: Alles<br />

ist zu Ihrer Zufriedenheit geregelt, und für unsere Rettungsmänner,<br />

wenn Sie in Ihrem Testament, in welcher Form auch immer, die DGzRS<br />

bedenken.<br />

Wer seine Hochachtung vor der Selbstlosigkeit, dem Mut und der<br />

gleichzeitigen Bescheidenheit unserer Männer an Bord in seinem letzten<br />

Willen Ausdruck verleiht, dem gebührt unser ganz besonderer<br />

Dank.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

40 SACHVERSTAND UND ERFAHRUNG – WEN SPRECHE ICH AN? <br />

Gerhard Harder<br />

Vorsitzer der DGzRS<br />

36,5-Meter-Seenotkreuzer<br />

Stand 6. Mai 2014<br />

6,8-Meter<br />

7,0-Meter<br />

8,5-Meter<br />

9,5-/10,1-Meter<br />

20,0-Meter<br />

23,1-Meter<br />

23,3-Meter<br />

27,5-Meter<br />

36,5-Meter<br />

Maßstab 1 : 500<br />

5 m<br />

BERND<br />

JOCHAM<br />

Lindenstraße 3, 85457 Hörlkofen<br />

(T) 0 81 22 55 85 77<br />

bernd@jocham-schiffe.de<br />

www.jocham-schiffe.de<br />

46-Meter


2 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 3<br />

3<br />

. . . weshalb ?<br />

Eine Hilfe zum Thema Nachlass – weshalb?<br />

So unterschiedlich wie die persönlichen Umstände sind die Fragen im Zusammenhang mit<br />

einer Testamentsgestaltung. Und doch gibt es ein paar grundlegende Dinge, die wichtig zu<br />

wissen sind.<br />

Eines gilt es vorab in jedem Fall zu bedenken: Wer kein Testament hinterlässt, riskiert,<br />

dass sein Erbe in nicht beabsichtigte Hände gerät. Existieren keine eigenen Nachkommen<br />

oder Verwandte mehr, erbt der Staat. Die gleichen Folgen hat ein unwirksames Testament,<br />

beispielsweise wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften.<br />

Ob Sie daran denken, selbst ein Testament zu verfassen oder ob Sie sich an einen Notar<br />

Ihrer Wahl wenden wollen: Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen eine erste Orientierungshilfe<br />

zu einem nicht immer einfachen Thema geben.<br />

Sie können diese Broschüre selbstverständlich von der ersten bis zur letzten Seite durcharbeiten,<br />

Sie können sich aber auch die für Sie relevanten Passagen anhand des Inhaltsverzeichnisses<br />

und der Rubrik „Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung“ heraussuchen,<br />

je nach Ihren Vorkenntnissen und Ihren persönlichen Gegebenheiten.<br />

Es wird kaum zu vermeiden sein, dass nach der Lektüre dieser Seiten noch Fragen offen<br />

bleiben. Wir möchten Sie herzlich bitten, unser Angebot der individuellen Kontaktaufnahme<br />

anzunehmen. Eine eingehende rechtliche Beratung kann und soll durch diese<br />

Broschüre jedoch nicht ersetzt werden.<br />

Ihr Anliegen wird bei uns mit äußerster Diskretion und Vertraulichkeit behandelt – für<br />

uns eine Selbstverständlichkeit.


4 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 5<br />

5<br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

Grundkurs Erbrecht – was muss ich beachten?<br />

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten<br />

GROSSONKEL GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSTANTE<br />

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbrecht gehört für viele nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen.<br />

Doch wer sich ernsthaft Gedanken über seinen Nachlass macht und<br />

das Vererben ungern dem Zufall überlässt, kommt nicht umhin, sich zumindest über die<br />

grundlegenden rechtlichen Zusammenhänge Klarheit zu verschaffen.<br />

NACHFAHRE<br />

ONKEL<br />

MUTTER*<br />

VATER*<br />

TANTE<br />

NACHFAHRE<br />

Wenn Sie kein Testament errichtet haben, tritt beim Ableben die gesetzliche Erbfolge<br />

in Kraft. Das gleiche gilt auch dann, wenn ein bestehendes Testament – aus welchen<br />

Gründen auch immer – ungültig ist.<br />

Der Gesetzgeber hat für die gesetzliche Erbfolge allgemeine Grundregeln festgelegt:<br />

COUSIN<br />

SCHWESTER<br />

ERBLASSER<br />

EHEGATTE*<br />

BRUDER<br />

COUSINE<br />

t<br />

Die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst.<br />

Sie werden als Erben erster Ordnung bezeichnet.<br />

NACHFAHRE<br />

NICHTE<br />

SOHN*<br />

TOCHTER*<br />

NEFFE<br />

NACHFAHRE<br />

t<br />

Nur dann, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, geht der Nachlass an<br />

die Erben zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge<br />

der Eltern, also Geschwister, Neffen, Nichten.<br />

NACHFAHRE<br />

ENKEL ENKEL ENKEL ENKEL<br />

NACHFAHRE<br />

t<br />

Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, kommen die Erben der dritten Ordnung<br />

zum Zuge: Die Großeltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Großeltern, also<br />

Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.<br />

NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE<br />

Die mit * gekennzeichneten Erben sind pflichtteilsberechtigt<br />

Grundsatz für die gesetzliche Erbfolge ist die Einhaltung der Reihenfolge: Ein Verwandter<br />

erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden<br />

ist.<br />

Anders ausgedrückt: Der dem Erblasser nähere Verwandte schließt den entfernteren<br />

aus. Lebt also beispielsweise auch nur ein zur ersten Ordnung gehörender Verwandter,<br />

z. B. ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten der zweiten und weiteren Ordnung,<br />

wie z. B. Geschwister, vollständig ausgeschlossen.<br />

Sonderstatus Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Erben 4. Ordnung


6 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 7<br />

7<br />

Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten<br />

Haben Sie als Ehepartner hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen<br />

getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt ein überlebender<br />

Ehegatte:<br />

t<br />

t<br />

t<br />

1/2 des Nachlassvermögens, wenn Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden<br />

sind.<br />

3/4 des Nachlassvermögens, wenn zwar keine Kinder oder Enkel, aber noch Eltern<br />

des Verstorbenen, deren Kinder oder aber Großeltern leben.<br />

das gesamte Nachlassvermögen, wenn weder Kinder noch Eltern oder deren Kinder<br />

noch Großeltern vorhanden sind.<br />

Onkel und Tanten des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge erben also nicht. Auch hier<br />

ist es wichtig, sich die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge für die eigene Situation<br />

vor Augen zu führen. Ein überlebender Ehepartner ohne gemeinsame Kinder kann beispielsweise<br />

bei gesetzlicher Erbfolge nicht mehr als 3/4 des Nachlasses erben, solange<br />

etwa noch ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers lebt. Auch wenn Geschwister<br />

verstorben sind, aber noch ein Neffe des Erblassers lebt, erbt dieser zu 1/4 neben dem<br />

Ehepartner.<br />

. .. und dann ?<br />

Das Erbrecht der Ehegatten ist gesondert geregelt und<br />

ändert das gesetzliche Erbrecht der Verwandten erheblich.<br />

Um festzustellen, wer beim Ableben eines Ehepartners<br />

gesetzlicher Erbe würde, ist zuerst der Güterstand der<br />

Ehegatten zu berücksichtigen.<br />

Haben Sie Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte gemäß gesetzlicher<br />

Regelung wie folgt:<br />

t<br />

t<br />

t<br />

1/2 des Nachlassvermögens bei einem Kind.<br />

1/3 des Nachlassvermögens bei zwei Kindern.<br />

1/4 des Nachlassvermögens bei drei oder mehr Kindern.<br />

Auf den folgenden Seiten haben wir die häufigsten familiären Konstellationen und ihre<br />

Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht zusammengefasst:<br />

t<br />

t<br />

t<br />

Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben.<br />

Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben.<br />

Wenn Sie allein oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben<br />

und keine Kinder haben.<br />

Finden Sie sich in keiner dieser Kategorien wieder, scheuen Sie sich bitte nicht, uns nach<br />

einer individuellen Beurteilung zu fragen.


8 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 9<br />

9<br />

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten<br />

ohne Kinder<br />

ERBLASSER<br />

EHEPARTNER<br />

Erben 1. Ordnung<br />

Neben dem Ehepartner erben Verwandte der 2. oder<br />

3. Ordnung. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft<br />

3/4. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte<br />

1/2 des Vermögens. Gibt es keine Erben 2.<br />

oder 3. Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe.<br />

Pflichtteil: Ehepartner (kann auch mit Testament<br />

nicht ausgeschlossen werden)<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

ELTERN<br />

ERBLASSER<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

Erben 2. Ordnung<br />

Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine<br />

Kinder oder Enkel da sind. Die Eltern erben zu<br />

gleichen Teilen und je nach Güterstand der Ehe des<br />

Erblassers 1/4 oder 1/2 des Vermögens neben dem<br />

Ehepartner. Sind beide Eltern tot, gehen die Ansprüche<br />

an Geschwister des Erblassers über. Neffen oder<br />

Nichten erben nur anstelle ihrer verstorbenen Eltern.<br />

Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht<br />

ausgeschlossen werden)<br />

. . . geregelt ?<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

ERBLASSER<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

Erben 3. Ordnung<br />

Die Großeltern erben 1/4 oder 1/2 zu gleichen Teilen,<br />

wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder<br />

Neffen und Nichten da sind. Sind Großelternteile<br />

ohne eigene Kinder oder Enkel oder Urenkel gestorben,<br />

fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile.<br />

Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großelternteile<br />

vorhanden, fällt deren Anteil an den Ehegatten.<br />

Pflichtteil: keine


10 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 11<br />

11<br />

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten<br />

mit Kindern<br />

Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei<br />

nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder<br />

ERBLASSER<br />

EHEGATTE<br />

KIND KIND KIND<br />

ENKEL ENKEL ENKEL<br />

URENKEL<br />

Erben 1. Ordnung<br />

Neben dem Ehepartner erben nur die Kinder. Alle<br />

weiteren Verwandten sind ausgeschlossen. Der Ehepartner<br />

erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des<br />

Vermögens. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner<br />

1/3 des Vermögens bei zwei Kindern, bei nur einem<br />

Kind 1/2. Ihre Kinder erhalten das restliche Vermögen<br />

jeweils zu gleichen Teilen.<br />

Pflichtteil: Ehepartner, Kind(er), Enkel anstelle verstorbener<br />

Kinder (können auch mit Testament nicht<br />

ausgeschlossen werden)<br />

ERBLASSER<br />

(es existieren keine Abkömmlinge)<br />

Erben 1. Ordnung<br />

Ihr Lebensgefährte hat keinerlei gesetzliches Erbrecht.<br />

Abgesehen von den Pflichtteilen für Ihre<br />

Eltern (siehe nachfolgendes Diagramm „Erben 2.<br />

Ordnung“) können Sie testamentarisch völlig frei<br />

verfügen.<br />

Pflichtteil: keine<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

ELTERN<br />

ERBLASSER<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

Erben 2. Ordnung<br />

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.<br />

Pflichtteil: keine<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

ELTERN<br />

ERBLASSER<br />

GESCHWISTER<br />

NEFFEN/<br />

NICHTEN<br />

Erben 2. Ordnung<br />

Die Eltern erben das gesamte Vermögen zu gleichen<br />

Teilen. Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen<br />

Elternteils. Sind die Geschwister des Erblassers<br />

tot, erhalten deren Abkömmlinge ihren Anteil.<br />

Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht<br />

ausgeschlossen werden)<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

ERBLASSER<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

Erben 3. Ordnung<br />

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.<br />

Pflichtteil: keine<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

ERBLASSER<br />

GROSSELETERN<br />

ONKEL/<br />

TANTEN<br />

COUSIN/<br />

COUSINE<br />

Erben 3. Ordnung<br />

Die Großeltern übernehmen das Erbrecht auf das<br />

gesamte Vermögen, wenn die Eltern tot und keine<br />

Geschwister oder Neffen und Nichten vorhanden<br />

sind. An die Stelle verstorbener Großeltern treten deren<br />

Nachkommen, also: Onkel und Tanten, Cousins<br />

und Cousinen. Sollten keine lebenden Verwandten<br />

3. Ordnung vorhanden sein, erben auch sehr entfernte<br />

Verwandte.<br />

Pflichtteil: keine


12 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 13<br />

13<br />

Gestaltete Erbfolge verdrängt gesetzliche Erbfolge<br />

Das Testament<br />

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu errichten oder aber ein bereits<br />

existierendes Testament zu aktualisieren, taucht in der Regel eine ganze Reihe von Fragen<br />

auf.<br />

Individuelle Familien- und Vermögensverhältnisse müssen differenziert beurteilt werden.<br />

Darüber hinaus ist das Erbrecht, insbesondere für juristische Laien, ein äußerst kompliziertes<br />

Rechtsgebiet, das zudem durch neue Rechtsprechung ständigen Anpassungen,<br />

Wandlungen und Änderungen unterworfen ist. Falsche Beratung und Testamentsgestaltung<br />

sind nicht selten Anlass zu jahrelangen und kostspieligen Streitigkeiten. Die<br />

folgenden Hinweise zur Errichtung eines Testaments können also nicht mehr sein als<br />

eine erste Annäherung.<br />

Das gesetzliche Verwandten- und Ehegattenerbrecht – also die gesetzliche Erbfolge, wie<br />

auf den vorherigen Seiten dargestellt – kann durch ein Testament ganz oder teilweise<br />

und ohne Angabe von Gründen außer Kraft gesetzt werden. Sofern bestimmte Regeln<br />

eingehalten werden, gilt im Einzelfall die „maßgeschneiderte“, auf den konkreten Einzelfall<br />

abgestellte Erbfolge, wie sie in der letztwilligen Verfügung niedergelegt wurde. Zu<br />

den bei einem Testament einzuhaltenden „Regeln“ gehören die Formvorschriften.<br />

Wer seinen letzten Willen als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet,<br />

braucht sich darum nicht zu kümmern, da der Notar alles Notwendige veranlasst.<br />

Wer es vorzieht, ein privatschriftliches, d. h. handschriftliches Testament zu errichten,<br />

muss beachten, dass<br />

t<br />

t<br />

t<br />

die Überschrift „Testament“, „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lautet,<br />

das Schriftstück vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand geschrieben<br />

wird,<br />

das Testament mit Ort, Datum und vollständigem Vor- und Nachnamen eigenhändig<br />

unterschrieben wird.


14 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 15<br />

15<br />

Inhaltlich sind bei einer Testamentserrichtung folgende Punkte zu berücksichtigen: Auch<br />

wenn es selbstverständlich klingt – aus dem Testament muss klar und deutlich hervorgehen,<br />

wer der oder die Erben sein sollen. Auf ihn oder sie geht nicht nur ein Vermögen<br />

über, ein Erbe ist auch verpflichtet, sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern.<br />

Dazu gehören die Bestattung, die Grabpflege und die Haushaltsauflösung, aber auch<br />

der Ausgleich von eventuell dann vorhandenen Verbindlichkeiten, wie z. B. noch offenen<br />

Rechnungen. Sind mehrere Personen zu Erben berufen, sind die Erben gezwungen, sich<br />

zu einigen und gemeinsam über Nachlassgegenstände zu verfügen. Keiner von ihnen<br />

kann in Fragen der Nachlassabwicklung allein entscheiden.<br />

Beispiel<br />

Zu meinen Erben berufe ich Karla Musterfrau, geb. 12.12.1971, wohnhaft<br />

…, Klaus Mustermann, geb. 13.12.1972, wohnhaft … und Karin<br />

Musterfrau, geb. 14.12.1969, wohnhaft …, zu gleichen Teilen.<br />

Gibt es Dinge oder Geldbeträge, die Sie bestimmten Personen zukommen lassen möchten,<br />

ohne dass diese mit den Pflichten eines Erben belastet werden sollen, so können<br />

Sie dies im Wege eines so genannten Vermächtnisses tun. Die bedachte Person, der Gegenstand<br />

beziehungsweise die Summe sowie die Vermächtnisanordnung selbst sollten<br />

ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden.<br />

Beispiel<br />

Paul Mustermann, geb. 15.12.1979, wohnhaft …, vermache ich die goldene<br />

Taschenuhr von Großvater Karl. Eva Musterfrau, geb. 16.12.1981,<br />

wohnhaft …, erhält im Wege des Vermächtnisses Euro 1.000,-.<br />

Wenn Sie möchten, dass bestimmte Aufgaben von ganz bestimmten Personen Ihres Vertrauens<br />

erledigt werden, können Sie Auflagen anordnen. Dies ist der Fall, wenn jemand<br />

Bestimmtes für die Grabpflege Sorge tragen oder sich um ein Haustier kümmern soll.<br />

Beispiel<br />

Paul Mustermann mache ich zur Auflage, dafür zu sorgen,<br />

dass mein Grab 20 Jahre lang in gepflegtem Zustand bleibt. Eva<br />

Mustermann soll sich um meinen Dackel Waldi kümmern.


16 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 17<br />

17<br />

Handelt es sich um einen umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich<br />

längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder aber wenn Sie befürchten, dass sich die<br />

Erben nicht werden einigen können, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker<br />

vorzusehen. Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, verteilt das<br />

Nachlassvermögen an die Erben, erfüllt die Vermächtnisse und überwacht die Einhaltung<br />

von Auflagen.<br />

Beispiel<br />

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker<br />

bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11,<br />

54321 Musterort.<br />

Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe<br />

auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvollstrecker<br />

x % des Nachlasswerts erhalten.<br />

Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau<br />

Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 54321 Musterort,<br />

zur Testamentsvollstreckerin.<br />

Unbedingt zu beachten ist das Pflichtteilsrecht, das erklärungsbedürftig und nicht selten<br />

Ursache für Streitigkeiten ist. Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung<br />

naher Angehöriger wie Kinder oder Ehegatten oder Eltern.<br />

Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />

Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nachlass<br />

einen Wert von 80.000,– Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte<br />

in Höhe von je 40.000,– Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom<br />

Erbe ausgeschlossen, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil<br />

zu, also 20.000,– Euro.<br />

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei widerrufen werden.<br />

Durch die Errichtung eines neuen Testaments jüngeren Datums werden automatisch die<br />

vorhergehenden ungültig. Zur Sicherheit jedoch empfiehlt es sich, den Widerruf der vorhergehenden<br />

Testamente ausdrücklich zu erwähnen.<br />

Beispiel<br />

Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Vorlagen, die Ihnen für Standardsituationen<br />

zur Testamentsformulierung behilflich sein können, und Sie finden zwei einfache Beispiele<br />

von vollständig ausformulierten Testamenten.<br />

Es können hiermit natürlich nur die allerwichtigsten Aspekte einer Testamentsgestaltung<br />

angesprochen werden. Beim Versuch der Übertragung auf Ihren individuellen Einzelfall<br />

werden Sie vermutlich recht bald auf weitergehende Fragen stoßen. Zögern Sie<br />

bitte nicht, uns anzusprechen.<br />

Unabhängig von Ihrer testamentarischen Formulierung will der Gesetzgeber die Ihnen<br />

verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Personen vor einer vollständigen Enterbung<br />

schützen. In diesem Punkt ist also die Freiheit, nach eigenem Willen zu testieren, vom<br />

Gesetzgeber ausdrücklich eingeschränkt.<br />

Folgende Personen, und nur diese, haben in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil<br />

und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel oder die<br />

Eltern. Alle anderen Verwandten, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen,<br />

aber auch nichteheliche Lebenspartner, sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />

Der Anspruch auf den Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bis spätestens drei<br />

Jahre nach Bekanntwerden des Todesfalls beim Erben geltend gemacht werden. Es handelt<br />

sich beim Pflichtteil formal um den Anspruch auf eine Geldleistung, der Pflichtteilsberechtigte<br />

wird nicht Erbe.


18 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 19<br />

19<br />

Testamentsvorlagen<br />

Anhand folgender Vorlagen können Sie einen Wortlaut für Ihr eigenes Testament zusammenstellen.<br />

Überprüfen Sie, ob damit tatsächlich Ihre individuelle Situation so berücksichtigt<br />

wird, wie Sie das wünschen. Diese Bausteine können lediglich als Anhaltspunkte<br />

für Ihre eigene Formulierung dienen. Auf jeden Fall muss das komplette Dokument<br />

handgeschrieben werden.<br />

Überschrift<br />

Mein letzter Wille<br />

oder Mein Testament<br />

oder Testament<br />

Persönliche Angaben und Willenserklärung<br />

Ich, ____ (Vor- und Nachname), geboren am _____<br />

in ____________ wohnhaft in _____________<br />

verfüge meinen letzten Willen wie folgt:<br />

oder Hiermit verfüge ich, ___________________,<br />

letztwillig:<br />

oder Dies soll mein, ______________, letzter Wille sein:<br />

Widerruf<br />

Alle früheren Testamente werden hiermit für ungültig erklärt.<br />

oder Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.<br />

Erbeinsetzung bei Alleinerbe<br />

Meine Frau ________ oder Mein Mann _________<br />

oder Mein Lebensgefährte __ oder Meine Lebensgefährtin __<br />

oder Mein Kind _________ oder Gerda Muster<br />

oder die DGzRS ________ … soll Alleinerbe sein<br />

oder<br />

Erbeinsetzung bei Erben zu gleichen Teilen<br />

Meine Kinder ______ und Gerda Muster<br />

oder Mein Freund _______ und mein Neffe _________<br />

und Gerda Muster sollen zu gleichen Teilen erben.<br />

oder<br />

Erben zu unterschiedlichen Teilen<br />

Erben soll meine Frau ________ oder<br />

mein Mann ___ und Gerda Muster zu ___ oder zu ___ %<br />

oder Den Rest des Erbes erhalten meine Nichte ___ und<br />

die DGzRS _____ zu gleichen Teilen.<br />

Vermächtnisanordnung<br />

Gerda Muster erhält als Vermächtnis _____<br />

oder Ich vermache Gerda Muster Euro ______ und<br />

der DGzRS Euro __________.<br />

Auflage<br />

Meine Erben sollen dafür sorgen, dass meine Grabstätte<br />

weitere ______ Jahre gepflegt wird.<br />

oder Meine Katze soll nicht ins Tierheim kommen, sondern von<br />

Gerda Muster bis zum Lebensende versorgt werden.<br />

Schlusszeile<br />

Ort, Datum, vollständige Unterschrift


20 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 21<br />

21<br />

Testamentsbeispiele<br />

Ein Testament mit Vermächtnisanordnung<br />

Mein Testament<br />

Ich, Gerda Mustermann, geb. Muster, geboren am 12.3.1945<br />

in Hamburg, wohnhaft Lärchenstraße 1 in 12345 Berlin,<br />

widerrufe alle früheren Testamente und setze meinen Neffen<br />

Heinz Mustermann, geboren am 4.5.1975 in Kiel, wohnhaft<br />

Bahnhofstraße 55 in 65432 Stuttgart, als Alleinerben ein.<br />

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />

Werderstraße 2, 28199 Bremen, erhält im Wege eines<br />

Vermächtnisses Euro ___.<br />

Berlin, den 2.3.2004 Gerda Mustermann<br />

Ein „Berliner Testament“<br />

beispielsweise . . .<br />

Unser gemeinschaftlicher letzter Wille<br />

Wir, die Eheleute Peter Fritze, geboren am 5.6.1931, und<br />

Maria Fritze geb. Müller, geboren am 7.8.1935, beide wohnhaft<br />

Lindenweg 5, 54321 Köln, setzen uns hiermit gegenseitig<br />

als Alleinerben ein.<br />

Zum Schlusserben des Letztversterbenden bestimmen<br />

wir die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />

Werderstraße 2, 28199 Bremen.<br />

Der Überlebende kann über das beiderseitige Vermögen unter<br />

Lebenden in jeder Weise frei verfügen. Er ist auch ausdrücklich<br />

berechtigt, diese Erbeinsetzung einseitig abzuändern.<br />

Köln, den 21.12.2001 Peter Fritze<br />

Vorstehendes ist auch mein letzter Wille<br />

Köln, den 21.12.2001 Maria Fritze, geb. Müller


22 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 23<br />

23<br />

Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung<br />

Die Erfahrung im Umgang mit Nachlassfragen hat uns gezeigt, dass es einige grundlegende<br />

und immer wiederkehrende Fragen gibt, auf die Sie im Folgenden Antworten finden. Dabei<br />

war es uns ein Anliegen, in diesem Zusammenhang nicht nur Fragen des eigentlichen<br />

Erbrechts zu berücksichtigen. Wer sich mit dem Thema Vererben beschäftigt, der weiß, dass<br />

auch ganz andere, nicht minder wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Todesfall von<br />

Interesse sein können. Verstehen Sie also den Inhalt des folgenden kleinen Nachschlagewerks<br />

bitte als Anregung, um einen allgemeinen Überblick zu erhalten.<br />

Alleinerbe<br />

Ist eine einzige Person oder eine einzige Organisation als Erbe eingesetzt, wird sie als<br />

Alleinerbe bezeichnet.<br />

Auflage<br />

Jeder Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Auflagen anordnen. Von<br />

der Erfüllung solcher Auflagen können die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die<br />

Erbeinsetzung selbst abhängig gemacht werden. Häufige Beispiele sind die Übernahme<br />

der Grabpflege oder der Versorgung von Tieren.<br />

Berliner Testament<br />

Ein Testament, in dem sich Ehegatten gemeinschaftlich, also gemeinsam, gleichzeitig<br />

und gegenseitig zu Erben einsetzen, wird auch Berliner Testament genannt. Nach dem<br />

Tode des zuletzt Verstorbenen soll der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der<br />

Regel die Kinder, fallen. Das Besondere an einer solchen Testamentsform ist, dass keiner<br />

der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen ohne Kenntnis des anderen<br />

wieder aufheben oder ändern kann. Die Freiheit für den überlebenden Ehepartner, nach<br />

dem Tod des Erstversterbenden neu zu testieren, muss, wenn sie denn gewollt wird, ausdrücklich<br />

erwähnt werden.<br />

Bestattung<br />

Sämtliche Bestattungsfragen lassen sich bereits zu Lebzeiten durch einen Vorsorgevertrag<br />

bei einem Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens regeln. Besondere Wünsche hinsichtlich<br />

der Art der Bestattung und der Gestaltung der Trauerfeier sollten schriftlich<br />

sicher hinterlegt werden. Eine Erwähnung im Testament reicht nicht aus, da dieses<br />

oft erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet und<br />

bekannt gemacht wird.<br />

Betreuungsverfügung<br />

Sollten Sie dereinst einmal, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage sein,<br />

Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann eine rechtliche Betreuung erforderlich<br />

werden. Viele möchten vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht dann irgendeine<br />

Person als amtlichen Betreuer festlegt. Gibt es niemanden, den Sie vorher als Vertrauensperson<br />

im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann eine Betreuungsverfügung<br />

sehr sinnvoll sein. Damit regeln Sie beizeiten, wer Betreuer bzw. Betreuerin werden<br />

soll, welche besonderen Wünsche Sie haben, und in welchem Heim Sie ggf. leben<br />

möchten. Als Betreuer kann hier auch ein Betreuungsverein eingesetzt werden. Auch<br />

wenn die Betreuungsverfügung nicht die gleiche zwingende Bindung wie eine testamentarische<br />

Verfügung hat, ist der so zum Ausdruck gebrachte Wille des zu Betreuenden<br />

in der Regel maßgeblich für die Entscheidung des Vormundschaftsrichters.<br />

Enterben<br />

Die Freiheit, als Erben einzusetzen, wen immer Sie wollen, beinhaltet im Umkehrschluss,<br />

dass Sie damit auch gesetzliche Erben, also Verwandte, vom Erbe ausschließen und damit<br />

enterben können. Der Gesetzgeber hat diese Freiheit allerdings an einer Stelle eingeschränkt:<br />

Nahen Angehörigen, d. h. Kindern, Eltern und Ehepartnern, steht in jedem Fall<br />

der so genannte Pflichtteil zu. Ein leibliches Kind erhält also auch gegen den ausdrücklichen<br />

Willen des Vaters oder der Mutter einen Anspruch auf eine anteilige Geldsumme<br />

aus dem Nachlassvermögen.<br />

Erbe<br />

Erbe wird, wer das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält.<br />

Dies kann entweder durch gesetzliche Erbfolge geschehen, oder aber durch testamentarisch<br />

festgelegte Erbfolge. Der Erbe wird so genannter Gesamtrechtsnachfolger des<br />

Erblassers, d. h. alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers gehen automatisch auf ihn<br />

über. Das gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Sachen ebenso wie für offene Forderungen<br />

oder Verbindlichkeiten. Wer einzelne Gegenstände aus einem Nachlass „erbt“,<br />

ist, trotz des üblichen Sprachgebrauchs, nicht Erbe, sondern „Vermächtnisnehmer“. Erbe<br />

kann eine bestimmte „natürliche Person“ genauso werden wie eine „juristische Person“,<br />

also auch eine gemeinnützige Organisation.


24 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 25<br />

25<br />

Erbengemeinschaft<br />

Mehrere Erben – sie bilden die Erbengemeinschaft – erben den Nachlass gemeinschaftlich,<br />

und zwar ungeteilt. Das bedeutet z. B., dass keiner der Miterben allein über einzelne<br />

Nachlassgegenstände verfügen kann.<br />

Erbfolge, gesetzliche<br />

Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen, beispielsweise Sohn und Tochter zu 1/2. Enkel<br />

erben nicht, solange Kinder leben. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn<br />

keine Verwandten 1. Ordnung leben, Verwandte der 3. Ordnung erben erst dann, wenn<br />

keine Verwandten vorhergehender Ordnungen mehr leben (vgl. Grafik Seite 4).<br />

Erblasser<br />

Dieser Begriff aus dem Erbrecht bezeichnet die Person, dessen Vermögen nach ihrem<br />

Tode auf den oder die Erben übergeht. Das Gesetz nennt ihn schon vor seinem Tod so.<br />

Erbschaft<br />

Als Erbschaft oder auch Nachlass bezeichnet man das Vermögen des Erblassers, das als<br />

Ganzes auf eine oder auf mehrere Personen, den oder die Erben, übergeht. Dabei handelt<br />

es sich nicht nur um alle Rechte des Erblassers, sondern ebenso um dessen Pflichten, also<br />

möglicherweise auch um dessen Schulden.<br />

Erbteil<br />

Der Erbteil ist der Bruchteil, mit dem einer von mehreren Miterben an der gesamten<br />

Erbschaft beteiligt ist.<br />

Erbschein<br />

Der Erbschein ist die offizielle, gerichtliche Bestätigung darüber, dass der oder die Erbe(n)<br />

als Rechtsnachfolger des Verstorbenen berechtigt ist bzw. sind, über das gesamte Nachlassvermögen<br />

frei zu verfügen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge und bei der Erbfolge<br />

auf der Grundlage eines privatschriftlichen, auch handschriftlich genannten Testaments<br />

kann der Erbe das Erbrecht nur durch einen Erbschein nachweisen. Im Erbscheinverfahren<br />

prüft das Nachlassgericht beispielsweise, ob der Erblasser nicht andere Testamente<br />

errichtet hat, mit denen das vorgelegte Testament widerrufen oder abgeändert wurde.<br />

Die Erteilung eines Erbscheins ist mit Gebühren und Kosten verbunden und kann unerwartet<br />

lange dauern.<br />

Erbschaftsteuer<br />

Als gemeinnützige Organisation sind wir von der Erbschaftsteuerpflicht befreit. Das bedeutet,<br />

dass von uns kein Cent an den Fiskus abgeführt werden muss und die geerbten<br />

Mittel in vollem Umfang der DGzRS zugute kommen.<br />

Ersatzerbe<br />

Im möglichen Fall, dass der bestimmte Erbe bereits vor dem Ableben des Erblassers<br />

verstirbt, ist es sinnvoll, einen Ersatzerben zu benennen. Das gleiche gilt für die Fälle,<br />

in denen der Erbe auf sein Erbe verzichtet oder es ausschlägt.<br />

Fehler<br />

Immer wieder zu beobachtende und vermeidbare Fehler im Zusammenhang mit Testamentsgestaltungen:<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

Nichtbeachtung der Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament<br />

Fehlende oder unvollständige Personalien und Adressen von Erben und<br />

Vermächtnisnehmern<br />

Verwendung unklarer oder mehrdeutiger Begriffe wie „Barvermögen“ oder<br />

„Ersparnisse“<br />

Verwechslung von Vor- und Nacherben, Voll- und Schlusserben<br />

Unvollständige Verfügungen ohne Erbquoten<br />

Fehlende Ersatzerben<br />

Nichtberücksichtigung der Liquidität der Erben, insbesondere bei Pflichtteilsanordnungen<br />

Fehlende Aktualisierung nach Änderung in den Familien- oder Vermögensverhältnissen<br />

Fehlende Vermögensübersichten<br />

Erbvertrag<br />

Ein Erbvertrag ist wie ein Testament eine „Verfügung von Todes wegen“, beide werden<br />

erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag<br />

jedoch eine zweiseitige Willenserklärung, mit der sich der Erblasser vertraglich<br />

gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Damit ist die freie Widerrufbarkeit, wie sie<br />

das Testament erlaubt, ausgeschlossen.<br />

t<br />

Regelung der Bestattungswünsche im Testament


26 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 27<br />

27<br />

Formulierungshilfen<br />

Konkrete Formulierungsbeispiele finden Sie auf den Seiten 18–21. Ein ganz wichtiger<br />

Punkt, der bei Nichtbeachtung immer wieder zu vermeidbarem Ärger und vor allem Zeitverzögerungen<br />

führt, ist die korrekte Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers.<br />

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die DGzRS hier einzusetzen, führen Formulierungen<br />

wie „Die Seenotretter“ oder aber die Einsetzung einzelner Rettungsstationen zu Problemen:<br />

In solchen Fällen ist der Erbe nicht eindeutig bestimmt, zudem stoßen solche<br />

Formulierungen bei Nachlassgerichten häufig auf Unkenntnis.<br />

Falls Sie die DGzRS im Testament berücksichtigen möchten, verwenden Sie bitte nur die<br />

vollständige, korrekte Anschrift:<br />

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger<br />

Werderstraße 2, 28199 Bremen<br />

Grabpflege<br />

Die Grabpflege lässt sich bereits zu Lebzeiten regeln. Nehmen Sie dazu am besten<br />

Kontakt zu der für Ihr Bundesland zuständigen Treuhandstelle für Dauergrabpflege auf.<br />

Hinterlegungsschein<br />

Der Beleg des Amtsgerichts über die amtliche Verwahrung eines Testaments wird<br />

Hinterlegungsschein genannt. Er ist sicher aufzubewahren, die Einreichung des Hinterlegungsscheins<br />

im Todesfall beschleunigt die Testamentseröffnung meistens erheblich.<br />

Informationsfluss<br />

Manchmal kann es hilfreich sein, sich klarzumachen, wer eigentlich wen im Todesfall<br />

benachrichtigt. Nach dem Ableben des Erblassers beginnt folgende Informationskette:<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

Die Hinterbliebenen informieren den Arzt, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten<br />

ist. Der Arzt stellt dann den Totenschein aus. Beim Ableben im Krankenhaus, im<br />

Heim oder durch Unfall geschieht dies durch das Bestattungsunternehmen.<br />

Das Bestattungsunternehmen informiert das Standesamt durch Einreichung des<br />

Totenscheins.<br />

Das Standesamt stellt die Sterbeurkunden aus, die die Hinterbliebenen über das Bestattungsunternehmen<br />

erhalten, und informiert das Zentrale Testamentsregister<br />

der Bundesnotarkammer.<br />

Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht. Wenn<br />

Verwahrangaben vorhanden sind, benachrichtigt sie auch die Verwahrstelle der<br />

entsprechenden Urkunde mit der Aufforderung, diese an das zuständige Nachlassgericht<br />

abzuliefern.<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

t<br />

Das zuständige Nachlassgericht eröffnet hinterlegte Testamente von Amts wegen<br />

und nicht hinterlegte nach Ablieferung durch die Hinterbliebenen. Es informiert die<br />

Erben und Beteiligten.<br />

Über den vollständigen Testamentswortlaut werden die testamentarischen Erben<br />

sowie die gesetzlichen Erben, soweit feststellbar, informiert. Vermächtnisnehmer<br />

erhalten nur die sie betreffenden Auszüge des Testaments.<br />

Das Nachlassgericht informiert das Grundbuchamt, wenn aus dem Testament oder<br />

durch Auskunft der Beteiligten davon auszugehen ist, dass Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />

zum Nachlass gehören. Das Grundbuchamt wendet sich dann an<br />

den oder die Erben mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Grundbuchberichtigung.<br />

Das Nachlassgericht informiert das zuständige Finanzamt, Abteilung Erbschaftsteuer,<br />

durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des eröffneten Testaments.<br />

Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kontrollmeldungen über sämtliche<br />

Konten mit ihrem Wert zum Todestag an das Einkommensteuerfinanzamt zu<br />

geben.<br />

Damit diese Informationskette aber erst einmal in Gang gesetzt werden kann, empfiehlt<br />

es sich insbesondere dann, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind, die im<br />

Todesfall zu benachrichtigenden Person(en) mit Telefonnummern bei den persönlichen<br />

Dingen möglichst am Körper bei sich zu tragen.<br />

Lebensversicherung<br />

Sie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen: Dann können Sie einen oder mehrere<br />

Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmen. Der so Benannte erhält im Falle des<br />

Ablebens die Versicherungssumme und die Überschussanteile. Meistens genügt ein<br />

formloser Brief an die Versicherungsgesellschaft zur Benennung oder Änderung eines<br />

Bezugsberechtigten. Gründe müssen nicht angegeben werden, der Berechtigte muss<br />

nicht einmal davon erfahren oder gar mitwirken.<br />

Bedenken Sie bitte, dass eine Lebensversicherung nicht in das Erbe fällt. Der Bezugsberechtigte<br />

hat im Todesfall des Versicherungsnehmers einen eigenen, direkten Anspruch<br />

gegenüber dem Versicherer, ohne Erbe geworden zu sein. Vor allem im Zusammenhang<br />

mit Pflichtteilsansprüchen ist dies nicht ohne Bedeutung. Eine Auszahlung erfolgt in der<br />

Regel schnell, meist noch vor einer Erbscheinerteilung für die Erben.


28 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 29<br />

29<br />

Legat<br />

Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.<br />

Miterben<br />

Miterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der<br />

Erbteil, zusteht.<br />

Nachlass<br />

Als Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet,<br />

das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.<br />

Nachlassgericht<br />

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer, und zwar<br />

unabhängig vom Umfang des Nachlasses, das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei<br />

der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlassgerichts,<br />

ein Testament in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich<br />

auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein<br />

privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen.<br />

Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom geschätzten Nachlasswert zu<br />

entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus.<br />

Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine<br />

Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher<br />

Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert.<br />

Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente.<br />

In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnahmen<br />

gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die<br />

Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnahmen<br />

veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu<br />

gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers.<br />

Nachlasspfleger<br />

Nur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlassgericht<br />

einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen<br />

der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlassvermögens<br />

gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes<br />

und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.<br />

Patientenverfügung<br />

Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren<br />

persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen<br />

erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage<br />

sein sollten, selbst zu entscheiden.<br />

Pflichtteil<br />

Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein.<br />

Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest<br />

einen Teil des Erbes: Den so genannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des<br />

gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />

Erbfalls geltend gemacht werden.<br />

Rechtsform<br />

Wer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu<br />

bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein<br />

eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches<br />

Gesetzbuch gab, mit dem die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst eingeführt<br />

wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem<br />

damaligen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.<br />

Schlusserbe<br />

Schlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als letzter in einer Kette von Erben erbt. In der<br />

Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zuerst<br />

gegenseitig als Erben einsetzen und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige<br />

Organisation als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nacherben<br />

bei Vor- und Nacherbschaft.<br />

Seebestattung<br />

Über Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es<br />

existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf<br />

der Nord- oder Ostsee, oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit<br />

einem unserer Seenotkreuzer ist aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht möglich.


30 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 31<br />

31<br />

Steuern<br />

Die Testamentsgestaltung kann erhebliche steuerlich relevante Konsequenzen haben.<br />

Insbesondere im Ehegatten-Erbrecht und im Falle von Firmenbeteiligungen raten wir<br />

unbedingt dazu, sich durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Notar<br />

beraten zu lassen. Die DGzRS zahlt bei einer Berücksichtigung im Testament keine Erbschaftsteuer.<br />

Stiftung<br />

Das Stiftungsrecht ist ein Spezialthema, dessen Behandlung den vorliegenden Rahmen<br />

sprengen würde. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie erwägen, die DGzRS im Rahmen<br />

einer Stiftung zu berücksichtigen.<br />

Testament, notarielles<br />

Die eher missverständliche offizielle Bezeichnung für ein notarielles Testament ist<br />

„öffentliches“ Testament. In der Regel ist damit die mündliche Erklärung vor einem<br />

Notar gemeint. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und sorgt für unverzügliche amtliche<br />

Verwahrung des Testaments. Das notarielle Testament hat darüber hinaus den Vorteil,<br />

dass es die Beratung durch eine Fachkraft Ihrer Wahl beinhaltet. Zudem erleichtert ein<br />

eröffnetes notarielles Testament die Abwicklung durch die Erben und erspart häufig den<br />

Erbschein. Allerdings erhebt der Notar Gebühren für sein Tätigwerden.<br />

Testament, privatschriftliches<br />

Bei der Verfassung eines privatschriftlichen, auch „eigenhändigen“ Testaments sind<br />

einige wichtige Formvorschriften zu beachten, damit das Testament Gültigkeit besitzt.<br />

Die gesamte Urkunde muss vollständig eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen<br />

unterschrieben sein, es muss aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um<br />

ein Testament bzw. einen letzten Willen handelt, und es muss mit Ort und Datum versehen<br />

sein.<br />

Testament, Verwahrung<br />

Welcher Aufbewahrungsort für Ihr Testament sicher ist, hängt sehr von Ihren persönlichen<br />

Umständen ab. Der sicherste Ort ist in jedem Fall das Amtsgericht, die so genannte<br />

„amtliche Verwahrung“, auch wenn das mit Gebühren verbunden ist. Nur dort ist zweifelsfrei<br />

sicher gestellt, dass das Testament nach dem Ableben auch tatsächlich eröffnet<br />

wird. Nicht hinterlegte Testamente können verloren gehen, nicht aufgefunden, vernichtet<br />

oder gefälscht werden. Beim notariellen Testament sorgt der Notar für die amtliche<br />

Hinterlegung, das privatschriftliche Testament können Sie selbst beim Amtsgericht hinterlegen.<br />

Gewarnt werden muss vor der Aufbewahrung eines Testaments im Schließfach<br />

einer Bank. Liegt keine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus vor, benötigt der<br />

Erbe für die Öffnung des Faches zu seiner Legitimation gegenüber der Bank genau das im<br />

Schließfach befindliche Dokument.<br />

Testamentseröffnung<br />

Das Nachlassgericht beraumt von Amts wegen einen Termin zur Testamentseröffnung<br />

an, zu dem die Beteiligten in der Regel nicht geladen werden. Bei diesem Termin wird<br />

das oder werden die Testament(e) „eröffnet“ und den Beteiligten bekannt gemacht. Dies<br />

geschieht durch Übersendung beglaubigter Abschriften. Das Gericht prüft bei der Eröffnung<br />

nicht, ob das Testament den Formvorschriften entspricht oder gültig ist. Gibt<br />

es von Seiten der Beteiligten berechtigte Zweifel, müssen diese im Erbscheinverfahren<br />

geklärt werden. Eine immer noch anzutreffende „Eröffnung“ eines Testaments im<br />

Familienkreis ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Jeder, der ein Testament in Besitz<br />

hat oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich und unbeschädigt an das<br />

Nachlassgericht abzuliefern. Die Gültigkeit von Testamenten zu beurteilen ist allein Aufgabe<br />

des Gerichts, nicht des Besitzers oder der Angehörigen.<br />

Testamentsvollstrecker<br />

Eine Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser im Testament angeordnet werden.<br />

Gründe für das Vorsehen eines Testamentsvollstreckers sind beispielsweise zu erwartende<br />

Erbstreitigkeiten, ein sehr umfangreicher oder wertvoller Nachlass, oder aber eine<br />

voraussichtlich außergewöhnlich lang andauernde Abwicklung.<br />

Ein Testamentsvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers, notfalls auch gegen<br />

den Widerspruch der Erben. Grundsätzlich kann jeder zum Testamentsvollstrecker<br />

bestimmt werden, also nicht nur ein Jurist. Der mit einer Testamentsvollstreckung verbundene<br />

Aufwand und die notwendige Kompetenz für dieses Amt sind jedoch nicht zu<br />

unterschätzen. Benennen Sie deshalb möglichst nur einen Ihnen persönlich bekannten<br />

Testamentsvollstrecker, der jünger ist als Sie, der über die notwendigen menschlichen<br />

und fachlichen Qualitäten verfügt und mit dem Sie darüber gesprochen haben. Da Sie<br />

nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der von Ihnen vorgesehene Testamentsvollstrecker<br />

später auch tatsächlich in der Lage sein wird, das Amt anzunehmen, empfiehlt<br />

sich die Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers.<br />

Ein Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung,<br />

die zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bereits im Testament selbst geregelt sein sollte.<br />

Ein Testamentsvollstrecker ist nicht mit einem Nachlasspfleger zu verwechseln. Letzterer<br />

wird vom Nachlassgericht bestimmt, wenn der oder die Erbe(n) unbekannt sind.<br />

Testierfreiheit<br />

Der Gesetzgeber bezeichnet mit diesem Begriff das grundsätzliche Recht eines jeden, zu<br />

Lebzeiten völlig frei, ohne Grund und in beliebiger Weise (aber entsprechend den Formvorschriften)<br />

über das eigene Vermögen zu bestimmen und von der gesetzlichen Erbfolge<br />

abzuweichen.


32 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 33<br />

33<br />

Vermächtnis<br />

Wer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu<br />

belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten, evtl. Übernahme<br />

von Schulden), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis<br />

zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die<br />

Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung<br />

ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als<br />

Legat bezeichnet.<br />

Vor- und Nacherbe<br />

Wählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach<br />

dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht<br />

das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt,<br />

der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich<br />

jedoch werden beide als Vollerben behandelt, so dass zweimal Erbschaftsteuer fällig<br />

wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu<br />

regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.<br />

Widerruf<br />

Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund<br />

angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament<br />

errichten, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären.<br />

Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne<br />

Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle,<br />

ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es<br />

sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den<br />

Formvorschriften entsprechende Testament.<br />

Zentrales Testamentsregister<br />

Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer<br />

verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung<br />

hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt und eröffnet<br />

werden.<br />

. . . sicher !


34 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 35<br />

35<br />

Die Seenotretter im Testament – warum?<br />

Seit Gründung der DGzRS im Jahre 1865 gibt es einige grundlegende Positionen, die die<br />

Arbeit der Seenotretter damals wie heute prägen: Freiwilligkeit, Unabhängigkeit und<br />

Finanzierung durch Spenden. Diese Grundsätze sollten Sie kennen, wenn Sie sich mit dem<br />

Gedanken tragen, die DGzRS in Ihrem Nachlass zu bedenken. Eine testamentarische Verfügung<br />

zugunsten der Seenotretter bedeutet Unterstützung der Arbeit der Besatzungen<br />

unserer Seenotkreuzer und Rettungsboote, sie bedeutet aber ebenso eine Entscheidung für<br />

ganz bestimmte Werte, für die die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger steht.<br />

Das Ehrenamt<br />

Unser Rückgrat – auf See wie an Land<br />

Ehrenamtliches Engagement führte 1865 zur Gründung unserer Gesellschaft, und noch<br />

heute sind der weit überwiegende Teil unserer Rettungsmänner und unsere Rettungsfrauen<br />

ehrenamtlich tätig. Das bedeutet, dass Nachtruhe oder Freizeitplanungen keine<br />

Rolle mehr spielen, wenn der Notruf kommt. Nicht selten setzen sie ihr eigenes Leben<br />

aufs Spiel mit einem einzigen Ziel: Schiffbrüchige zu retten.<br />

Die Freiwilligkeit<br />

Unser Grundsatz – beim Einsatz wie bei der Finanzierung<br />

Kein Rettungsmann kann angesichts der Gefahr für das eigene Leben zum Einsatz befohlen<br />

werden. Die Entscheidung hierüber muss jedem Einzelnen überlassen bleiben, auch<br />

wenn sich diese Frage für unsere Besatzungsmitglieder nie gestellt hat. Der Freiwilligkeit<br />

auf See entspricht die Freiwilligkeit an Land: Wie der Seenotretter an Bord entscheidet<br />

jeder Förderer selbst über seinen „Einsatz“: Ob, wann und in welchem Umfang er die<br />

Seenotretter unterstützen möchte, ist seine freie Entscheidung.<br />

. . . freiwillig<br />

Die Aufgabe<br />

Unsere Selbstverpflichtung – 1865 wie heute<br />

Wir haben uns selbst einen Auftrag gegeben: „Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung<br />

Schiffbrüchiger mit Sitz in Bremen gibt sich die Aufgabe, das Rettungswerk an den deutschen<br />

Küsten der Nord- und Ostsee durchzuführen und zu fördern sowie den Gedanken<br />

selbstlosen Einsatzes zur Rettung von Menschenleben aus Seenot und gefährlichen Situationen<br />

im nationalen und internationalen Bereich zu pflegen und zu fördern“.<br />

In diesem Auszug aus unserer Satzung sind Auftrag und Verpflichtung der DGzRS auf<br />

See und an Land klar definiert. Bestätigt wurde dies durch eine Vereinbarung mit dem<br />

Bundesminister für Verkehr aus dem Jahre 1982, in der der DGzRS die Zuständigkeit zur<br />

Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Seenotfall übertragen wurde. Wir<br />

erfüllen die damit verbundenen humanitären Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich.


36 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 37<br />

37<br />

Der Mensch<br />

Unser Mittelpunkt – als Schiffbrüchiger wie als Seenotretter<br />

Bei jedem Wetter sind rund 180 fest angestellte und mehr als 800 ehrenamtlich tätige<br />

Rettungsmänner und -frauen rund um die Uhr einsatzbereit. Nicht selten wird ihnen<br />

eine Vorbildfunktion zugesprochen. Sie selbst hören es allerdings gar nicht gern, wenn in<br />

der Öffentlichkeit von „Helden im Ölzeug“ die Rede ist. Wenn unsere Besatzungen sich<br />

in jeder Situation auf ihre Boote und ihre Ausrüstung verlassen, ist dies nicht gleichzusetzen<br />

mit blindem Vertrauen in die Technik. Im Einsatz muss jeder Handgriff sitzen, das<br />

hat auch heute noch sehr viel mit guter Seemannschaft und Teamgeist zu tun. Wesentlicher<br />

Bestandteil ihrer eigenen Sicherheit ist der Respekt vor der Natur und ihren Kräften.<br />

Seenotretter gehen ein hohes Risiko ein, ein Risiko, das jedoch kalkulierbar bleiben<br />

muss. Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit auf See ist die selbstlose Bereitschaft<br />

der Rettungsmänner zum Einsatz, ihr Mut, ihre Erfahrung, ihre Motivation und ihre<br />

Qualifikation. Die Besonderheit des Dienstes an Bord erfordert zudem ein hohes Maß<br />

an Kollegialität und Integrität. Viele hundert Menschen verdanken ihnen alljährlich ihr<br />

Leben. Seit Gründung des Rettungswerks haben unsere Besatzungen insgesamt weit<br />

über 80.000 Menschen aus Seenot gerettet oder aus lebensbedrohender Gefahr befreit.<br />

Die Geschichte der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist aber auch geprägt<br />

vom Schicksal der 45 Rettungsmänner, die ihr Leben im Dienst der Seenotrettung<br />

auf See ließen.<br />

Die Schiffe<br />

Unser Mittel zum Zweck – Leben retten!<br />

Zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben unterhält die DGzRS auf über 50 Stationen eine<br />

Rettungsflotte von 60 leistungsfähigen Einheiten. Vom kleinen Seenotrettungsboot bis<br />

zum 46 m-Seenotrettungskreuzer. Alle Boote sind mit modernster Technik ausgestattet.<br />

Dazu zählen medizinische Einrichtungen, Feuerlöschanlagen und – bei den Seenotrettungskreuzern<br />

– das in der Heckwanne mitgeführte Tochterboot. Koordiniert werden<br />

sämtliche Rettungsmaßnahmen von der SEENOTLEITUNG BREMEN der DGzRS.<br />

Das Geld<br />

Unsere Finanzierung – ohne staatliche Zuschüsse<br />

Die gesamte Arbeit des deutschen Seenotrettungswerks wird nur durch freiwillige Zuwendungen,<br />

Spenden und Förderbeiträge finanziert. Die DGzRS beansprucht keinerlei<br />

staatlich-öffentliche Zuschüsse und somit keine Zwangsabgaben von Seiten des Steuerzahlers.<br />

Die Unabhängigkeit<br />

Unsere Freiheit – von Ideologien und politischen oder staatlichen Einflüssen<br />

Bei der Verwendung der uns anvertrauten Mittel orientieren wir uns ausschließlich an<br />

der Rettung von Menschenleben aus Seenot. Unabhängig von politischen Konstellationen<br />

und frei von ideologischen Zeitströmungen versehen die Seenotretter ihren Dienst<br />

ausschließlich unter der Flagge der Menschlichkeit.<br />

Die Tradition<br />

Unsere Gründungsväter – mit Weitsicht im Jahre 1865<br />

Tradition und Fortschritt sind bei der DGzRS zwei Pole, die nur zusammen Sinn machen<br />

und denen sich das deutsche Seenotrettungswerk verpflichtet fühlt. Die Werte und<br />

Prinzipien unserer Gründungsväter im Zusammenspiel mit neuester Technik und zeitgemäßen<br />

Methoden machen die DGzRS zu einem weltweit beachteten Vorbild für einen<br />

modernen und leistungsfähigen Seenotrettungsdienst.<br />

Zu unserer Tradition gehört es, dass der Name eines Rettungsmanns, der sein Leben im<br />

Einsatz auf See ließ, als Name eines neuen Rettungskreuzers lebendig bleibt. Bernhard<br />

Gruben und Theo Fischer sind in der Orkannacht vom 1. auf den 2. Januar 1995 auf See<br />

geblieben. Heute sind zwei Seenotrettungskreuzer der 23-m-Klasse nach ihnen benannt.<br />

Einer ähnlichen Tradition folgend tragen andere Seenotrettungskreuzer und Seenotrettungsboote<br />

die Namen von Persönlichkeiten, die durch außerordentlich großzügige<br />

Zuwendungen im Rahmen ihres Nachlasses den Bau eines neuen Bootes ermöglichten.<br />

Kurt Hoffmann, Hertha Jeep oder Werner Kuntze sind nur einige von ihnen.<br />

Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre jedoch zeigen, wie Sie das deutsche Seenotrettungswerk<br />

im Rahmen einer Nachlassverfügung unterstützen können, ohne gleich<br />

ein ganzes Boot zu finanzieren. An erster Stelle steht immer Ihre ganz persönliche Entscheidung,<br />

wem Sie Ihre Werte zukommen lassen möchten. Wenn Sie dabei nach der<br />

Berücksichtigung von Menschen, die Ihnen am Herzen liegen, und neben anderen,<br />

unterstützenswerten Organisationen auch an die Seenotretter denken, sind wir Ihnen zu<br />

großem Dank verpflichtet.


38 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 39<br />

39<br />

Gründe, die Seenotretter im Testament zu bedenken, gibt es viele. Sicherlich gehört dazu<br />

der Respekt vor der Einstellung der Männer an Bord, die zum weit überwiegenden Teil als<br />

ehrenamtlich Tätige nicht selten ihr eigenes Leben riskieren, um Menschen aus Seenot<br />

zu retten.<br />

Dazu gehört aber auch der verantwortungsvolle Umgang mit uns anvertrauten Mitteln.<br />

Der Betrieb einer Rettungsflotte von 60 Einheiten erfordert nun einmal administrative<br />

Tätigkeiten. Bei der DGzRS können Sie sicher sein, dass diese auf das Allernotwendigste<br />

beschränkt bleiben, um Schiffbrüchigen so schnell und effizient wie irgend möglich<br />

helfen zu können.<br />

Einen weiteren Grund möchten wir nicht unerwähnt lassen. Wir kümmern uns vor Ort<br />

persönlich um alle notwendigen Nachlassangelegenheiten. Dies ist für uns eine Selbstverständlichkeit.<br />

Wer seine persönlichen Werte den Seenotrettern vermacht, darf als geringste<br />

Form der Anerkennung zumindest erwarten, dass seine sehr persönlichen und<br />

vertraulichen Dinge mit dem nötigen Respekt behandelt werden.<br />

Nicht zuletzt ist die Tatsache, dass die DGzRS von der Erbschaftsteuerpflicht befreit ist,<br />

für viele ein wichtiges Argument.<br />

. . . spendenfinanziet


40 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 41<br />

41<br />

Sachverstand und Erfahrung – wen spreche ich an?<br />

Ein Gespräch mit der DGzRS kann und darf, darauf weisen wir ausdrücklich hin, eine der<br />

aktuellen Rechtsprechung entsprechende und rechtsverbindliche Beratung durch einen<br />

Fachanwalt oder Notar nicht ersetzen.<br />

Spendenkonto<br />

Sparkasse Bremen<br />

BLZ: 290 501 01 • Konto: 107 2016<br />

BIC: SBREDE22 • IBAN: DE36 2905 0101 0001 0720 16<br />

Ihre örtliche Anwalts- und Notarkammer kann Ihnen sicherlich behilflich sein, sofern Sie<br />

selbst keinen Anwalt kennen oder sich nicht auf Empfehlungen verlassen möchten.<br />

Die DGzRS verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Nachlassangelegenheiten und<br />

behandelt Ihr Anliegen absolut vertraulich.<br />

Zur Beantwortung weiterer Fragen und für ein individuelles, persönliches Gespräch<br />

wenden Sie sich bitte an:<br />

IMPRESSUM<br />

DGzRS – Die Seenotretter<br />

Werderstraße 2<br />

28199 Bremen<br />

Internet<br />

www.seenotretter.de<br />

E-Mail<br />

testament@seenotretter.de<br />

Herausgeber<br />

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,<br />

Bremen<br />

Gestaltung und Satz<br />

Ligaturas, Berlin<br />

Produktion<br />

Druckerei Arnold, Großbeeren<br />

Ulrich C. Reiter<br />

reiter@seenotretter.de<br />

Andrea Vogt<br />

vogt@seenotretter.de<br />

Telefon: 0421 – 53 707 510<br />

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger<br />

Werderstraße 2 • 28199 Bremen<br />

Nicolaus Stadeler<br />

stadeler@seenotretter.de<br />

Fotos<br />

Titel, Seite 2/33/34: Thomas Steuer<br />

Seite 1/38/39/40/41: DGzRS<br />

Seite 6/15/17: Fotolia<br />

Seite 8/12: Peter Neumann/ypscollection<br />

Seite 20: Per Kasch<br />

6. Auflage 2015

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