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Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen: - Amtsgerichte - Landesgerichte - Oberlandesgerichte - Arbeitsgerichte - Landesarbeitsgerichte - Sozialgerichte - Landessozialgerichte - Verwaltungsgerichte - Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe - Finanzgerichte Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017 Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke Herausgeber: Norbert Schneider 2. Auflage 2017 Bestellnr. 80001010 Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet
Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen:

- Amtsgerichte
- Landesgerichte
- Oberlandesgerichte
- Arbeitsgerichte
- Landesarbeitsgerichte
- Sozialgerichte
- Landessozialgerichte
- Verwaltungsgerichte
- Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe
- Finanzgerichte

Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke

Herausgeber: Norbert Schneider
2. Auflage 2017
Bestellnr. 80001010
Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

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C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

beigeordnet werden, weil durch seine Beiordnung Mehrkosten entstehen würden (§ 121 Abs. 3 ZPO; § 78<br />

Abs. 3 FamFG).<br />

Die Praxis verfährt allerdings so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und<br />

damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich, das<br />

sich auch konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann.<br />

In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahingehend lauten, dass der Anwalt „zu den Bedingungen<br />

des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet“ wird. Eine Beschränkung dahin gehend, dass der<br />

Anwalt „zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts“ beigeordnet wird, ist nicht zulässig,<br />

da weder die ZPO noch das FamFG einen gerichtsansässigen Anwalt kennt, sondern nur zwischen dem<br />

Anwalt im Gerichtsbezirk und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks unterscheidet (s. § 121 Abs. 3<br />

ZPO; § 78 Abs. 3 FamFG).<br />

1. Die Beiordnung eines <strong>auswärtige</strong>n Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung<br />

kann nicht (mehr) auf die „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“, sondern<br />

ausschließlich auf die „Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen<br />

Rechtsanwalts“ beschränkt werden.<br />

2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige<br />

Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.<br />

142<br />

143<br />

144<br />

OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11 55<br />

Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Entscheidung zur Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe ist lediglich eine Einschränkung der Kostenübernahme auf die Bedingungen<br />

eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zulässig, nicht aber<br />

die weitergehende Einschränkung auf die Bedingung eines ortsansässigen Rechtsanwalts.<br />

145<br />

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2013 – L 9 AS 1334/13 B<br />

Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter der Einschränkung der „kostenrechtlichen<br />

Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts“<br />

gibt es keine gesetzliche Grundlage.<br />

146<br />

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2013 – 4 WF 102/13 56<br />

Ist der Anwalt rechtswidrig zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden, muss<br />

er hiergegen nach § 127 ZPO (ggfl. i. V. m. § 78 Abs. 2 FamFG) binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen.<br />

Ist der <strong>auswärtige</strong> Anwalt zutreffenderweise zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse bis zu den<br />

höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.<br />

147<br />

148<br />

55 AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011, 617.<br />

56 AGS 2014, 28 = MDR 2013, 721 = FamRZ 2014, 591.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2017</strong> 28<br />

Deutscher Anwaltverlag

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