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Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen: - Amtsgerichte - Landesgerichte - Oberlandesgerichte - Arbeitsgerichte - Landesarbeitsgerichte - Sozialgerichte - Landessozialgerichte - Verwaltungsgerichte - Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe - Finanzgerichte Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017 Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke Herausgeber: Norbert Schneider 2. Auflage 2017 Bestellnr. 80001010 Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet
Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen:

- Amtsgerichte
- Landesgerichte
- Oberlandesgerichte
- Arbeitsgerichte
- Landesarbeitsgerichte
- Sozialgerichte
- Landessozialgerichte
- Verwaltungsgerichte
- Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe
- Finanzgerichte

Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke

Herausgeber: Norbert Schneider
2. Auflage 2017
Bestellnr. 80001010
Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

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C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

I. Überblick<br />

Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten.<br />

Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen<br />

insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG).<br />

Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine Reise notwendig ist (§ 46<br />

Abs. 2 RVG).<br />

Der Umfang der aus der Landeskasse zu übernehmenden Reisekosten hängt vom Umfang der Beiordnung<br />

ab.<br />

133<br />

134<br />

135<br />

II. Uneingeschränkte Beiordnung<br />

Wird der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er sämtliche Reisekosten aus der Landeskasse ersetzt.<br />

Das gilt auch dann, wenn zutreffenderweise die Beiordnung hätte beschränkt werden müssen. Es ist unzulässig,<br />

im Verfahren auf Festsetzung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfevergütung eine Beschränkung<br />

nachzuholen, die im Beiordnungsverfahren übersehen worden ist. 53<br />

136<br />

III. Beschränkung der Reisekosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts<br />

Mitunter werden <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> mit der Einschränkung beigeordnet, dass ihre Reisekosten übernommen<br />

werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Diese Rechtsprechung beruht auf der<br />

Entscheidung des BGH v. 23.6.2004, 54 wonach ein <strong>auswärtige</strong>r Anwalt uneingeschränkt beizuordnen ist,<br />

wenn durch seine Tätigkeit zwar Reisekosten anfallen, auf der anderen Seite aber die Kosten eines ansonsten<br />

nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG beizuordnenden Verkehrsanwalts vermieden werden.<br />

Die Frage, ob in diesem Fall uneingeschränkt beizuordnen ist oder mit der Maßgabe, dass die Reisekosten<br />

bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts übernommen werden, ist strittig. Diese Frage spielt nur dann eine Rolle,<br />

wenn die Reisekosten die Kosten eines Verkehrsanwalts übersteigen, was in der Praxis selten der Fall ist.<br />

Solche Fälle können allerdings auftreten, wenn der Streit- bzw. Verfahrenswert gering und die Entfernung<br />

groß ist oder wenn es zu mehreren Terminen kommt.<br />

Wird eingeschränkt beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten lediglich übernommen werden<br />

bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts, trägt die bedürftige Partei das Risiko, dass die Reisekosten<br />

– gegebenenfalls aufgrund mehrerer Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts letztlich übersteigen.<br />

Wird dagegen uneingeschränkt beigeordnet, obwohl eine Beschränkung geboten gewesen wäre, sind die<br />

gesamten Reisekosten von der Landeskasse zu übernehmen, auch wenn sie – etwa wegen der Vielzahl der<br />

Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts erheblich übersteigen.<br />

137<br />

138<br />

139<br />

140<br />

IV. Beschränkung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts<br />

Ist dagegen die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hätte also die bedürftige Partei bzw.<br />

der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten<br />

auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der <strong>auswärtige</strong> Anwalt nicht ohne Weiteres<br />

141<br />

53 KG AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 =<br />

RVGreport 2011, 118; OLG Dresden AGS 2009, 451 = OLGR 2009, 482 = JurBüro 2009, 368; OLG Düsseldorf AGS 2014, 196 m.<br />

Anm. Thiel = NJW-Spezial 2014, 253; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2008 – 13 WF 68/08.<br />

54 BGHZ 159, 370 = FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349 = JurBüro 2004, 604 = Rpfleger 2004, 708 = RVGreport<br />

2004, 356 = MDR 2004, 1373.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2017</strong> 27<br />

Deutscher Anwaltverlag

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