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Informationsbroschüre

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28 „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 29<br />

29<br />

Legat<br />

Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.<br />

Miterben<br />

Miterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der<br />

Erbteil, zusteht.<br />

Nachlass<br />

Als Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet,<br />

das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.<br />

Nachlassgericht<br />

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer, und zwar<br />

unabhängig vom Umfang des Nachlasses, das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei<br />

der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlassgerichts,<br />

ein Testament in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich<br />

auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein<br />

privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen.<br />

Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom geschätzten Nachlasswert zu<br />

entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus.<br />

Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine<br />

Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher<br />

Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert.<br />

Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente.<br />

In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnahmen<br />

gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die<br />

Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnahmen<br />

veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu<br />

gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers.<br />

Nachlasspfleger<br />

Nur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlassgericht<br />

einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen<br />

der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlassvermögens<br />

gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes<br />

und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.<br />

Patientenverfügung<br />

Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren<br />

persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen<br />

erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage<br />

sein sollten, selbst zu entscheiden.<br />

Pflichtteil<br />

Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein.<br />

Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest<br />

einen Teil des Erbes: Den so genannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des<br />

gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />

Erbfalls geltend gemacht werden.<br />

Rechtsform<br />

Wer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu<br />

bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein<br />

eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches<br />

Gesetzbuch gab, mit dem die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst eingeführt<br />

wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem<br />

damaligen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.<br />

Schlusserbe<br />

Schlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als letzter in einer Kette von Erben erbt. In der<br />

Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zuerst<br />

gegenseitig als Erben einsetzen und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige<br />

Organisation als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nacherben<br />

bei Vor- und Nacherbschaft.<br />

Seebestattung<br />

Über Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es<br />

existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf<br />

der Nord- oder Ostsee, oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit<br />

einem unserer Seenotkreuzer ist aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht möglich.

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