Informationsbroschüre
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32 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 33<br />
33<br />
Vermächtnis<br />
Wer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu<br />
belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten, evtl. Übernahme<br />
von Schulden), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis<br />
zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die<br />
Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung<br />
ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als<br />
Legat bezeichnet.<br />
Vor- und Nacherbe<br />
Wählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach<br />
dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht<br />
das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt,<br />
der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich<br />
jedoch werden beide als Vollerben behandelt, so dass zweimal Erbschaftsteuer fällig<br />
wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.<br />
Vorsorgevollmacht<br />
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu<br />
regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.<br />
Widerruf<br />
Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund<br />
angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament<br />
errichten, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären.<br />
Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne<br />
Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle,<br />
ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es<br />
sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den<br />
Formvorschriften entsprechende Testament.<br />
Zentrales Testamentsregister<br />
Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer<br />
verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung<br />
hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt und eröffnet<br />
werden.<br />
. . . sicher !