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28 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 29<br />
29<br />
Legat<br />
Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.<br />
Miterben<br />
Miterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der<br />
Erbteil, zusteht.<br />
Nachlass<br />
Als Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet,<br />
das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.<br />
Nachlassgericht<br />
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer, und zwar<br />
unabhängig vom Umfang des Nachlasses, das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei<br />
der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlassgerichts,<br />
ein Testament in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich<br />
auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein<br />
privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen.<br />
Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom geschätzten Nachlasswert zu<br />
entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus.<br />
Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine<br />
Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher<br />
Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert.<br />
Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente.<br />
In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnahmen<br />
gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die<br />
Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnahmen<br />
veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu<br />
gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers.<br />
Nachlasspfleger<br />
Nur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlassgericht<br />
einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen<br />
der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlassvermögens<br />
gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes<br />
und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.<br />
Patientenverfügung<br />
Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren<br />
persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen<br />
erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage<br />
sein sollten, selbst zu entscheiden.<br />
Pflichtteil<br />
Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein.<br />
Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest<br />
einen Teil des Erbes: Den so genannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des<br />
gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />
Erbfalls geltend gemacht werden.<br />
Rechtsform<br />
Wer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu<br />
bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein<br />
eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches<br />
Gesetzbuch gab, mit dem die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst eingeführt<br />
wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem<br />
damaligen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.<br />
Schlusserbe<br />
Schlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als letzter in einer Kette von Erben erbt. In der<br />
Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zuerst<br />
gegenseitig als Erben einsetzen und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige<br />
Organisation als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nacherben<br />
bei Vor- und Nacherbschaft.<br />
Seebestattung<br />
Über Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es<br />
existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf<br />
der Nord- oder Ostsee, oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit<br />
einem unserer Seenotkreuzer ist aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht möglich.