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Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen: - Amtsgerichte - Landesgerichte - Oberlandesgerichte - Arbeitsgerichte - Landesarbeitsgerichte - Sozialgerichte - Landessozialgerichte - Verwaltungsgerichte - Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe - Finanzgerichte Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017 Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke Herausgeber: Norbert Schneider 2. Auflage 2017 Bestellnr. 80001010 Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet
Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen:

- Amtsgerichte
- Landesgerichte
- Oberlandesgerichte
- Arbeitsgerichte
- Landesarbeitsgerichte
- Sozialgerichte
- Landessozialgerichte
- Verwaltungsgerichte
- Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe
- Finanzgerichte

Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke

Herausgeber: Norbert Schneider
2. Auflage 2017
Bestellnr. 80001010
Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

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A. Die Reisekosten des Anwalts<br />

berechnet. 17 Bei Auslandsreisen kann der Anwalt zu den vorgenannten Beträgen einen Zuschlag i.H.v.<br />

bis zu 50 % berechnen (Anm. zu Nr. 7005 VV RVG).<br />

Übersicht: Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

14<br />

Abwesenheit VV RVG Inland Ausland<br />

bis zu 4 Stunden Nr. 7005 Nr. 1 25,00 € bis37,50 €<br />

4 bis 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 40,00 € bis60,00 €<br />

über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 3 70,00 € bis105,00 €<br />

V. Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise<br />

Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen, insbesondere<br />

Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u. a. Diese Kosten sind in<br />

Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006<br />

VV RVG). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten herauszunehmen. 18 Soweit sich aus<br />

der Hotelrechnung die anteiligen Kosten des Frühstücks nicht entnehmen lassen, sind diese mit 10 % der<br />

gesamten Übernachtungskosten zu schätzen. 19<br />

Auch hier sind nur die Nettobeträge anzusetzen (s. o. unter A. III.), auf die allerdings wiederum Umsatzsteuer<br />

zu erheben ist (s. u. unter A. VI.).<br />

15<br />

16<br />

VI. Umsatzsteuer<br />

Auf sämtliche Reisekosten ist vom Anwalt grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),<br />

es sei denn, die Tätigkeit des Anwalts ist ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, etwa wegen Auslandbezugs. 20<br />

Die Höhe der Umsatzsteuer beläuft sich derzeit auf 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Dabei ist unerheblich, ob die<br />

vom Anwalt aufgewandten Reisekosten ihrerseits mit Umsatzsteuer erhoben worden sind. Daher sind<br />

auch auf Reisekosten 19 % Umsatzsteuer zu erheben, wenn in den Reisekosten selbst keine Umsatzsteuer<br />

enthalten ist (etwa bei umsatzsteuerfreien Parkgebühren) oder nur ein geringerer Umsatzsteuersatz (etwa<br />

7 % bei Taxikosten).<br />

Soweit der Anwalt Umsatzsteuer abführen muss, kann er diese gem. Nr. 7008 VV RVG seinem Auftraggeber<br />

in Rechnung stellen.<br />

17<br />

18<br />

19<br />

17 OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674 = Rpfleger 1993, 463.<br />

18 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

19 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

20 Siehe hierzu AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 VV RVG Rn. 6.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2017</strong> 8<br />

Deutscher Anwaltverlag

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