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PUTBUSSER NACHRICHTEN

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öffentliche bekAnntmAchungen<br />

bekAnntmAchung der öffentlichen Auslegung im rAhmen der<br />

beteiligung der öffentlichkeit gemÄss § 3 Abs. 2 bAugb des VorhAben-<br />

bezogenen bebAuungsPlAns nr. XXVii-b-10 „WohnmobilstellPlAtz<br />

An der lAuterbAcher chAussee“ der stAdt Putbus<br />

Der von der Stadtvertretung der Stadt Putbus in der Sitzung<br />

am 21.11.2011 gebilligte und zur Auslegung im Rahmen der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmte<br />

Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXVII-<br />

B-10 „Wohnmobilstellplatz an der Lauterbacher Chaussee“<br />

der Stadt Putbus und die Begründung liegen in der Zeit vom<br />

09.01.2012 bis einschließlich 10.02.2012 im Rathaus der Stadtverwaltung<br />

Putbus, Markt 8, Bauamt (EG) Zimmer 11 während<br />

der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />

l<br />

Während dieser Frist können von jedermann Bedenken und<br />

Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der<br />

Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.<br />

Zu dem Planentwurf sind folgende umweltbezogene<br />

Informationen verfügbar:<br />

• Stellungnahme des Landkreises Rügen zum vorhaben-<br />

bezogenen Bebauungsplan Nr. XXVII-B-10 „Wohnmobil-<br />

stellplatz an der Lauterbacher Chaussee“ der Stadt Putbus<br />

(Auszug: Umweltbelange) vom 08.07.2011<br />

• Stellungnahme des Amtes für das Biosphärenreservat<br />

Südost Rügen bezogen auf den vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan Nr. XXVII-B-10 „Wohnmobilstellplatz an der<br />

Lauterbacher Chaussee“ der Stadt Putbus vom 07.07.2011<br />

• Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt<br />

Stralsund vom 06.07.2011<br />

Pn # 11.11 4<br />

• Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V<br />

vom 13.07.2011<br />

• Bilanzierung der mit der Planung verbundenen Eingriffe<br />

in Umwelt und Natur und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

• Umweltbericht Vorprüfung zur FFH Verträglichkeit<br />

Gem. § 2 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht<br />

fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben<br />

können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach<br />

§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit<br />

mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom<br />

Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden<br />

können.<br />

Die Bekanntmachung ist hiermit vorgenommen.<br />

Putbus, den 10.12.2011<br />

hinWeise zum Abbrennen Von silVesterfeuerWerk<br />

Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände<br />

und Unfälle. Hauptursache sind immer wieder unsachgemäßer<br />

oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.<br />

Folgendes sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />

selbstverständlich sein:<br />

• Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen<br />

am 31.Dezember ab 00.00 Uhr bis zum 01. Januar<br />

24.00 Uhr abgebrannt werden, soweit die zuständige<br />

Behörde keine weiteren Einschränkungen festgelegt hat.<br />

• Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von pyrotech-<br />

nischen Gegenständen der Kategorie 2 nicht erlaubt.<br />

Personen unter 12 Jahren dürfen auch keine Kleinstfeuer-<br />

werke (Kategorie 1) abbrennen!<br />

• Die aufgedruckte Gebrauchsanweisung ist unbedingt<br />

einzuhalten.<br />

• Feuerwerkskörper nur im Freien verwenden.<br />

• Nicht im betrunkenen Zustand Feuerwerkskörper zünden.<br />

• Keine Feuerwerkskörper in Personengruppen oder in offene<br />

Fenster, Türen oder Briefkästen werfen.<br />

• Silvesterfeuerwerk nicht vom Balkon aus zünden oder<br />

von oben herunterwerfen.<br />

• Flugrichtung der Feuerwerkskörper so wählen, dass sie<br />

nicht in Häuser oder leicht brennbare Materialien nieder-<br />

gehen können. Dabei sind auch die Windrichtung und<br />

-stärke zu beachten!<br />

Burwitz<br />

Bürgermeister<br />

• Es ist verboten, Feuerwerkskörper herzustellen oder zu<br />

verändern. Das Innenleben von Feuerwerkskörpern ist tabu.<br />

Ein besonderer Hinweis:<br />

Am 17.07.2009 wurde die 1. Sprengstoffverordnung zum<br />

Sprengstoffgesetz, insbesondere der § 23 Abs. 1 geändert,<br />

wo es heißt:<br />

„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in<br />

unmittelbarer Nähe von<br />

Kirchen,<br />

Krankenhäusern,<br />

Kinder- und Altenheimen,<br />

Reet- und Fachwerkhäusern<br />

ist verboten. „<br />

Die Missachtung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

(Owig) gemäß § 46 Ziff. 8 b der 1. SprengV in<br />

Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 des SprengG dar. Gemäß<br />

§ 41 Abs. 2 des SprengG kann die OWiG mit einer Geldbuße<br />

bis 10.000,– € geahndet werden.<br />

Eine friedvolle Silvesternacht und einen gesunden Start<br />

in das neue Jahr wünscht Ihnen das Bau- und Ordnungsamt<br />

der Stadt Putbus

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