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Informationsbroschüre

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32 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 33<br />

33<br />

Vermächtnis<br />

Wer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu<br />

belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten, evtl. Übernahme<br />

von Schulden), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis<br />

zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die<br />

Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung<br />

ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als<br />

Legat bezeichnet.<br />

Vor- und Nacherbe<br />

Wählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach<br />

dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht<br />

das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt,<br />

der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich<br />

jedoch werden beide als Vollerben behandelt, so dass zweimal Erbschaftsteuer fällig<br />

wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu<br />

regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.<br />

Widerruf<br />

Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund<br />

angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament<br />

errichten, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären.<br />

Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne<br />

Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle,<br />

ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es<br />

sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den<br />

Formvorschriften entsprechende Testament.<br />

Zentrales Testamentsregister<br />

Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer<br />

verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung<br />

hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt und eröffnet<br />

werden.<br />

. . . sicher !

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