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Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen: - Amtsgerichte - Landesgerichte - Oberlandesgerichte - Arbeitsgerichte - Landesarbeitsgerichte - Sozialgerichte - Landessozialgerichte - Verwaltungsgerichte - Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe - Finanzgerichte Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017 Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke Herausgeber: Norbert Schneider 2. Auflage 2017 Bestellnr. 80001010 Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

Nutzer der Tabelle bekommen durchschnittlich 750 Euro mehr im Jahr erstattet
Um erstattungsfähige Kosten zu berechnen, ist eine komplizierte und zeitaufwendige Recherche erforderlich. Die Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte des Abrechnungsexperten Norbert Schneider erspart Anwälten und deren Mitarbeitern diesen Aufwand. In ihr lässt sich die jeweils weiteste Entfernung des einzelnen Gerichtsbezirks nachschlagen. Neben Zeit und Aufwand sparen Nutzer der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte auch Geld: Durch ihre Nutzung bekommen sie im Schnitt 750 Euro mehr im Jahr erstattet. Zusätzlich sind in der zweiten erweiterten Auflage zu den drei Gerichtsarten sieben hinzugekommen:

- Amtsgerichte
- Landesgerichte
- Oberlandesgerichte
- Arbeitsgerichte
- Landesarbeitsgerichte
- Sozialgerichte
- Landessozialgerichte
- Verwaltungsgerichte
- Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe
- Finanzgerichte

Ergänzend zur Tabelle erklärt Norbert Schneider die Rechtslage hinter der Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie der Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen helfen, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Kostenlose Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017

Entfernungstabellen für Amtsgerichts-, Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsbezirke

Herausgeber: Norbert Schneider
2. Auflage 2017
Bestellnr. 80001010
Link zum kostenlosem Download: http://bit.ly/2hhtSrS

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A. Die Reisekosten des Anwalts<br />

Einführung<br />

A. Die Reisekosten des Anwalts<br />

I. Überblick<br />

Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen.<br />

Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV RVG) sowie den Postund<br />

Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7000, 7001 VV RVG) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn.<br />

7003–7006 VV RVG).<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten berechnen darf, ist eine Geschäftsreise.<br />

Diese wiederum liegt nach der Legaldefinition der Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn der Anwalt in<br />

Erfüllung seines Auftrags das Gebiet der politischen Gemeinde, in der er wohnt oder in der er seine Kanzlei<br />

unterhält, verlässt. 1 Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an. So fallen selbst bei großen Entfernungen<br />

innerhalb derselben Stadt (z. B. Berlin oder Hamburg) keine Reisekosten an, und zwar selbst dann nicht,<br />

wenn der Anwalt in einen anderen Amtsgerichtsbezirk fährt. Dagegen können bei kürzester Entfernung<br />

Reisekosten anfallen, wenn dabei die Grenze der politischen Gemeinde überschritten wird. 2<br />

Nach einem Teil der Rechtsprechung umfasst der Begriff der „Kanzlei“ i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG auch<br />

die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei. 3 Fahrtkosten <strong>für</strong> eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb<br />

der Gemeinde, in der eine Zweigstelle unterhalten wird, sollen deshalb nicht nach den Nrn. 7003 ff. VV<br />

RVG abgerechnet werden können. Diese Entscheidungen stehen allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung<br />

des BGH, 4 der bei mehreren Standorten einer Kanzlei darauf abstellt, von welchem Ort die Sache<br />

bearbeitet worden ist.<br />

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur<br />

insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären (Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 2<br />

VV RVG).<br />

Die Reisekosten des Anwalts unterteilen sich in<br />

• n Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV RVG),<br />

• n Kosten <strong>für</strong> sonstige Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG),<br />

• n Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) und<br />

• n sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG).<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

II. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs<br />

Fahrtkosten <strong>für</strong> die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV RVG vergütet.<br />

Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder und Mofas<br />

zählen hierzu, 5 nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens,<br />

scheidet Nr. 7003 VV RVG aus; es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV RVG konkret abzurechnen.<br />

6<br />

1 Das Wort „oder“ ist alternativ zu verstehen. Siehe OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro<br />

2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012, 189 = RVGprof. 2012, 164.<br />

2 SG Neuruppin AGS 2011, 256.<br />

3 OLG Koblenz MDR 2015, 860 = NJW-Spezial 2015, 699; OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 =<br />

RVGreport 2011, 145 = RVGprof. 2011, 87.<br />

4 BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 433 = BRAK-Mitt. 2008, 178 =<br />

JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165.<br />

5 AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn. 16.<br />

Schneider | <strong>Reisekostentabelle</strong> <strong>für</strong> <strong>auswärtige</strong> <strong>Anwälte</strong> <strong>2017</strong> 6<br />

Deutscher Anwaltverlag

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